nachrichten - Das Universelle Leben Aller Kulturen Weltweit
Christus, der Schlüssel zum Tor des Lebens

 

Klagetext (133 Seiten DIN A4)


Dr. jur. Christian Sailer
Dr. jur. Gert-Joachim Hetzel
___________________________________________________________________________________________________________________
Rechtsanwälte

 

Landgericht München I
Lenbachplatz 7

80316 München
1.März 2002
s-sch

K l a g e

in Sachen

Universelles Leben e.V., vertr.d.d.Vors., Haugerring 7, 97070 Würzburg

- Kläger -

Prozessbev.: Dres. Christian Sailer, Gert-Joachim Hetzel,
             Max-Braun-Str.2, 97828 Marktheidenfeld-Altfeld

gegen

Ev.-Luth. Kirche in Bayern, ges. vertr.d.d. Landesbischof, Meiserstraße 11/13, 80333 München

- Beklagter -

wegen

Schadensersatz

Streitwert: 50.000,00 EURO
 

Inhaltsübersicht

Anträge und Antragsbegründung

  I. Die neue Inquistion

 II. Eine religiöse Minderheit wehrt sich

III. Gibt es noch unabhängige Richter?

 IV. Der Rechtsschutz gegen gesellschaftliche Ausgrenzung

  V. Der Feldzug der Ev.-Luth. Kirche gegen die Urchristen im Universellen Leben

1.  Der Aufbau des Feindbildes "Totalitäre Organisation"
2.  Die Suggestion eines Massenselbstmords
3.  Die Diffamierung der Privatschule
4.  Die Verdächtigung der Naturklinik
5.  Angstmache vor einem Schreckgespenst
6.  Die Kampagne gegen die Firma Gut zum Leben
7.  Die Vernichtung der Firma EDV für Sie
8.  Vervollständigung des Feindbildes

 VI. Die Fernwirkungen der kirchlichen Diskriminierung des Universellen Lebens

1.  Landwirte als Verfassungsfeinde
2.  "Universelles Leben raus!"
2.1 Die Vertreibung eines Marktstandes
2.2 Mobbing gegen einen Pädagogen
3.  Boykottaufrufe
3.1 Die Zeitschrift Natur
3.2 Die Junge Union
3.3 Die Lokalpresse
3.4 Der Stern
3.5 Kartellmäßige Aussperrung
4 . Staat und Gemeinden als Büttel der Kirche
4.1 Der "Sektenbericht" des Landes Berlin
4.2 Der Karlsruher Kirchenservice
4.3 Die Blockierung von Infoständen
4.4 Die Verhinderung religiöser Veranstaltungen
4.5 "Dr. Sommer ist kein Jude"
5.  Keine Grundstücksgeschäfte mit Ketzern
5.1 Kein Waldverkauf
5.2 Keine Gewerbeflächen

VII. Der Entschädigungsanspruch der Glaubensgemeinschaft

1.  Die totale Ausgrenzung durch jahrelangen Rufmord
2.  Die Urheberschaft der Kirche und ihres Beauftragten
3.  Die Rechtswidrigkeit der Ausgrenzung
3.1 Volksverhetzung
3.2 Meinungsfreiheit ist kein Freibrief für Vernichtungskampagnen
4.  Der Wiedergutmachungsanspruch des Klägers

 

Namens und im Auftrag des Vereins Universelles Leben e.V. erheben wir hiermit gegen die Ev.-Luth. Kirche in Bayern

K l a g e

und stellen folgende

A n t r ä g e :

  I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Entschädigung für die Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen vom Gericht zu bemessenden Geldbetrag zu zahlen.

 II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist - erforderlichenfalls gegen Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.

Rein vorsorglich beantragen wir Vollstreckungsschutz.
 

B e g r ü n d u n g :

I. Die neue Inquisition

Die Großkirchen wurden rückfällig. Ihre alte Verfolgungswut keimt wieder mächtig auf, vor allem, seit neue religiöse Bewegungen entstanden. Katholische Bistümer und evangelische Landeskirchen unterhalten Beauftragte, die ausschließlich damit beschäftigt sind, neue religiöse Bewegungen mit harten Bandagen zu bekämpfen. Nicht wenige dieser Bewegungen sind aus ehemaligen Kirchenmitgliedern entstanden, die sich von ihren Kirchen nicht zuletzt mit Rücksicht auf deren kriminelle Vergangenheit trennten. Eine wichtige Rolle spielen hierbei die Forschungsergebnisse des bekannten und vielfach ausgezeichneten Kirchenhistorikers Karlheinz Deschner, der seine Erkenntnisse einmal wie folgt zusammenfasste: "Nach intensiver Beschäftigung mit der Geschichte des Christentums kenne ich in Antike, Mittelalter und Neuzeit einschließlich und besonders des 20.Jahrhunderts keine Organisation der Welt, die zugleich so lange, so fortgesetzt und so scheußlich mit Verbrechen belastet ist wie die christliche Kirche, ganz besonders die römisch-katholische Kirche."

- Karlheinz Deschner, Die beleidigte Kirche oder: Wer stört den öffentlichen Frieden?, Freiburg, 1986, S.42 f., (Anlage 1); vgl. zum Thema allg. ferner Karlheinz Deschner, Kriminalgeschichte des Christentums, Bd.I-VII, Reinbek bei Hamburg, 1986-2002; welche fachliche Anerkennung der Autor genießt, zeigt sich übrigens auch dadurch, dass selbst so kirchenfreundliche Blätter wie die Main Post seine Werke inzwischen mit Respekt rezensieren - z.B. in der Ausgabe vom 14.2.02 (Anlage 2): "Deschner stieß immer wieder auf harte Kritik. Doch seine 'Kriminalgeschichte' zeigt akribisch historische Fakten, deren Zeugnisse und Beweise ansonsten gerne geschönt oder ganz verschwiegen werden." -

Wie inzwischen unstreitig sein dürfte, ist die kirchliche Verstrickung in Verbrechen nicht auf die Vergangenheit beschränkt, sondern bis in die jüngste Zeit wirksam.

- Erwähnt seien: z.B. die Ermordung von hunderttausenden orthodoxer Serben Mitte des vorigen Jahrhunderts unter maßgeblicher Beteiligung katholischer Geistlicher und stillschweigender Duldung des Vatikans, vgl. hierzu Deschner, Ein Jahrhundert Heilsgeschichte, 1983, S.210 ff. oder Vladimir Dedijer, Jasenovac - das jugoslawische Auschwitz und der Vatikan, 1988; z.B. die Massaker in Ruanda, denen in wenigen Wochen 800.000 Menschen zum Opfer fielen und an denen katholische Priester und Nonnen beteiligt waren, die inzwischen wegen Völkermordes verurteilt wurden, vgl. bspw. Würzburger katholisches Sonntagsblatt v. 17.6.01 sowie Der Spiegel 19/2001; z.B. die (allgemein bekannten) Verbrechen katholischer und protestantischer Fanatiker in Nordirland, die seit 1968 tausenden von Menschen das Leben kosteten; z.B. die Verbindung zur Mafia, vgl. hierzu bspw. Nino Lo Bello, Vatikan im Zwielicht, 1983, S.216 ff.; z.B. die mafiosen Machenschaften und Morde innerhalb des kirchlichen Finanzimperiums, vgl. hierzu Robert Hutchison, Die heilige Mafia des Papstes, 1998, S.318 ff., 365 ff. sowie passim -

Insofern nimmt es Wunder, dass sich die kirchlichen Institutionen heute anmaßen, religiöse Konkurrenten pauschal als "gefährliche Sekten" anzuschwärzen, wobei sie, was weniger wundert, auf diese vor allem Eigenschaften projizieren, die man vorwiegend aus der kirchlichen Vergangenheit kennt: Absolutheitsansprüche, totalitäre Vereinnahmung von Mitgliedern, pekuniäre Begehrlichkeit. Wer von Kirchenräten und Prälaten das Sektenetikett angeheftet bekommt, wird zum Außenseiter der Gesellschaft, dem man als Gemeinde keine Infostände genehmigt, als Hotel keine Vortragsräume vermietet und von dem man als Zeitung keine Anzeigenaufträge entgegennimmt.

- vgl. zunächst die bei Gerhard Besier/Erwin K.Scheuch (Hrsg.), Die neuen Inquisitoren, Zürich/Osnabrück 1999 (Anlage 3) Bd.II, dokumentierte Petition der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben an den Deutschen Bundestag -

Es ist keine Übertreibung, von einer "Sektenjagd" zu sprechen, die teilweise "faschistische Züge" trägt.

- so ausdrücklich Martin Kriele, in Zeit-Fragen Nr. 11/12 1998 (Anlage 4); vgl. ferner Kriele, ZRP 1998, S.231 ff und S.349 ff. sowie in ZRP 11/2001, 495 ff.: "Die Diskriminierung betrifft etwa 600 kleine und kleinste Gemeinschaften, die zusammen ca. 0,5 % der Bevölkerung ausmachen und deren Gebets- und Meditationspraxis sich völlig im Rahmen dessen hält, was in der Menschheitsgeschichte stets und allenthalben normal war. Man behandelt sie, als seien sie jenen Sekten vergleichbar, die kollektiven Selbstmord verüben, Giftgasanschläge oder sonstige Verbrechen begehen, sich mit offen-sichtlichen Verrücktheiten beschäftigen oder Praktiken pflegen, wie sie Scientology vorgeworfen werden." -

Ebenso alte wie skrupellose Verfolgungsprogramme der nach dem Urteil von Historikern ältesten kriminellen Organisation der Welt werden wieder wirksam - Programme, die nicht nur die Geisteshaltung der römisch-katholischen Kirche bestimmten, sondern auch den Gründer der Ev.-Luth. Kirche antrieben, der zum Massenmord an Bauern aufrief, Ketzer dem Henker empfahl und die Brandschatzung jüdischer Synagogen forderte.

- zu den Aufrufen gegen die Bauern vgl. Weimarer Ausgabe der Luther-Schriften, Bd.18, S.357: "Steche, schlage, würge hier, wer da kann, bleibst du darüber tot, wohl dir, einen seligeren Tod kannst du nimmermehr erlangen"; zur Aussage über die Behandlung von Ketzern vgl. Jenaer Ausgabe der Luther-Schriften, Tomos 5, S.74 f.: "Will er predigen, so beweise er den Beruf und Befehl ... will er nicht, so befehle die Obrigkeit solche Buben dem Meister Hansen" (= Henker); zu den Pogromaufrufen gegen die Juden vgl. Jenaer Ausgabe der Luther-Schriften, Tomos 8, S.88 ff. (von den Juden und ihren Lügen): "Man sollte ihre Synagogen oder Schulen mit Feuer anstecken, ... unserem Herrn und der Christenheit zu Ehren, damit Gott sehe, dass wir Christen seien ..."; obwohl Luther solchermaßen zu Mord und Totschlag aufrief und für Hitlers Holocaust mitverantwortlich ist (Hitler: "Er sah den Juden, wie wir ihn erst heute zu sehen beginnen."), verkündete die Ev.-Luth. Landeskirche durch den Vorgänger des jetzigen Bischofs im Internet wörtlich: "Wir wollen das geschichtliche Erbe der lutherischen Tradition bewahren als unsere kulturelle und geistige Heimat." -

Die heutigen Repräsentanten der Kirchen können es offen-sichtlich immer noch nicht verwinden, dass Religionsfreiheit und Menschenrechte, die gegen den jahrhundertelangen Widerstand ihrer Institutionen erkämpft werden mussten, nicht nur für ihresgleichen, sondern auch für Andersgläubige gelten.

- vgl. dazu, dass sich "die Menschenrechte, einschließlich der Religionsfreiheit, erst nach einem langen Kampf gegen die christlichen Kirchen durchsetzen konnten" auch Giegerich, Religionsfreiheit als Gleichheitsanspruch und Gleichheitsproblem, in: Grote/Marauhn (Hrsg.), Religionsfreiheit, 2001, S.241 ff., 250 -

Den kirchlichen Inquisitoren schlossen sich inzwischen staatliche Kollegen an, die in Form von staatlichen Warnungen unbesehen weiterreichen, was sie an kirchlichen Projektionen geliefert bekommen.

- vgl. dazu erneut die Dokumentation bei Besier/Scheuch (Hrsg.), a.a.O. -

Außerdem verfügen die kirchlichen Agitatoren gegen Andersgläubige "über ein erstaunlich großes Heer von willfährigen Journalisten", mit deren Hilfe sie "die kollektive Isolierung und Diskriminierung kleiner und schwacher Außenseiter mit Lust betreiben"

- Kriele, a.a.O., S.496, der sodann fortfährt: "Man kennt das aus Schulklassen, Internaten usw. An sich gehört es zum Ethos des Journalisten, denjenigen zu Hilfe zu kommen, denen Unrecht getan wird, Sachverhalte aufzuklären und die größten und mächtigsten Institutionen zur Rechenschaft zu zwingen. Hier nun bietet sich - erstmals seit der Nazi-Zeit - die Gelegenheit, genau umgekehrt zu verfahren, also, wie der Volksmund sagt, "die Sau rauszulassen", d.h. mit den Mächtigen auf die Illegitimen einzudreschen. Appellieren diese an Chefredakteure, Intendanten oder Presserat, stellen die sich selbst in übelsten Fällen noch schützend vor die Verleumder und sehen in der Beschwerde einen nicht hinnehmbaren Angriff auf die Pressefreiheit." -

Das alte Muster, nach dem der Staat den Kirchen bei der Verfolgung Andersgläubiger zu Diensten ist, wurde reaktiviert und durch einen massiven Einsatz der Massenmedien ergänzt.

- vgl. Focus v. 29.12.1997, S.125: "Noch nie übten die Kirchen soviel Einfluss auf Medien aus wie heute... Für ihren Medieneifer gaben die Kirchenfürsten 1997 fast soviel Geld aus wie für den Erhalt ihrer Gotteshäuser und Gemeindeeinrichtungen: Etwa 300 Millionen Mark werden jährlich den stetig sinkenden Kirchensteuereinnahmen entnommen. Hinzu addieren sich Firmenerlöse und Beteiligungsrenditen... In der Radiobranche haben die Kirchen teilweise schon die Meinungsführerschaft übernommen. Einige private Lokalradios beziehen bis zu 50 % ihrer Berichte von den subventionierten und damit preiswerten Kirchenredaktionen." -

Dabei nutzen die Kirchen bei ihrem Kampf gegen neue religiöse Bewegungen nicht zuletzt ihre öffentlich-rechtliche Stellung, die ihnen Zugang zu Rundfunkräten und anderen Gremien von gesellschaftlicher und politischer Bedeutung verschafft, ganz zu schweigen vom Religionsunterricht an staatlichen Schulen, in dem die Schüler regelmäßig durch "Anti-Sekten"-Filme indoktriniert und frühzeitig zur Intoleranz erzogen werden. Der Korporationsstatus ermöglicht es den Kirchen, mit dem Staat gewissermaßen von Amtsträger zu Amtsträger zu verhandeln und beim Kampf gegen Andersgläubige in der Öffentlichkeit wie Sachverständige aufzutreten, obwohl sie eigene Interessen vertreten. Der Hinweis, dass man ja nur die Meinungsfreiheit nutze, verkennt, dass "Meinungsäußerungen" zum bedrohlichen Trommelfeuer gegen die Freiheit werden können.

- vgl. hierzu auch Badura, Die Legitimation des Verfassungsschutzes, in: Verfassungsschutz in der Demokratie, hrsg.v. Bundesamt für Verfassungsschutz, 1990, S.39, der zutreffend feststellt, dass die Meinungsfreiheit bis hin zur Verfassungsfeindlichkeit missbraucht werden kann: "Der abzuwehrende Missbrauch der Freiheit bedient sich gerade des Mediums, das den Lebensprozess der Demokratie ausmacht: die freie individuelle und organisierte Bildung und Äußerung von Meinungen über öffentliche Angelegenheiten." -

Es geht dann nicht mehr bloß um Rufschädigungen, denen gegenüber die ehrenschutzrechtlichen Bestimmungen des Zivil- und Strafrechts (notdürftigen) Schutz bieten könnten. Angesichts der Schärfe und Häufigkeit kirchlicher "Warnungen" vor "gefährlichen Sekten" erleiden die neuen religiösen Gemeinschaften und ihre Anhänger nicht nur eine Ansehensminderung, sondern sie werden zu Feinden der Gesellschaft stigmatisiert, die für ihre religiösen Veranstaltungen keine Räumlichkeiten mehr finden, bei ihrer Berufsausübung auf einen kirchlichen Wink Kunden und Werbemöglichkeiten verlieren und auch im privaten Bereich ausgegrenzt werden.

II. Eine religiöse Minderheit wehrt sich

Gegen diese gesellschaftliche Ausgrenzung durch eine Vielzahl rufschädigender Äußerungen, die für sich betrachtet von großzügigen Gerichten als noch zulässige Meinungsäußerungen geduldet werden, in ihrer Gesamtheit aber zur Beschneidung des sozialen Lebensrechts der verfolgten religiösen Gemeinschaft führen, wendet sich die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben mit der vorliegenden Klage gegen die Ev.-Luth. Kirche in Bayern, die durch ihren Beauftragten Dr. Behnk zu einem der Hauptverursacher der gesellschaftlichen Ausgrenzung der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben wurde.

Als Kläger tritt der Verein Universelles Leben e.V., der rechtliche Träger der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben, auf.

Beweis:
Registerauszug nebst Satzung (Anlage 5)

Bei dieser handelt es sich um eine Religionsgemeinschaft i.S.d. Verfassung.

- So die ständige Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. zuletzt Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 13.10.1994, NVwZ 1995, S. 502 ff mit dem Leitsatz 1: "Beim Universellen Leben e.V. handelt es sich um eine Religionsgesellschaft i.S.v. Art.140 GG i.V.m. Art.137 WRV." -

Die Gemeinschaft knüpft an das Urchristentum an. Richtschnur ihres Denkens, Lebens und Handelns sind die Zehn Gebote Gottes und die Bergpredigt Jesu, die sie nicht für eine Utopie, sondern für ein praktisches Lebensreept hält.

Die meisten Anhänger der Gemeinschaft gehen ihren religiösen Weg in ihrem bisherigen Lebensumfeld und besuchen von dort aus die religiösen Veranstaltungen des Universellen Lebens, das in ca. 80 Städten Deutschlands, in den meisten größeren Städten Europas und in Übersee vertreten ist.

Einige hundert Angehörige der Glaubensgemeinschaft leben in der Umgebung von Würzburg (auf mehrere Dörfer verstreut) und arbeiten in von ihnen gegründeten, rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Betrieben zusammen, um ihre Ideale gemeinsam im Arbeitsalltag umzusetzen und dabei gleichzeitig ihren Lebensunterhalt zu verdienen. So entstanden seit Mitte der 80er Jahre eine staatlich genehmigte Privatschule, eine Klinik, Altenheime, Kindergärten, eine Sozialstation, einige Handwerksbetriebe und ökologische Bauernhöfe, die ihre Produkte per Versand und per Marktverkauf vertreiben.

Die Organisation der religiösen Veranstaltungen der Glaubensgemeinschaft erfolgt durch den Kläger, der - neben einem Verlag - auch das religiöse Schrifttum der Gemeinschaft vertreibt. Er besteht aus einigen hundert Mitgliedern. Außer in diesem Förder- und Trägerverein des Universellen Lebens gibt es keine juristischen Mitgliedschaften der Anhänger der Glaubensgemeinschaft. Die Aktivitäten, die der Trägerverein entfaltet, werden ausschließlich durch Spenden finanziert.

Die Glaubensgemeinschaft bekennt sich zur Bayerischen Verfassung und zum Grundgesetz. An ihrer Verfassungstreue bestehen von Seiten der Behörden und Gerichte keine Zweifel.

- vgl. bspw. Urt. VG Würzburg v. 14.4.1999, S.14 ff. (Anlage 6 - auszugsweise); Bericht der Bayerischen Staatsregierung (Kultusminister im Einvernehmen mit sechs weiteren Ministerien) an den Bayerischen Landtag v. 30.1.1995 (Anlage 7), in dem es u.a. heißt: "Es bestehen derzeit keine Erkenntnisse darüber, dass aus der religiösen Grundeinstellung des Universellen Lebens heraus eine Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, insbesondere gegen die Menschenrechte, verfolgt würde."; Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 9.3.1998 (Anlage 8), in dem erneut bestätigt wird, dass keine "Anhaltspunkte für politisch motivierte Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen" -

III. Gibt es noch unabhängige Richter?

Wenn eine religiöse Minderheit in Deutschland Rechtsschutz gegen eine der Amtskirchen verlangt, stellt sich zunächst eine verfahrensrechtliche Vorfrage.

Die kirchliche Unterwanderung des Staates ist inzwischen so weit fortgeschritten, dass auf der Deutschen Richterakademie Tagungen stattfinden, auf denen Richter und Staatsanwälte durch kirchliche Beauftragte auf "Strategien" gegen "Sekten" eingeschworen werden. Die inquisitorische Tradition der von Deschner beschriebenen Organisation wird hier ungeniert wieder belebt. Dass diese Zusammenkünfte von Juristen und Kirchenfunktionären durchaus konspirativen Charakter haben, erwies sich schlaglichtartig bei einer dieser Tagungen, als sich zwei Teilnehmer - einer davon war der Unterfertigte - während der Diskussion als Anwälte religiöser Minderheiten zu erkennen gaben und daraufhin sofort aus dem Saal gewiesen wurden, um eine geheime Beratung über ihren weiteren Verbleib zu ermöglichen. Nur um einen öffentlichen Eklat zu vermeiden, sah man von einem Hinauswurf ab. Seither achtet man darauf, die inzwischen auch von der Enquete-Kommission "Sog. Sekten und Psychogruppen" des Deutschen Bundestags empfohlenen "Fortbildungsmaßnahmen für Rechtspflege und Ermittlungsbehörden" ungestört durchführen zu können, denn, so die Kommission: "Notwendige und zureichende Maßnahmen von Justiz, Verwaltung usw. werden häufig weniger durch etwa fehlende gesetzliche Möglichkeiten verhindert als durch mangelhafte Kenntnisse über den Bereich der neuen religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften sowie der Psychokulte. Daher sollten interne Fortbildungsmaßnahmen künftig eine höhere Priorität haben."

- Endbericht der Enquete-Kommission Drucks.13/10950 vom 9.6.1998, S.71 -

Ersichtlich will man damit dem vom Zwischenbericht der Kommission bedauerten Zustand abhelfen, "dass Schrifttum und Rechtsprechung von Zurückhaltung gegenüber einer Bewertung religiöser oder als religiös dargestellter Lehren geprägt sind". Offenbar gab es Richter, die das Verfassungsgebot weltanschaulicher Neutralität ernst nahmen, was dazu führte, dass einige Sektenbeauftragte ihre Prozesse verloren, weil die Richter "Einzelfragen ... pragmatisch und nach formalen Kriterien wie z.B. der Beweisbarkeit beurteilt" hätten.

- Zwischenbericht der Enquete-Kommission "Sog. Sekten und Psychogruppen, Drucks.13/8170 vom 7.7. 1997 -

Das soll sich nun ändern, wozu die Richterakademie ihren Beitrag leisten soll. Es wird dann immer häufiger passieren, was Kriele folgendermaßen beschrieb:

"Mitunter wenden sich religiöse oder weltanschauliche Gemeinschaften hilfesuchend an die Gerichte, weil sie von staatlichen und kirchlichen Sektenbeauftragten verächtlich gemacht und geradezu verfolgt werden. Meist wissen sie weder, wie weit die Rechtsprechung den Ehrenschutz ausgehöhlt hat noch dass die Sektenbeauftragten diese Rechtsprechung genau kennen und bis an die äußerste Grenze auszunutzen verstehen. Dann erfahren sie: Die zuständigen Richter haben sich an der Richterakademie Wustrau tagelang Vorträge von Sektenbeauftragten angehört und mit ihnen fröhliche Abende verbracht. Was würde man sagen, wenn sich in einem Wettbewerbsstreit zwischen zwei Wirtschaftsunternehmen die Richter mit den Repräsentanten der einen Prozesspartei zusammensetzen und ihnen unter Ausschluss des Prozessgegners Gelegenheit gäben, über diesen unkontrolliert herzuziehen? Ein eklatanterer Fall von Befangenheit ist kaum vorstellbar." Kriele, ZRP 1998, 353

Die Hoffnung auf effektiven Rechtschutz für religiöse Minderheiten verringert sich weiter, wenn man an die Kirchenabhängigkeit weiter Teile der Justiz denkt. Sind die Richter katholisch, sind sie nach kirchlichem Recht "verpflichtet ... immer die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren" (Can.209) und "die Ordnung der zeitlichen Dinge im Geiste des Evangeliums zu gestalten" (Can.225). Und wenn sie in ihrem Katechismus blättern, stellen sie fest, dass sie die "Gewissenspflicht" haben, "die Vorschriften der staatlichen Autoritäten nicht zu befolgen, wenn diese ... den Weisungen des Evangeliums widersprechen" (Kat.Tz.2242). Wie das "Evangelium" jeweils zu verstehen ist, bestimmt seit jeher die Kirche, die auch das Alte Testament als unaufhebbaren Teil der Heiligen Schrift bezeichnet (Kat.Tz.121).

Das führt dann zu so bemerkenswerten Glaubenstexten wie dem folgenden:

"Wenn eine Sache vor Gericht dir zu schwer sein wird ..., so sollst du dich aufmachen und hinaufgehen - zu den levitischen Priestern und zu dem Richter, der zu der Zeit sein wird und sie befragen. Sie sollen dir das Urteil sagen. Und du sollst tun nach dem, was sie dir sagen an der Stätte, die der Herr erwählen wird, und sollst es halten, dass du tust, nach allem, was sie dich lehren werden. An die Weisung, die sie dir geben und an das Urteil, das sie dir sagen, sollst du dich halten ... Und wenn jemand vermessen handeln würde, dass der dem Priester nicht gehorcht, der dort im Dienst des Herrn, deines Gottes, steht, oder dem Richter, der soll sterben ..." (5.Mose 17, 8 ff.)

Solche "Heiligen Schriften" prägen die Psyche - nicht nur katholisch erzogener, sondern auch lutherisch aufgewachsener Richter, und rechtfertigen die bewusste oder unbewusste richterliche Anlehnung an die kirchliche Ökumene der Verfolgung kirchenfremder Gottsucher.

Richter, die man auf die Problematik ihrer Kirchenmitgliedschaft bei Prozessen gegen ihre unlauter handelnde Kirche aufmerksam macht, weisen Befangenheitsbesorgnisse meist empört zurück - um so empörter, je stichhaltiger diese sind. Dass solche Besorgnisse nicht mit dem beliebten Verdikt "abwegig" und "unzulässig" abzutun sind, bestätigte beispielsweise auch ein prominenter Vertreter der deutschen Geistesgeschichte. Georg Friedrich Wilhelm Hegel stellte in seiner Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830) u.a. wörtlich fest:

"Es ist nur eine abstrakte, leere Vorstellung, sich als möglich vorzuspiegeln, dass die Individuen nur nach dem Sinne oder Buchstaben der Gesetzgebung und nicht nach dem Geiste ihrer Religion, in der ihr innerstes Gewissen und höchste Verpflichtung liegt, handeln. Die Gesetze erscheinen in diesem Gegensatz gegen das, was von der Religion für heilig erklärt wird, als ein von Menschen Gemachtes; sie könnten, wenn sie auch sanktioniert und äußerlich eingeführt wären, dem Widerspruche und den Angriffen des religiösen Geistes gegen sie keinen dauerhaften Widerstand leisten. So scheitern solche Gesetze, wenn ihr Inhalt auch der wahrhafte wäre, an dem Gewissen, dessen Geist verschieden von dem Geist der Gesetze ist und nicht diese sanktioniert."

Das ev.-luth. "Gewissen" rechtfertigt im Verein mit dem katholischen "Gewissen" die massive Verfolgung Anders-gläubiger, vor allem jener, die auf die Verirrungen kirchlicher "Gewissensentscheidungen" im Rahmen der von den Historikern beschriebenen Verbrechen hinweisen. Es ist deshalb eine berechtigte Frage, ob das Rechtsanliegen der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben bei Richtern überhaupt ankommt, die sich von ihren Kirchen trotz deren krimineller Belastungen nicht getrennt haben und damit dem kirchlichen Inquisitionsgeist - bewusst oder unbewusst - immer noch verbunden sind.

Die Gemeinschaft des Klägers verlangt dennoch den ihr gebührenden Rechtsschutz. Es wird sich dann zeigen, ob und wie sich die Kirchenmitgliedschaft eines Richters auf die Behandlung verfassungstreuer Bürger auswirkt, oder ob es vielleicht doch noch neutrale und fachlich kompetente Richter gibt, die der klägerischen Gemeinschaft Rechtschutz im Angesicht der Religionsfreiheit der Verfassung gewähren.

IV. Der Rechtsschutz gegen gesellschaftliche Ausgrenzung

Die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben beruft sich auf den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das von der Rechtsprechung aus Art.1 GG, dem unantastbaren Schutz der Menschenwürde, und Art.2 GG, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, entwickelt wurde. Dieses Recht bietet einen generalklauselartigen Schutz i.S.e. "offenen Tatbestandes", mit dem rechtswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre auch dann abgewehrt werden können, wenn entsprechende gesetzliche Regelungen für den konkreten Fall nicht gegeben sind.

- vgl. zur Entwicklung und Funktion des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bspw. die Darstellungen bei Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2.Aufl., 2001, Rdnr.13 ff.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdnr.50; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.Aufl., 1994, Rdnr.5.1, mit jeweils ausführlichen Rechtsprechungsnachweisen -

In diesem Sinne hat die Rechtsprechung über die in § 823 Abs.1 genannten Schutzgüter hinaus weitere Schutzbereiche entwickelt: Die Intim-, Privat- und Geheimsphäre, die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort sowie das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben. Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde aus Art.2 Abs.1 GG entwickelt.

- Eine Auflistung findet sich in BVerwG, NJW 1980, 2070, 2071 - Eppler; zum informationellen Selbst-bestimmungsrecht vgl. BVerwG, NJW 1984, 419 - Volkszählungsgesetz -

Dabei handelt es sich, wie gesagt, um keinen numerus clausus. "Der Gehalt und Inhalt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht abschließend bestimmt; auch die Grenzen können nicht ein- für allemal verbindlich festgelegt werden ... Die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ändern sich Dank der Entwicklungsfähigkeit des Menschen und des technischen Fortschritts laufend. Auch die Formen des menschlichen Zusammenlebens und die Art und Weise, wie Menschen miteinander kommunizieren, ändert sich stetig. Bereits hieraus ergibt sich, dass auch der Inhalt, die Ausformungen und die Grenzen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sich ständig ändern, ja ändern müssen."

- Damm/Rehbock, a.a.O., Rdnr.15 -

Diese Schutzfunktion des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts greift auch bzw. erst recht dann ein, wenn nicht nur die von der bisherigen Rechtsprechung als schutzwürdig anerkannten Einzelaspekte der Persönlichkeit betroffen sind, sondern die Gesamtpersönlichkeit in dem eingangs geschilderten Umfang beeinträchtigt ist; wenn ihr soziales Lebensrecht in Frage steht und ihre gesellschaftliche Ausgrenzung droht. Dass auch gerade für solche Beeinträchtigungen im Falle ihrer Rechtswidrigkeit Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung stehen müssen, ergibt sich aus der staatlichen Schutzpflicht gegenüber Grundrechtsbeeinträchtigungen und Grundrechtsgefährdungen jeglicher Art.

- vgl. zu dieser generellen Schutzpflicht bspw. Isensee, Das Grundrecht als Abwehrrecht u. staatliche Schutzpflicht, in Hdb.d.Staatsrechts V, 1992, § 111; Dietlein, Die Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten, 1992, S.70 ff; Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 12.Aufl. 1996, S.26 f; Hans H.Klein, Die grundrechtliche Schutzpflicht, DVBl.1994, S.489 ff.; vgl. ferner zur speziellen Schutzpflicht gegenüber "Angriffen oder Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierende Religionsgruppen" BVerfG, NVwZ 2001, 908 f. -

Sie beschränkt sich im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art.1 und Art.2 GG nicht auf die herkömmlichen Grundrechtsinhalte - Ehre, Freiheit von Zwang, Eigentum etc. - , sondern umfasst als Schutzgut die "soziale Interaktionsmöglichkeit" der Person.

- vgl. bspw. Murswiek, DVBl.1997, 1026; "Die Freiheitsrechte schützen nach dieser Auffassung nicht nur die Freiheit der Willensentschließung und die Betätigung dieser Freiheit, sondern auch die Chance, Möglichkeiten sozialen Kontakts im jeweils geschützten Freiheitsbereich zu verwirklichen."; vgl. ferner Marion Albers, DVBl.1996, 233 ff. -

Diese Rechtsposition ist nicht nur von staatlicher Seite, sondern - ebenso wie die herkömmliche Rechtsposition der persönlichen Ehre - auch von dritter Seite gefährdet, so dass dieselben Dimensionen der Grundrechtsbeeinträchtigung gelten, auch wenn die Rechtfertigung ihrer Zulässigkeit von Seiten Privater eine andere ist als von Seiten des Staates (der sich nicht auf das Grundrecht des Art.5 GG berufen kann).

Diese Dimension der Grundrechtsbeeinträchtigung ist auch hier maßgeblich: Die zahllosen, im einzelnen noch darzulegenden Angriffe der Ev.-Luth. Kirche in Bayern bewirken, dass der von ihr angegriffenen Gemeinschaft und deren Angehörigen die "soziale Interaktionsmöglichkeit" immer mehr abgeschnürt wird - durch die summierte Beeinträchtigung ihrer religiösen und beruflichen Entfaltungsfreiheit (Art.4, Art.7, Art.12 GG). Dabei ist die Beeinträchtigung der religiösen Entfaltungsfreiheit von besonderer Bedeutung, da sie von der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist und sich deshalb als besonders hoher Verfassungswert erweist, zu dessen Schutz der Staat deshalb in besonderem Maß verpflichtet ist.

- vgl.hierzu Herzog, in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Rdnr.11 zu Art.4: "Wenn irgendein Grundrechtsartikel, so ist Art.4 ein unmittelbarer Ausfluss des in Art.1 Abs.1 für unantastbar erklärten Prinzips der Menschenwürde und damit zugleich eines der von Art.1 Abs.2 angesprochenen 'unveräußerlichen und unverletzlichen Menschenrechte'". -

Die entscheidende Frage stellt sich bei der Konkretisierung dieser grundrechtlichen Gewährleistungen: Wann führt die kumulative Wirkung einzelner Rufschädigungen durch zulässige Meinungsäußerungen zu einer unzulässigen Gesamtwirkung, anders ausgedrückt: Wann schlägt die Quantität in eine neue rechtliche Qualität um? Dass so etwas möglich ist, ist aus der im Strafrecht zu § 93 StGB entwickelten "Mosaiktheorie" bekannt. Einzelne öffentlich zugängliche Informationen bzw. deren Weitergabe müssen noch keine Geheimnisverletzung darstellen, während sich aus ihrer Summe ein neues Gesamtbild und damit ein Staatsgeheimnis ergeben kann, dessen Offenbarung strafbar ist. Ähnlich kann sich aus den Mosaiksteinen einzelner zulässiger Rufschädigungen ein Gesamtbild der hiervon Betroffenen ergeben, das sie derart negativ zeichnet, dass sie unter dem umfassenden Rufmord in ihrer gesellschaftlichen Existenz bedroht sind.

Es geht also zunächst um die Feststellung der tatsächlichen Beeinträchtigungswirkung durch Rufschädigungen: Der Betroffene erfährt, dass man ihn mehr und mehr meidet, indem man keine Geschäfte mit ihm abschließt, ihm keine Veranstaltungsräume zur Verfügung stellt, öffentlich erklärt, mit ihm nichts zu tun zu haben und anderes mehr. Je mehr sich diese Situation verdichtet, um so mehr ist die faktische Funktionsfähigkeit seiner Entfaltungsfreiheit bedroht

- vgl. zu diesem Eingriffsgesichtspunkt neben der oben erwähnten sozialen Interaktionsfähigkeit Wolfgang Roth, Faktische Eingriffe in Freiheit und Eigentum, 1994, S.422 -

und um so mehr entwickeln sich dann einzelne abwertende Meinungsäußerungen, die als bloße Beeinträchtigung der Ehre zulässig wären zu Beeinträchtigungen der Gesamtpersönlichkeit, die sie möglicherweise unzulässig machen. Eine solche Gesamtbeeinträchtigung kann je nach der Schwere der einzelnen Rufschädigungen schon nach wenigen Ehrbeeinträchtigungen oder erst im Laufe einer jahrelangen Kampagne eintreten. Früher oder später ist dann der Punkt erreicht, an dem "es reicht", wenn vermieden werden soll, dass jemand zum "Unberührbaren" wird.

Ob dies tatsächlich vermieden werden muss, ist eine Frage der Abwägung, aus der sich ergibt, ob die kumulative Gesamtwirkung rechtswidrig ist oder von dem Betroffenen, ins gesellschaftliche Abseits Geratenden, hinzunehmen ist. Dass dieser kumulative Effekt zu berücksichtigen ist, deutet sich auch in einer neueren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an, in der das Gericht beiläufig die Frage aufwirft (die es dann dahinstehen lässt), "ob bei der gebotenen Abwägung - wie vom Bf. gefordert - auch die kumulative Wirkung zu berücksichtigen ist, die eine beanstandete Äußerung im Zusammenwirken mit anderen Äußerungen haben mag".

- vgl. BVerfG, NVwZ 2001, 908 f., 909; der Bf. war die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben, die mit einer Unterlassungsbeschwerde rügte, dass der Staat keine rechtlichen Möglichkeiten zur Einschränkung der Körperschaftsrechte der Kirchen zur Verfügung stelle, wenn diese mit Hilfe jahrelanger summierter Herabwürdigungen religiöser Minderheiten diesen das Lebensrecht abschneiden -

Diese Abwägung ist vor allem durch zwei Pole gekennzeichnet: Die Intensität der Gesamtbeeinträchtigung auf Seiten des Betroffenen und den Anlass der ihn ausgrenzenden Äußerungen von Seiten seiner Kritiker. Wer ein Kapitalverbrechen begangen hat, das die Öffentlichkeit bewegt, wird abwertenden Meinungsäußerungen nicht mit dem Hinweis entgegentreten können, dass ihn diese zum "Aussätzigen" machen. Wer hingegen wegen seiner Weltanschauung ins Kreuzfeuer der öffentlichen Kritik gerät, als prominenter Einzelner oder als Gemeinschaft, ohne damit gegen Recht und Gesetz zu verstoßen, wird sich zwar nicht gegen jede abwertende Meinungsäußerungen wehren können, aber dann Schutz genießen, wenn rufschädigende Breitseiten gegen ihn einsetzen, die ihn zur Unperson zu machen drohen. Dann steht sein soziales Lebensrecht und damit seine Menschenwürde auf dem Spiel.

- vgl. dazu, dass es ein Verstoß gegen die Menschenwürde ist, wenn "den Angegriffenen ihr ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird und sie als unterwertige Menschen gekennzeichnet werden", auch BayObLG in NJW 1995, 145f. unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH zu § 130 StGB -

Tritt diese Situation ein, dann wiegt die Gefährdung der Würde und der sozialen Interaktionsfähigkeit des Gescholtenen schwerer als die Fortsetzung einer Kampagne, die bereits an die Grenze des persönlichkeitsrechtlich Zumutbaren geführt hat. Es sei denn, es handelt sich um wahre Tatsachenbehauptungen, die weder den Bereich der Intimsphäre noch den Bereich der Privatsphäre betreffen.

- vgl. hierzu bspw. BVerwGE in NJW 1999, 1322 ff., wo klargestellt wird, dass das Persönlichkeitsrecht auch wahre Aussagen verbieten kann (die Bekanntgabe der tatsächlichen Religionszugehörigkeit), wenn die Persönlichkeitsbelange gegenüber der Meinungsfreiheit überwiegen -

Soweit es sich um Meinungsäußerungen handelt, können sie nicht völlig unzulässig werden - dies wäre wiederum mit Art.5 oder im religionsbezogenen Bereich mit Art.4 un-vereinbar. Es darf sich jedoch nur mehr um Äußerungen handeln, die zwar kritisieren, aber nicht mehr auf der Linie einer gesellschaftlichen Ausgrenzung liegen. Derartiges ist ohne unzumutbare Beschränkung der freien Re-de möglich, indem Formulierungen ausgewechselt werden, ohne dass der Gedanke als solcher darunter leidet.

- vgl. hierzu BVerwGE 42, 143 ff., 150 - Deutschland-Magazin: "Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit anderer führt deshalb im allgemeinen so lange nicht zu einer praktischen Beschränkung der freien Rede, als dies durch den Gebrauch einer anderen, nicht kränkenden Ausdrucksform geschehen kann." Nach diesem Grundsatz hielt es das Gericht für richtig, die Bezeichnung "rechtsradikales Hetzblatt" zu untersagen. -

Die Grenzziehung mag schwierig sein; aber die Schwierigkeiten rechtlicher Grenzsetzungen gestatten es nicht, auf sie zu verzichten, wenn es der Grundrechtsschutz erfordert.

- Man denke etwa an die Probleme von Grenzwerten beim Immissionsschutz oder von Risikoabschätzungen bei technischen Großanlagen -

Die erforderliche Grenzziehung dürfte in der Mitte zwischen Schmähung und sachbezogener Kritik liegen. Um ein Beispiel zu nennen: Wenn die Kirchen die innere Ordnung einer außerkirchlichen Gemeinschaft als "totalitär" bezeichnen, so handelt es sich um eine Bewertung, die zwar keine unzulässige Schmähung ist, aber ausgesprochen ausgrenzenden Charakter hat, zumal "totalitär" aus dem politischen Sprachschatz stammt und stets den Beigeschmack von Verfassungsfeindlichkeit und Menschenrechtswidrigkeit hat. Regelungen innerkirchlicher Gemeinschaften oder Orden, die genau so streng oder noch strenger als die Regeln einer außerkirchlichen Gemeinschaft sind, gelten als selbstverständlich und sind gesellschaftlich anerkannt, während sie von den Kirchen bei anderen mit dem vernichtenden Etikett "totalitär" versehen und als "menschenverachtend" abgewertet werden, was dazu führt, dass die Gesellschaft diese kirchliche Verurteilung Andersgläubiger übernimmt. Ähnliches gilt etwa für die Verdächtigung, dass eine außerkirchliche Gemeinschaft einen Massenselbstmord begehen könnte, wenn hierzu keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Auch dies ist nach der herrschenden Rechtsprechung keine unzulässige Schmähung, aber eine massive gesellschaftliche Ausgrenzung.

Dabei ist bei solchen Äußerungen auch die öffentlich-rechtliche Meinungsmacht der Kirchen zu berücksichtigen. Sie vergrößert die ausgrenzende Wirkung ihrer Vernichtungsurteile gegenüber der religiösen Konkurrenz beträchtlich.

- vgl. zur grundrechtlichen Relevanz gesellschaftlicher Ungleichgewichte auch BVerfGE 81, 242 ff.: "Wo es an einem annähernden Kräftegleichgewicht der Beteiligten fehlt, ... müssen staatliche Regeln ausgleichend eingreifen, um den Grundrechtsschutz zu sichern ... Gesetzliche Vorschriften, die sozialem und wirtschaftlichem Ungleichgewicht entgegenwirken, verwirklichen hier die objektiven Grundentscheidungen des Grundrechtsabschnitts ..." (255) -

Das Ungleichgewicht zwischen der Meinungsmacht der öffentlichrechtlichen Kirchenkörperschaften und den beschränkten PR-Möglichkeiten der von ihnen bekämpften religiösen Minderheiten gebietet zur Vermeidung nicht wieder gutzumachender gesellschaftlicher Ausgrenzung um so größere Zurückhaltung des Mächtigeren gegenüber dem Schwächeren - jedenfalls dann, wenn die bisherigen Kampagnen kirchlicher Beauftragter "das Maß" bereits "voll" gemacht haben.

- vgl. hierzu erneut BVerfGE in NVwZ 2001, 909, wo das Gericht von der Möglichkeit spricht, "bei der Bestimmung der Grenzen zulässiger Äußerungen in Rechnung zu stellen, dass den korporierten Religionsgemeinschaften die Pflichten des Grundgesetzes zum Schutz der Rechte Dritter näher liegen als anderen Religionsgemeinschaften, weil sie über besondere Machtmittel und einen erhöhten Einfluss in Staat und Gesellschaft verfügen." -

Der Umstand, dass kirchliche Meinungsäußerungen trotz der kriminellen Vergangenheit und der heutigen aggressiven Intoleranz ihrer institutionellen Urheber immer noch einen hohen Glaubwürdigkeitsgehalt haben und von vielen für bare Münze genommen werden, führt dazu, dass solche Meinungsäußerungen die Ehre des hiervon Betroffenen fast so stark beeinträchtigen wie (unwahre) Tatsachenbehauptungen, so dass die unterschiedliche Behandlung bei der Abwägung zwischen Ehrenschutz und Meinungsfreiheit nicht so groß sein kann wie sonst.

- vgl. zur ratio der großzügigeren Zulassung von Meinungsäußerungen gegenüber Tatsachenbehauptungen bspw. BVerwGE 90, 253: "Für die Abwägung spielt die Schwere der jeweiligen Beeinträchtigung eine entscheidende Rolle. Bei ehrverletzenden Meinungsäußerungen, die eine Tatsachenbehauptung enthalten, fällt dabei ins Gewicht, ob die Tatsachenbehauptung zutrifft oder nicht. Erwiesen unrichtige Tatsachenbehauptungen sind kein schützenswertes Gut. Verbinden sie sich untrennbar mit Meinungen, so kommt ihnen zwar der Schutz von Art.5 Abs.1 S.1 GG zugute, doch wiegt ein Eingriff von vornherein weniger schwer als im Fall nicht erwiesen unwahrer Tatsachenangaben." -

Leichter als die Grenzziehung für Unterlassungsverpflichtungen gegenüber weiteren ausgrenzenden Meinungsäußerungen und die damit jeweils einhergehende Steigerung der Gesamtwirkung ist die Frage der Wiedergutmachung für bereits erfolgte Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu beantworten: Das erfolgte Ausmaß gesellschaftlicher Ausgrenzung lässt sich empirisch feststellen.

Die Wiedergutmachung hat nach der Rechtsprechung durch die Zubilligung einer Geldentschädigung zu erfolgen. Sie ist nicht zu verwechseln mit dem "Schmerzensgeld" des § 847 BGB, sondern resultiert unmittelbar aus Art.1 und Art.2

- vgl. bspw. BGH in NJW 1996, 987: "Bei diesem Anspruch handelt es sich im eigentlichen Sinn nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB, sondern um ein Recht, das auf den Schutzauftrag des Art.1 und Art.2 Abs.1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs.1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde" -

Dabei betont der BGH, dass neben dem Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers einer Persönlichkeitsrechtsverletzung die Geldentschädigung auch der Prävention dienen solle.

Diese Form der (teilweisen) Wiedergutmachung und Vorbeugung wählt die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben mit der vorliegenden Klage.

Dabei wird im folgenden zunächst die Kampagne der Beklagten gegen die Anhänger des Klägers und die damit einhergehende gesellschaftliche Ausgrenzung geschildert. (V.) Im Anschluss hieran werden die Fernwirkungen der kirchlichen Hetze bzw. deren Übernahme durch Dritte und die dadurch erfolgte weitere Diskriminierung der Gemeinschaft des Klägers beschrieben. (VI.) Schließlich wird das Gesamtergebnis unter die eingangs geschilderten rechtlichen Rahmenbedingungen subsumiert und der daraus resultierende Klageanspruch dargetan. (VII.)

V. Der Feldzug der Ev.-Luth. Kirche gegen die Urchristen im Universellen Leben

1. Der Aufbau des Feindbildes "Totalitäre Organisation"

Wie die meisten Landeskirchen unterhält auch die Ev.-Luth. Landeskirche in Bayern ein Amt mit der Dienstbezeichnung "Beauftragter für Sekten und Weltanschauungsfragen". Seit 1991 hat dieses Amt der bis dahin unbekannte Pfarrer Dr. Wolfgang Behnk als Nachfolger des Pfarrers Friedrich Wilhelm Haack inne. In Fortsetzung der Tätigkeit seines Vorgängers erwies er sich bald als ein besonders rücksichtsloser Agitator gegen die religiöse Konkurrenz. Zum pressewirksamen Auftakt seiner hemmungslosen Kampagne gegen das Universelle Leben bezeichnete er Ende 1991 diese Gemeinschaft als eine "mit bewundernswerter juristischer Raffinesse aufgebaute totalitäre Organisation", die von einer "Frau von eiskalter Brutalität geführt" werde, "die mit ihren Offenbarungen... ein gnadenloses System der Selbsterlösung aufgebaut" habe, "das hilfesuchende Menschen in die Abhängigkeit führe".

Beweis:
1. Oberbayerisches Volksblatt v. 16.12.1991
2. Evangelischer Pressedienst v. 11.02.1993
3. Erlanger Nachrichten v. 12.02.1993
4. Nürnberger Nachrichten v. 12.02.1993
5. Fränkisches Volksblatt v. 13.02.1993
6. Haßfurter Tagblatt v. 19.02.1993
7. Evangelisches Sonntagsblatt v. 21.02.1993
8. Coburger Tagblatt v. 22.02.1993
9. Evangelisches Gemeindeblatt v. 28.02.1993
10.Die Neue Bildpost Februar 1993
11.Evangelische Information 7/93
(Anlage 9)

Diese Menschen hätten ihre "materielle Verfügungsgewalt" ebenso verloren wie ihre "geistige und gewissensmäßige Freiheit" und seien in Gefahr, in Panik zu geraten.

Beweis:
Main Post vom 13.10.1993
Fränkisches Volksblatt vom 14.10.1993
Evangelisches Sonntagsblatt v. 24.10.1993
(Anlage 10)

Keine dieser ehrenrührigen Behauptungen versuchte der Pfarrer auch nur annäherungsweise durch konkrete Tatsachen zu belegen. Es genügte ihm, die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben mit dem Etikett "Sekte" zu versehen und ihr damit all jene negativen Eigenschaften zuzusprechen, die man mit diesem Begriff vielfach verbindet. Die hiergegen angerufenen Gerichte ließen ihn gewähren, weil andernfalls seine "religiöse Betätigungsfreiheit in unerträglicher Weise eingeschränkt" würde (VGH v. 27.5.1993/28.3.1994). Das ermunterte ihn, mit solchen Verunglimpfungen durch die Lande zu ziehen und bald noch schlimmere hinzuzufügen.

2. Die Suggestion eines Massenselbstmords

In derselben Manier ließ er am 21.04.1993 über den Evangelischen Pressedienst - epd - eine besonders infame Erklärung verbreiten:

"Ein Massenselbstmord wie der von Anhängern der Davidianer-Sekte im texanischen Waco ist nach Ansicht des Münchner Sektenbeauftragten Pfarrer Wolfgang Behnk auch in Deutschland möglich. 'Diese Gefahr besteht, sobald sich Menschen in den Einflussbereich einer geschlossenen Ideologie begeben, in der jegliche Kritikfähigkeit ausgeschlossen ist und keine Gewissensbildung mehr möglich ist', sagte der Beauftragte für Sekten und Weltanschauungsfragen der bayerischen Landeskirche am Mittwoch dem Evangelischen Pressedienst (epd) in München. Wenn die Ideologie der Sekte von apokalyptischen Endzeiterwartungen durchdrungen sei und eine psychische Abhängigkeit zu einer Führergestalt bestehe, sei die Möglichkeit eines Massensuizids gegeben, sobald sich der Sektenführer in einer ausweglosen Situation sehe, so der Sektenbeauftragte. 'Wenn Selbstmord als letzte Konsequenz gefordert wird, dann folgen alle wie die Lemminge kritiklos seinem Kommando.' Behnk warnte in diesem Zusammenhang vor der Gruppe 'Universelles Leben', die in der Nähe von Würzburg einen 'Christusstaat Neues Jerusalem' errichten will. Auch deren selbsternannte 'Prophetin Gottes', Gabriele Wittek, versuche mit einem Absolutheitsanspruch ihre Mitglieder abhängig zu machen."

Beweis:
Pressemitteilung des epd v.21.04.1993 (Anlage 11)

Verschiedene Zeitungen übernahmen diese Mitteilung als Meldung.

Beweis:
Süddeutsche Zeitung v.22.04.93
Darmstädter Echo v. 24.04.93
Göttinger Tagblatt v. 22.04.93
Hannoversche Allg. Zeitung v.27.04.93
Ev. Gemeindeblatt Württemberg v.02.05.93
Ev. Sonntagsblatt Bayern v. 02.05.93
Rheinischer Merkur v. Mai 1993
(Anlage 12)

Im Bayerischen Rundfunk wiederholte der Kirchenvertreter seine perfide Verdächtigung, bei der er Gabriele Wittek die Ungeheuerlichkeit unterstellte, unter Umständen zu einem Massenselbstmord aufzurufen.

Beweis:
Interview-Mitschrift vom 22.04.1993 (Anlage 13)

Die zitierten Äußerungen lösten einen regelrechten Mediensturm auf das Universelle Leben bzw. dessen Anhänger aus, wo immer man sie vermutete. So kamen Scharen von Rundfunk- und Fernsehjournalisten beispielsweise zu Fuß, per Auto und per Hubschrauber zu einem Bauernhof, um dort das "Waco in Unterfranken" zu suchen. Die Main Post schrieb dazu:

"Viel Aufregung um das von Anhängern der Glaubensgemeinschaft 'Universelles Leben' betriebene Gut Greußenheim. Seit Wochen kommt es zur Konfrontation zwischen Fernsehteams und den Bewohnern. ... Fakt ist jedenfalls, dass der Medien-Run auf das Gut nach dem Massenselbstmord von Anhängern der Davidianer-Sekte im texanischen Waco am 19.April begann. Auslöser dürfte eine sicherlich kühne Spekulation des evangelischen Sektenpfarrers Wolfgang Behnk gewesen sein: Er hielt zwei Tage nach der Apokalypse von Waco in einer Pressemitteilung einen solchen Massensuizid auch in Deutschland für möglich und verwies in diesem Zusammenhang auf das 'Universelle Leben' und seine 'Prophetin' Gabriele Wittek. Bezeichnend auch, dass eines der Filmteams angab, den Tipp für Dreharbeiten auf Gut Greußenheim von Behnk erhalten zu haben. ... "

Beweis:
Main Post vom 14.5.1993 (Anlage 14)

Die Diskriminierung der Angehörigen der Gemeinschaft erreicht einen neuen Höhepunkt.

- Den ersten hatte sie Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre erreicht: Ein Architekt hatte im Auftrag von Anhängern der Glaubensgemeinschaft in der Gemeinde Hettstadt/Lkrs. Würzburg 50 Grundstücke erworben, die in einem Bebauungsplan ausgewiesen waren. Als bekannt wurde, dass dort Anhänger des Universellen Lebens bauen wollten, stoppte die Gemeinde über Nacht die Erschließung der Grundstücke. Der frühere Bürgermeister und Kolpingfunktionär Waldemar Zorn lud den Amtsvorgänger Dr. Behnks, den Sektenpfarrer Haack, zu einem öffentlichen Vortrag ein, der so aggressiv gegen die Glaubensgemeinschaft hetzte, dass die Veranstaltung in ein Pogrom umzukippen drohte und Rufe laut wurden: "Hängt sie auf! Stellt sie an die Wand!" -

Presse- und Fernsehberichte übernahmen die Waco-Lüge und verdächtigten die Anhänger der Glaubensgemeinschaft als gewissenlose und gemeingefährliche Zeitgenossen. Dass sie in ihrem täglichen Leben das Gegenteil bewiesen, was auch von den Behörden, die mit ihnen in Berührung kamen, bestätigt wurde, half nichts: Sie waren stigmatisiert.

Damit sich daran auch nichts ändert, wiederholte Dr. Behnk in einer öffentlichen Veranstaltung am 15.12. 1994 seine Verdächtigung, indem er davon sprach, dass das Universelle Leben "möglicherweise für den nächsten Sektenmord verantwortlich" zeichne.

Beweis:
Fränkische Nachrichten vom 16.12.1994
(Anlage 15)

Und als sich im März 1997 im kalifornischen San Diego 50 Menschen umbrachten, dauerte es nur wenige Tage, bis der - inzwischen zum Kirchenrat beförderte - Sektenpfarrer sein Lieblingsthema, dass im Universellen Leben möglicherweise ähnliches passieren könnte, in einem aufsehenerregenden Stern-Interview aufwärmte.

Beweis:
Stern Nr.16/1997 (Anlage 16)

Der Beitrag war auf der Titelseite der Ausgabe mit dem Hinweis "'Universelles Leben' Deutschlands gefährlichste Sekte" angekündigt - eine Bezeichnung, zu der Dr.Behnk die Illustrierte durch sein Interview inspiriert hatte und die er seither mit Vorliebe als Zitat weitergibt (bspw. bei einem öffentlichen Vortrag vom 01.07.1997 in Neunkirchen am Brand, lt. Tonbandmitschnitt, der vorgelegt werden kann).

- Nur nebenbei sei erwähnt, dass die Behauptungen des in dem Artikel zu Wort kommenden ehemaligen Arztes der HG Naturklinik, Dr.Doepp, über sein Leben in und seinen Abschied von der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben mit der Wahrheit nichts zu tun haben, was er im Nachhinein auch selbst einräumte.

Beweis:
Egbert S.,
als Zeuge -

Wenige Tage später erschien im Anschluss an die Äußerungen des Kirchenrats in der Nürnberger Abendzeitung ein groß aufgemachter Artikel mit der Überschrift "Massen-Selbstmord? Fränkische Sekte außer Kontrolle", in dem die Äußerungen des Kirchenvertreters gegenüber dem Magazin Stern noch einmal aufbereitet wurden.

Beweis:
Nürnberger Abendzeitung vom 12./13.04.1997
(Anlage 17)

Der Artikel zeigt, auf welch unglaubliche Diskriminierung der Glaubensgemeinschaft es der Beauftragte der Ev.-Luth. Kirche anlegt. Dabei handelt er wider besseres Wissen, da er weiß, dass seine Spekulationen und Verdächtigungen jeglicher Grundlage entbehren. In der Öffentlichkeit führen sie dennoch zu einer Dämonisierung der Betroffenen. Das allgemeine Publikum erschaudert, wenn es solche Äußerungen aus dem Mund eines Pfarrers zur Kenntnis nehmen muss.

3. Die Diffamierung der Privatschule

Am 15.12.1994 suggeriert dieser Pfarrer seinen Zuhörern auf einer öffentlichen Veranstaltung,

die Schule des Universellen Lebens sei grundgesetzwidrig, weil hier der Art.2 des GG missachtet werde, der die freie Entfaltung der Persönlichkeit garantiere. Er wollte dies mit den Zielen des Universellen Lebens belegen, zu denen der "Abbau alles Individuellen, aller familiären und persönlichen Bindungen, letztlich des Menschseins" gehöre. Es sei besonders problematisch, Kinder "einem Entpersönlichungs- und Entsozialisierungssystem auszusetzen".

Beweis:
Main-Echo vom 17.12.1994 (Anlage 18)

Am 01.03.1995 veröffentlichte das Fränkische Volksblatt unter Bezugnahme auf eine Mitteilung der katholischen Nachrichtenagentur folgendes:

"Der Sektenbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Bayern, Pfarrer Wolfgang Behnk, hat erneut vor der Gruppierung 'Universelles Leben' (UL) gewarnt und ihr eine 'grundgesetzwidrige, demokratiefeindliche Ideologie und Praxis' vorgeworfen.

Energisch wandte sich Behnk gegen die Darstellung des bayerischen Kultusministeriums, wonach es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass das UL die Demokratie gefährde und gegen Menschenrechte verstoße. Der Sektenbeauftragte reagierte mit einem Brief an Kultusminister Hans Zehetmair auf einen 16-seitigen Bericht des Ministers für den Landtag, aus dem unter anderem hervorgeht, dass der Verfassungsschutz das UL nicht beobachtete. Behnk legte Zehetmair insgesamt 20 'Dokumente' vor, die nach seiner Ansicht 'sehr wohl massive sachliche Anhaltspunkte' für eine Gefährdung der Demokratie durch das 'Universelle Leben' geben. Die Gruppierung, die ihren Hauptsitz in Würzburg hat, versuche, ihr System durch die Manipulation einzelner Staatsbürger, besonders in ihrer privaten Volksschule, sowie durch direkte politische Betätigung zu übertragen."

Beweis:
Fränkisches Volksblatt vom 01.03.1995 (Anlage 19)

Der Beauftragte der Landeskirche diffamiert mit den zitierten Äußerungen sowohl die Schule als auch die Glaubensgemeinschaft insgesamt, indem er trotz der eingehenden Untersuchungen der Bayerischen Staatsregierung nachweisbar Unwahres öffentlich verbreitete.

Beweis:
Aktenvermerke der Regierung von Unterfranken vom 20.7.1995 und 17.10.1996 sowie Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29.8.1996 (sämtliche Anlage 20)

Die Schließung der Schule verlangt er inzwischen gebets-mühlenartig bei jeder nur denkbaren Gelegenheit und mit immer wieder neuen Verunglimpfungen dieser Einrichtung und der gesamten Glaubensgemeinschaft. Mitte November 1997 nahm er eine Tagung in Rothenburg zum Anlass, das Bayerische Kultusministerium erneut aufzufordern, die Schule zu schließen. Dass Kontrollen der staatlichen Schulaufsicht bislang keine Beanstandungen ergeben hätten, beweise gar nichts; der perfekt aufrecht erhaltenen Fassade eines geordneten Schulbetriebs sei mit üblichen Prüfungsverfahren nicht beizukommen.

Beweis:
Pressemeldung - epd - vom 19.11.1997 (Anlage 21)

Kultusminister Zehetmair solle sich ein "Vorbild daran nehmen, mit welcher Entschlossenheit Innenminister Günther Beckstein gegen den Psychokonzern Scientology vorgehe".

Beweis:
1. Fränkische Nachrichten vom 25.11.1997
2. Main Post vom 27.11.1997
(Anlage 22)

4. Die Verdächtigung der Naturklinik

Ein bevorzugtes Angriffsziel des Kirchenrats ist neben der Schule in Esselbach die von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft gegründete Naturklinik in Michelrieth. In seinen Verlautbarungen bezeichnete er sie als die Klinik einer "Psychoorganisation". Auf der bereits erwähnten Veranstaltung vom 15.12.1994 versuchte der Kirchenvertreter seinen Zuhörern u.a. den Eindruck zu vermitteln, in der Glaubensgemeinschaft ziehe man einer ärztlichen Behandlung die Anhörung von Cassetten vor. Bei anderer Gelegenheit unterschiebt er ihr wider besseres Wissen, schwere Krankheiten wie Epilepsie und Krebs dadurch heilen zu wollen, dass man sich "auf die geistige Programmierung im Sinne des UL sowie auf heilsame Odkräfte, Mondpartikelstrahlen und Schwingungen über Wasseradern und Ameisenbergen" verlässt.

Beweis:
1. Pressemitteilung vom 18.05.97 - Klinik einer
   "Psychoorganisation" (Anlage 23)
2. Main Echo vom 17.12.1994 - Heilung durch
   Cassetten (Anlage 24)

Auch hier versucht er Gemeingefährlichkeit zu suggerieren, obwohl die Bayerische Staatsregierung in dem bereits erwähnten Bericht an den Bayerischen Landtag auch diese Art der Brunnenvergiftung des Kirchenvertreters widerlegte: Sie bescheinigte der Klinik, dass sie ordnungsgemäß geführt wird. Von der örtlichen Gesundheitsbehörde wurde sie längst auch als Akutkrankenhaus anerkannt.

5. Angstmache vor einem Schreckgespenst

In dem Geleitwort zu einem 1996 erschienenen Buch des Hobby-Sektenjägers Jungen mit dem Titel "Universelles Leben: Die Prophetin und ihr Management", bezeichnet Dr.Behnk unter Hinzufügung seiner Berufsbezeichnung "Beauftragter für Sekten- und Weltanschauungsfragen der Ev.-Luth. Kirche in Bayern" das Universelle Leben als ein "unmenschliches, raffgieriges Unterdrückungssystem, das individuelle Persönlichkeiten zu Zahnrädern in einer universellen Herrschaftsmaschinerie umzufunktionieren versucht". Dieses Vorwort ist auch auf dem Klappentext des Buches abgedruckt, das an zahlreichen Stellen aufgrund gerichtlicher Verfügungen geschwärzt bzw. geändert werden musste, weil sein Inhalt erlogen war.

Beweis:
1. S.8 unten des Buches, sowie Klappentext des
   Buches (Anlage 25)
2. Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.02.96
   (Anlage 26) - Ziff. I.2 und 3 wurden später
   aufgehoben,

Das Buch, das sich nach Stil und Inhalt als aggressives Pamphlet erweist, wurde in einer Großveranstaltung auf der Würzburger Festung Marienberg vorgestellt, auf der der Beauftragte der Landeskirche als Hauptredner und Schirmherr des Autors und seiner Hetzschrift agierte. Dabei zog er alle demagogischen Register:

- Er verglich die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben mit der Scientology-Organisation, um die öffentliche Abneigung gegen diese Organisation auf das Universelle Leben zu übertragen;

- er behauptete, Religion sei nur Vorwand, "um gutgläubige Menschen in die Abhängigkeit eines 'psychotechnischen Wirtschaftskonzerns' zu treiben";

- die Schule des Universellen Lebens müsse geschlossen werden;

- sein Schützling Jungen und ein weiterer "Assistent" Behnks forderten, die Glaubensgemeinschaft als "totalitäre Organisation" einzustufen, vom Verfassungsschutz überwachen zu lassen und seine Kindergärten und Schulen zu schließen.

Beweis:
1. Main Post vom 03.02.1996: "Behnk: Religion
   tarnt einen Wirtschaftskonzern"
2. Main Echo vom 03.02.1996: "Sektenbeauftragter
   fordert: Volksschule des Universellen Lebens
   schließen!"
3. kna-Meldung vom 02.02.1996
   (Anlage 27)

Zusammen mit Jungen gefiel sich der Kirchenvertreter auf der Veranstaltung in lockeren Sprüchen gegen den Staat und die von ihm anerkannte Religionsgemeinschaft: So verhöhnte er bspw. die Schulaufsicht der Regierung von Unterfranken mit der Bemerkung, sie dürfe sich nicht damit begnügen, zu "gucken, ob die Tafel frisch geputzt ist". Und der von ihm durch schriftliche Geleitworte und mündliche Belobigungen auf der genannten Veranstaltung gepriesene Jungen gefiel sich in der Bemerkung: "Unter dem Deckmantel der Religionsfreiheit laufen die großen Deals ab. Ich wundere mich nur, warum die Mafia noch keinen Religionsstatus beantragt hat."

Beweis:
Petra S.

Von dieser Veranstaltung und dem dort unter der geistigen Schirmherrschaft der Ev.-Luth. Kirche vorgestellten Buch ging auch ein Handzettel mit dem Titel "Wir haben Angst" aus. Es handelt sich hierbei um die Verbindung einer Werbung für das Pamphlet Jungens und einer hetzerischen Angstmache. Der Bevölkerung wird suggeriert, man müsse um seine Kinder Angst haben, man müsse Angst um seine Familie haben, Angst um seine Sicherheit, Angst um seine Arbeitsplätze, Angst um die "Sektenopfer"..., die sich aus Angst vor der Sekte verstecken und schließlich: Angst um die Demokratie, weshalb das Flugblatt in der Forderung gipfelt: "Lassen Sie die Organisation 'Universelles Leben' vom Bundesamt für Verfassungsschutz über-wachen! Die Sekte ist eine totalitäre Organisation, die von einer Frau mit eiskalter Brutalität geführt wird und einen Staat im Staat errichten will."

Beweis:
Handzettel "Wir haben Angst" (Anlage 28)

Das Flugblatt versucht den Eindruck zu vermitteln, dass eine Art Terrororganisation Kinder, Familien, Sicherheit, Arbeitsplätze und den Staat bedrohe und dass höchste Gefahr in Verzug sei. Auf der Rückseite (oder Vorderseite?) des Flugblatts ist das Jungen-Buch abgebildet und am Rand sind einige der hetzerischen Parolen des Beklagten abgedruckt. Das Flugblatt zeichnet ein perfektes Feindbild mit geradezu monströsen Zügen.
In derselben Manier wie auf der Festung Marienberg wirkte Dr.Behnk bspw. auf einer Veranstaltung vom 8.7.1996 in Lohr mit seinem Gehilfen Jungen zusammen: Er suggerierte seinen ca. 400 Zuhörern erneut, dass bei der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben genauso wie bei der Scientology-Organisation "Macht und Geld... die Grundmotive" seien. Der Unterschied bestehe nur darin, dass sie bei der anderen Organisation "leichter zu enttarnen" seien als beim Universellen Leben. Um diese Gemeinschaft besonders abstoßend darzustellen, behauptete er, dass es dort "das Element der Vergebung" nicht gebe - obwohl gerade Vergebung und Versöhnung zentrale Elemente des in der Gemeinschaft gelehrten Inneren Weges ist; Gott sei für die Glaubensgemeinschaft ein "mechanistischer Fall-Computer, in dem Existenzen abgewickelt werden", was auch in den Christusbetrieben zum Ausdruck komme.

Beweis:
Main Echo vom 10.07.1996 (Anlage 29)

Im Anschluss hieran zog dann der Koreferent Jungen mit Unterstützung des Kirchenrats aus München vom Leder: Die Religiosität des Universellen Lebens sei "billiger Etikettenschwindel". Die Repräsentationsfiguren seien Juristen, Wirtschaftsfachleute, Ärzte und Psychologen, die ihren Anhängern nicht den Weg zu Gott, sondern in die Psychiatrie zeigten.

Beweis:
Main Post vom 10.07.1996 (Anlage 30)

Diesen "miesen Geschäftemachern" müsse man "das Handwerk legen", es sei eine "Frechheit", sich auf das Urchristentum zu berufen.

Beweis:
Brigitte F.

 


Der Pfarrer billigte alle diese Injurien seines Koreferenten und unterstützte ihn in der Diskussion einschränkungslos. Bei dem Rundumschlag bezog man auch gleich den Bürgermeister von Marktheidenfeld ein, dem man "zwielichtiges Verhalten" vorwarf - weil er das Baurecht gegenüber Angehörigen des Universellen Lebens nicht beugte und sich dagegen wehrte, sich den Hetzreden des Vertreters der Ev.-Luth. Kirche anzuschließen.

Beweis:
1. Main Echo vom 13.07.1996
2. Main Post vom 13.07.1996
(Anlage 31)

6. Die Kampagne gegen die Firma Gut zum Leben

In der Folgezeit fuhr der Kirchenvertreter fort, auch die Betriebe anzuschwärzen, die von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft gegründet wurden und in denen diese ihren Lebensunterhalt verdienen. Ein wiederkehrendes Beispiel hierfür sind die Marktstände der Firma Gut zum Leben, an denen Produkte aus kontrolliert ökologischem Anbau angeboten werden.

Nachdem Dr.Behnk schon vor Jahren versucht hatte, den Münchner Marktstand der Firma vom Viktualienmarkt zu vertreiben, wurde er nunmehr erneut aktiv, als die Firma mit dem Bayerischen Rundfunk einen Werbevertrag abgeschlossen hatte. Kaum waren am 29.7.1996 die ersten Spots (im Hörfunk) ausgestrahlt worden, rief er bei dem Sender an, um die weitere Ausstrahlung von Werbespots mit der Behauptung zu unterbinden, bei der Firma handle es sich um eine "Sekte", die auf dem Münchner Viktualienmarkt einen Stand betreibe und neben dem Brotverkauf die Leute auffordere, zu ihren Veranstaltungen zu kommen.

Beweis:
Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts München vom 22.8.1996, S.3 (Zeugin Grasse) und S.7 (Zeuge Pan-kalla) (Anlage 32)

Der Rundfunk stornierte daraufhin eine Woche lang die Ausstrahlung des Werbespots, bis er davon überzeugt wurde, dass die Angaben des kirchlichen Anrufers unwahr waren: Weder der Stand am Münchner Viktualienmarkt noch andere in vielen süddeutschen Städten genehmigten Marktstände der Firma Gut zum Leben werben in irgendeiner Form für religiöse Veranstaltungen der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben.

Beweis:
Antwort des Kommunalreferenten der Landeshauptstadt München vom 20.11.1995 auf eine Stadtratsanfrage, S.3, in der es wörtlich heißt: "Die Firma hält sich strikt an die Marktordnung und kommt ihren Zahlungsverpflichtungen pünktlich nach. Insbesondere ist mit dem Betrieb des Standes eine weltanschauliche 'Werbung' von Mitgliedern für die Sekte 'Universelles Leben' bzw. eine etwaige Öffentlichkeitsarbeit für die Sekte nicht verbunden." (Anlage 33)

Der Pfarrer kannte den wahren Sachverhalt, da er über die Stadtratsanfrage informiert war bzw. sie vermutlich sogar initiiert hatte und auch ihren Ausgang kannte. Er hat bewusst die Unwahrheit gesagt, um die Firma Gut zum Leben zu schädigen und auszugrenzen.

Als der Bayerische Rundfunk die Werbung wieder aufnahm, wurde er beim Intendanten schriftlich mit neuen falschen Anschuldigungen vorstellig, so dass die Werbung erneut storniert wurde. Der Brief stellt ein besonders bemerkenswertes Dokument des verleumderischen Vorgehens des kirchlichen Beauftragten dar: Er spiegelte durch die Wiedergabe eines reduzierten Zitats aus einem Brief von Herrn Ralf Speis dem Intendanten vor, dass er von diesem "hochrangigen UL-Funktionär Ralf-Norbert Speis" schwer beschimpft worden sei, während Speis ihm in Wirklichkeit nur die Frage gestellt hatte, was er sagen würde, wenn man über ihn so reden würde, wie er es seit Jahren bezüglich der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben tut.

Beweis:
Brief Dr.Behnk vom 19.8.96 sowie das Ausgangsschreiben Speis vom 21.2.96
(zusammen Anlage 34)

Nur mit Hilfe der Gerichte war es schließlich möglich, die Lügenkampagne des Beauftragten der Landeskirche im Münchner Funkhaus zu überwinden und die Rundfunkanstalt dazu zu zwingen, den abgeschlossenen Vertrag einzuhalten.

Beweis:
Urteil des Oberlandesgerichts München vom 9.7.97 (Anlage 35)

Aber auch jetzt konnte sich der Sender nicht aus den Fängen der Kirche befreien. Als er die Werbung erneut ausstrahlen musste, wurde sie in mehreren Nachrichtensendungen von Bayern 5 mit einer Stellungnahme Dr. Behnks konterkariert, indem folgende Meldung immer wieder ausgestrahlt wurde:

"München: Der Bayerische Rundfunk muss gegen seinen Willen einen Werbespot einer totalitären Sekte ausstrahlen. BR-Sprecher Tief sagte, der Sender sei durch ein Urteil des Oberlandesgerichts München verurteilt worden, die Spots des Werbeträgers Gut zum Leben auszustrahlen. Dahinter stehe die Sekte Universelles Leben, die nach Einschätzung des evangelischen Sektenbeauftragten hilfesuchende Menschen abhängig machen und ihnen die Freiheit zu Kritik und Gewissensbildung nehmen will."

Es war ein neuerliches Gerichtsurteil erforderlich, um diese geschäftsschädigende Vorgehensweise, zu der sich der Bayerische Rundfunk aufgrund der Hetzreden des Kirchenvertreters veranlasst sah, zu unterbinden.

Beweis:
Urteil des Landgerichts München I vom 27.08.1997 (Anlage 36)

7. Die Vernichtung der Firma EDV für Sie

Vielfach agiert der Pfarrer Dr.Behnk auch in der Weise, dass er Veröffentlichungen, die auf von ihm ausgestreute Verdächtigungen und Lügen Bezug nehmen, seinerseits Bezug nimmt und sie in großem Stil verbreitet, um eine Pressekampagne anzuheizen.

So geschah es mit einer Veröffentlichung der Zeitschrift Medical Tribune über die Firma EDV für Sie. Der von Anhängern der Glaubensgemeinschaft gegründete Kleinbetrieb vertrieb und betreute seit zehn Jahren bei der Ärzteschaft die Computer-Software des Hannoveraner Unternehmens Medi-Star. Zur Kundschaft des Betriebes gehörten über 400 Arztpraxen in Unterfranken, bei denen die EDV-Fachleute aus Marktheidenfeld als kompetent und zuverlässig galten.

Weil die meisten Mitarbeiter der Firma sich dem Universellen Leben verbunden fühlen, wurde die Firma bereits in dem bereits oben vorgelegten Stern-Artikel vom 10.04.1997 erwähnt, in dem der Pfarrer sein angsterregendes Bild von der Glaubensgemeinschaft (Selbstmordgefahr) zeichnete. Es wurde dort berichtet, dass die EDV-Firma allein in Unterfranken in 400 Arztpraxen die Patientendaten erfasse. Dies nahm die Wochenzeitung Medical Tribune in ihrer Ausgabe vom 16.05.1997 zum Anlass, unter der Überschrift "Können Psychosekten in der Praxis-EDV spionieren?" einen Beitrag zu bringen, der die EDV-Firma des Datenmissbrauchs verdächtigte, weil ihre Mitarbeiter einer "Sekte" angehören, die "Experten für ebenso gefährlich wie die berüchtigte Scientology halten". Weite Teile des Artikels trugen den Stempel Dr. Behnks, der auch ausdrücklich zitiert war, wobei eine seiner "Meinungsäußerungen" zu einer "Erkenntnis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs" hochstilisiert war.

Beweis:
Medical Tribune vom 16.05.1997, S.1, 44 f
(Anlage 37)

Obwohl er es war, der diese üble Verdächtigung ursprünglich in die Welt gesetzt hatte,

Beweis:
vgl. Main Echo vom 17.12.1994 (Anlage 38)

griff er nunmehr die Verdächtigung der EDV-Firma durch die Zeitschrift Medical Tribune als scheinbare Nachricht von dritter Seite auf und gab am 18.05.1997 unter dem Briefkopf der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche folgende Pressemitteilung heraus:

"Sicherheitslücke in ärztlicher Praxis-EDV
Patientendaten im Zugriff der Psychosekte
'Universelles Leben'"

In der Pressemitteilung wiederholt er zunächst Teile des Artikels in Medical-Tribune. Sodann schreibt er:

"Der Bayerische Sektenbeauftragte der Evangelischen Kirche, Wolfgang Behnk, begrüßte die Aufklärungsarbeit von Medical-Tribune. Behnk betonte, dass die Vorgänge nicht nur die Medizinerschaft, sondern gerade auch die Patienten betreffe. Immerhin handle es sich um ihre Daten, die der denkbaren Gefahr des Missbrauchs ausgesetzt seien. Und immerhin handle es sich beim UL um 'Deutschlands gefährlichste Sekte' ('Stern'), die aufgrund gerichtlicher Entscheidungen als eine 'totalitäre' Organisation bezeichnet werden darf, durch die Hilfesuchende in geistige, psychische und materielle Abhängigkeit gebracht würden."

Im Anschluss hieran verbreitet er sich in der Mitteilung über angebliche Heilkunde-Konzepte der Glaubensgemeinschaft bzw. der von Anhängern der Gemeinschaft gegründeten und betriebenen Klinik, um seine "Pressemitteilung" wie folgt abzuschließen:

"Auf dem Hintergrund dieser obskuren Heils- und gefährlichen Heilungsideologie Gabriele Witteks, die im UL als 'das absolute Gesetz selbst' gilt, betonte Behnk, müsse geprüft werden, inwieweit die 'Abt. Arztprogramm MediStar' der UL-Firma 'EDV für Sie' als vertrauenswürdig angesehen werden kann, um von Ärzten an ihre Praxiscomputer mit den kaum gesicherten Patientendaten herangelassen zu werden. Nicht um die Qualität des 'MediStar'-Produktes gehe es bei solcher Prüfung, sondern um die Frage des effektiven Patientenschutzes angesichts der Service-Aktivitäten des UL. Der von Medical-Tribune vorgetragenen Sorge wegen möglicher 'EDV-Spionage' durch eine Psychosekte müsse, so der Sektenbeauftragte, durch geeignete Schutzmaßnahmen Rechnung getragen werden."

Beweis:
Pressemitteilung vom 18.05.1997 (Anlage 39)

Auf der Grundlage dieser Pressemitteilung verbreitete die dpa am 19.05.1997 folgende Meldung:

"Sektenbeauftragter: Universelles Leben hat Zugang zu Patientendaten

"München/Würzburg (dpa/lby) - Die in Würzburg ansässige Psychosekte 'Universelles Leben' (UL) hat offenbar seit Jahren Zugang zu Patientendaten, die in den EDV-Systemen nordbayerischer Ärztepraxen gespeichert werden. Nach einem entsprechenden Bericht in der Fachzeitschrift 'Medical-Tribune' hat der Sektenbeauftragte der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Wolfgang Behnk, vor einem möglichen Missbrauch dieser sensiblen Daten gewarnt. Das UL-Unternehmen 'EDV für Sie', bis 1994 in Nordbayern alleiniger Vertriebspartner des führenden Arzt-Software-Anbieters 'Medistar', betreut nach Recherchen von 'Medical-Tribune' derzeit rund 430 Arztpraxen in Unterfranken. Da die Service-Techniker jederzeit Zugang zu den Patienten- und Abrechnungsdaten hätten und diese bei der Wartung auch von der Festplatte kopieren könnten, sieht Behnk eine Sicherheitslücke. Es handle sich um Daten, 'die der denkbaren Gefahr des Missbrauchs ausgesetzt' seien. Nach Ansicht des Sektenbeauftragten muss geprüft werden, ob das EDV-Programm 'als vertrauenswürdig angesehen werden kann'. Die kassenärztliche Vereinigung habe die Ärzte nicht auf die Verbindung der EDV-Firma zu UL aufmerksam gemacht habe, kritisierte Behnk..."

Beweis:
dpa-Meldung vom 19.05.1997 (Anlage 40)

In einem Rundfunkinterview mit Antenne Bayern vom 20.05.1997 nimmt Dr.Behnk auf den Artikel in Medical Tribune erneut Bezug. Im einzelnen geschieht dies wie folgt:

In der Anmoderation heißt es: "Die Sekte Universelles Leben, ansässig in Würzburg, soll seit Jahren Zugang zu Patientendaten in nordbayerischen Arztpraxen haben. Der Sektenbeauftragte der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Wolfgang Behnk, hat vor einem möglichen Missbrauch gewarnt."

Moderator:
"Grüß Gott, Herr Behnk: Wie kann die Sekte denn an diese Patientendaten herangekommen sein?"
Behnk:
"Sie haben richtig gesagt, dass ich gewarnt habe vor einem möglichen Missbrauch. Ich beziehe mich dabei auf den aktuellen Bericht der angesehenen medizinischen Fachzeitung 'Medical-Tribune', die die Ärzteschaft gewarnt hat vor erstens einer generellen technischen Sicherheitslücke im Bereich der ärztlichen Praxis-EDV-Verwaltung und zweitens die Sorge zum Ausdruck gebracht hat, dass Deutschlands gefährlichste Sekte, das Universelle Leben, Zugang über seine Firma EDV für Sie im Rahmen des Services auf diese Daten hat. Und das ist eine Sorge. Es wird nicht unterstellt, weder von Medical-Tribune noch mir, dass das Universelle Leben tatsächlich bereits missbräuchlich mit diesen Daten umgegangen ist."

Beweis:
Mitschrift (Anlage 41)

Des weiteren äußert sich der Pfarrer in dem Interview wie folgt:

"Also ich habe mit einigen Ärzten gesprochen, zum Teil zu dem Zeitpunkt als sie dieses System MediStar übernommen haben, haben sie nichts gewusst, zum Teil gab es nur spärliche Hinweise. Ein offen-kundiger Informationsmangel besteht wohl darin, dass die Kassenärztliche Vereinigung Unterfranken nicht deutlich genug aufmerksam gemacht hat, wer hinter diesem MediStar-Service und Vertrieb steht, nämlich das Universelle Leben. Ich denke im Sinne des Verbraucherschutzes, genauer gesagt des Patientenschutzes, hätte eine solche Warnung doch ergehen müssen."

Beweis:
Mitschrift (Anlage 41)

Und schließlich bemerkt er:

"Und ich denk', eine so dubiose Organisation, die solche - und da sollte sich die Ärzteschaft überlegen, ob sie solche Organisationen an die intimen Patienten- und Abrechnungsdaten heranlassen will."

Beweis:
Mitschrift (Anlage 41)

Die Äußerungen des Kirchenvertreters, der immer wieder auf den Artikel von Medical Tribune Bezug nahm, führten zu einer Reihe von Presseberichten, in denen die Seriosität der EDV-Firma ins Zwielicht geriet. Der Öffentlichkeit wurde der Eindruck vermittelt, dass die Gefahr schwerwiegender Datenmissbräuche drohe, weshalb Geschäftsverbindungen zu der EDV-Firma riskant seien.

Beweis:
1. Fränkischer Tag vom 20.05.1997: "Zugang zu
   Patientendaten in der EDV"
2. Abendzeitung vom 20.05.1997: "Geheimnisvolle
   Sekte"
3. Coburger Tagblatt vom 20.05.1997: "Patienten-
   daten im Sektenzugriff"
4. Neue Presse vom 20.05.1997: "Sekte hat Zugang
   zu Patientendaten"
5. Main Post vom 20.05.1997 "Sektenbeauftragter
   Sicherheitslücke/Praxis-Software von UL-
   Anhängern betreut"
6. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 20.05.1997:
   "Psychosekte hat Zugang zu Patientendaten"
7. Main Echo vom 21.05.1997: "Hätte das UL Zu
   griff auf Daten von Patienten durch
   'Medistar'?"
8. Fränkische Nachrichten vom 24./25.05.1997:
   "Betrieb des Universellen Lebens betreute
   Arztpraxen/Sekte hatte Zugang zu Daten"
9. Praxis Computer, Juni 1997,13.Jhrg.
10.Bayerisches Fernsehen, Rundschau vom 22.05.97,
   18.45 Uhr und 21.15 Uhr, Textmitschriften
11.Bayerisches Fernsehen, Report aus München, vom
   21.07.1997, bundesweit ausgestrahlt, Textmit-
   schrift
   (Anlage 42)

Zwar hatte die Firma EDV für Sie im Laufe ihrer zehnjährigen Arbeit bewiesen, dass nicht der geringste Anlass für solche Verdächtigungen bestand; gleichwohl führte die von der Ev.-Luth. Kirche ausgelöste Pressekampagne dazu, dass der Hauptgeschäftspartner der EDV-Leute, die Firma Medi-Star, sich derart unter Druck gesetzt fühlte, dass sie den Vertriebspartnervertrag mit der Firma EDV für Sie kündigte. Damit fiel das bisherige Hauptgeschäft der Firma in sich zusammen. Zehn Mitarbeiter wurden arbeitslos und die Firma musste zum Jahresende ihren größten Geschäftszweig einstellen.

Beweis:
Jakob G., als Zeuge

Die Geschädigten verklagten sowohl die Zeitschrift Medical Tribune als auch die Kirche auf Schadensersatz. Das Landgericht Hamburg entschied durch Urteil vom 21.11.1997 zugunsten der Firma EDV, indem es feststellte, dass es sich bei den Äußerungen, die von Medical Tribune und vor allem von dem Beklagten verbreitet wurden, um schadensersatzpflichtige Geschäftsschädigungen handelt, da keinerlei Anhaltspunkte für den geäußerten Verdacht gegeben waren. Das Urteil wurde durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben, weil es sich wieder einmal um eine "zulässige Meinungsäußerung" gehandelt haben soll. Ebenso entschied das Landgericht München I in dem Rechtsstreit der EDV-Firma gegen die Beklagte: Es sei allgemein bekannt, dass es bei Arztpraxis-EDV-Systemen Sicherheitslücken gebe und dies in einem "heute besonders sensiblen Bereich des persönlichen Datenschutzes". "Besonders problematisch" werde dies, wenn die sich aus dieser Sicherheitslücke ergebenden Zugriffsmöglichkeiten etwa im Rahmen von Wartungstätigkeiten sich Personen öffnen, die ihrerseits bestimmten religiösen Gruppierungen angehörten oder "sonst ideologisch nachhaltig gebunden" seien.

Offenbar ist bei solchen Zeitgenossen nach Meinung des Gerichts die Bereitschaft, strafbare Handlungen zu begehen, besonders groß, auch wenn sie sich nie etwas hatten zuschulden kommen lassen. Jedenfalls sei die Kirche, so das Landgericht, "durchaus berechtigt, auf diese sich ergebende besondere Gefahrenproblematik aufgrund der Tä-igkeit anderer Religonsgemeinschaften hinzuweisen und entsprechend zu warnen". Im übrigen habe ja der "Sektenbeauftragte"... "bei seinen Äußerungen ausdrücklich darauf verwiesen, dass lediglich die Möglichkeit eines solchen Missbrauchs, eine denkbare Gefahr" bestehe, dass er ihrer Firma aber nicht unterstellt habe, sie habe tatsächlich missbräuchlich von dem ihr möglichen Zugriff auf Patientendaten Gebrauch gemacht. Man gewinnt fast den Eindruck, das Gericht wolle sagen, dass der Pfarrer doch nett zu den Leuten war, die er in den Ruin trieb.

Das Oberlandesgericht München bestätigte dieses Urteil, das eher aus einer Kirchenkanzlei als aus einem Gerichtssaal zu stammen scheint: Dem Interesse der Ev.-Luth. Kirche sei aus den vom Landgericht genannten Gründen der Vorrang gegenüber dem Interesse der EDV-Firma einzuräumen. Das sich aus der kirchlichen Pressemitteilung ergebende Motiv für die Äußerungen der Beklagten sei deren Sorge um den Schutz sensibler Patientendaten "vor der denkbaren Gefahr des Missbrauchs" durch eine von ihr "für gefährlich gehaltene Sekte". Im Anschluss hieran ist noch von der Aufgabe eines "Sektenbeauftragten" die Rede, "der ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen" habe. Zwar fehlte auch nach Meinung des Oberlandesgerichts ein konkreter Anlass für die negativen Äußerungen des Kirchenvertreters. Aber aus der Sicht der Kirche habe eben eine "denkbare Gefahr der Verletzung des Datenschutzes von Patienten durch ideologisch an das 'UL' gebundene Personen bestanden", so das Oberlandesgericht. Die Absicht der Kirche, die Ärzteschaft zu sensibilisieren und für geeignete "Schutzmaßnahmen" zu sorgen, sei trotz der Beeinträchtigung der EDV-Firma als erforderlich und zulässig anzusehen. Es werde nicht verkannt, "dass die Folgen der öffentlichen Äußerungen für die Klägerin wirtschaftlich äußerst negativ gewesen sind". Angesichts ihrer engen Verbindung zur Glaubensgemeinschaft Universelles Leben habe der kirchliche Beauftragte diese Firma jedoch in seine Kritik der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben einbeziehen, anders ausgedrückt: ruinieren dürfen.

Das Ergebnis dieser Rechtsauffassung ist besorgniserregend: Wer von den Kirchen wegen seines Glaubens als gefährlich bezeichnet wird, sollte beruflich nicht mehr in "hochsensiblen Bereichen" tätig werden, da ihn die Kirchen von dort ohne weiteres vertreiben dürfen. Bei Gerichtsurteilen dieser Art wird man den Rechtsuchenden nicht verdenken können, wenn sie die Frage aufwerfen, ob nicht auch Gerichte in einem "besonders sensiblen Bereich" arbeiten und die Gefahr der Rechtsverbiegung offenbar steigt, wenn die Richter bestimmten religiösen Gruppierungen angehören oder "sonst ideologisch nachhaltig gebunden" sind, wie es die Münchner Richter formulierten - die bei der Beklagten stets von "Religion" und beim Universellen Leben stets von "Ideologie" sprachen.

- vgl.zum Ganzen das Urt.d.Landgerichts München vom 9.5.2001 (Anlage 43)

Die EDV-Firma geht nunmehr in Karlsruhe auf die Suche nach unabhängigen Richtern.

8. Vervollständigung des Feindbildes

Neben seinem Vernichtungskampf gegen einzelne Betriebe von Anhängern des Universellen Lebens, denen er entweder mit Hilfe öffentlicher Verdächtigungen die Kunden abspenstig macht oder deren staatliche Schließung er verlangt, komplettierte der Pfarrer das von ihm gezeichnete Feindbild durch eine umfangreiche Vortragstätigkeit, bei der er jeweils mit neuen Unterstellungen, Verdächtigungen und handfesten Lügen aufwartet, um die Öffentlichkeit aufzuwiegeln. Als die Bayerische Staatsregierung Anfang 1995 in ihrem Bericht an den Bayerischen Landtag die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben als eine gesetzestreue Religionsgemeinschaft bewertet hat, verstärkt der Kirchenvertreter sein Trommelfeuer und geht nun dazu über, die Glaubensgemeinschaft als Verfassungsfeind in Misskredit zu bringen und den Staat aufzufordern, endlich einzuschreiten. Da diese Aufforderungen im Namen der Ev.-Luth. Kirche in Bayern verbreitet werden, ist das Presseecho beträchtlich, wie sich aus nachfolgenden Beispielen ergibt:

Fränkisches Volksblatt vom 1.3.1995:

"Pfarrer Behnk sieht beim 'UL' Anhaltspunkte für De-mokratiegefährdung... Der Sektenbeauftragte der Ev.-Luth. Landeskirche in Bayern, Pfarrer Wolfgang Behnk, hat erneut vor der Gruppierung 'Universelles Leben' (UL) gewarnt und ihr eine 'grundgesetzwidrige, demokratiefeindliche Ideologie und Praxis' vorgeworfen. Energisch wandte sich Behnk gegen die Darstellung des bayerischen Kultusministeriums, wonach es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass das UL die Demokratie gefährde und gegen Menschenrechte verstoße. Der Sektenbeauftragte reagierte mit einem Brief an Kultusminister Hans Zehetmair auf einen 16-seitigen Bericht des Ministers für den Landtag, aus dem unter anderem hervorgeht, dass der Verfassungsschutz das UL nicht beobachtete (wir berichteten). Behnk legte Zehetmair insgesamt 20 'Dokumente' vor, die nach seiner Ansicht 'sehr wohl massive sachliche Anhaltspunkte' für eine Gefährdung der Demokratie durch das 'Universelle Leben' geben..."

Main-Post vom 3.2.1996:

"Sektenbeauftragter vergleicht 'Universelles Leben' mit Scientology. Behnk: Religion tarnt einen Wirtschaftskonzern. Vor politischem Extremismus unter der Tarnkappe der Religionsfreiheit warnen die Gegner des 'Universellen Lebens' ... Die Religion sei beim UL nur ein Vorwand, um gutgläubige Menschen in die Abhängigkeit eines 'psychotechnischen Wirtschaftskonzerns' zu treiben, meinte Behnk, der einer Einladung des Wertheimer Vereins 'bürger beobachten sekten' (bbs) gefolgt war. Der Sektenbeauftragte sieht die Demokratie in Gefahr..."

Fränkische Nachrichten vom 3./4.2.1996:

"Parallelen zwischen Scientology und 'Universellem Leben'. Politiker sollen einschreiten ... Deutliche Parallelen zwischen Scientology und der Sekte 'Universelles Leben' sieht der evangelische Münchner Sektenpfarrer Wolfgang Behnk... Behnk sprach bei einer Protestveranstaltung zweier unterfränkischer Bürgerinitiativen, die Politiker zu einem entschiedeneren Vorgehen gegen die Sekte auffordern... In einem Manifest, das die beiden Bürgerinitiativen bei der Veranstaltung veröffentlichten, wurde darauf hingewiesen, dass sich das 'Universelle Leben' mit 'Firmen von Sektenanhängern, Erziehungseinrichtungen, Missionarischen Stützpunkten, Siedlungen und Tarnunternehmungen' immer weiter ausbreite. An die zuständigen Politiker wurde appelliert, das Engagement der Sekte im Schulbereich zu unterbinden, die Anwerbung neuer Mitglieder über Anzeigen und in Fußgängerzonen zu verhindern... Weitere Forderungen gingen dahin, das expansive Wirtschaftsgeflecht der sektennahen 'Christusbetriebe' zu durchleuchten... Aus Sorge um die Demokratie, so die Bürgerinitiativen, müsse die Sekte außerdem vom Bundesamt für Verfassungsschutz überwacht werden, da es sich um eine totalitäre Organisation handele."

Volksblatt vom 29.2.1996:

"Behnk sprach vor der CSU. Einen Überblick über kommerzielle säkulare Psychogruppen und pseudoreligiöse Bewegungen hat der Sektenbeauftragte der evangelischen Kirche, Dr. Wolfgang Behnk, gestern auf der Fraktionssitzung der CSU-Landtagsfraktion in München gegeben. Nach CSU-Angaben referierte Behnk unter anderem über die Strukturen des 'Universellen Lebens' (UL) und warnte dabei vor einer sich abzeichnenden Kooperation zwischen der 'Scientology Church' und dem UL. Außerdem berichtete er über Handlungsmöglichkeiten des Staates. Zwar stünden alle Gruppierungen, die sich als Religionsgemeinschaften verstehen, unter dem Schutz von Artikel 4 des Grundgesetzes. Aber Artikel 140 des Grundgesetzes schütze vor Missbrauch der Religionsfreiheit. Als konkrete Handlungsmöglichkeiten gegen das 'Universelle Leben' nannte er die Ablehnung des Antrags der Sekte auf Zuerkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, den Entzug der Genehmigung für die private UL-Volksschule in Esselbach, die Durchleuchtung des Medizinbetriebs der Sekte und die steuer- und gewerberechtliche Überprüfung der Finanz- und Geschäftsaktivitäten des UL. Der Sprecher der CSU-Landtagsfraktion für Fragen pseudo-religiöser Bewegungen und sektenähnlicher Psychokulte, Markus Sackmann, verlangte eine genaue Überprüfung, ob durch Änderung des Heilpraktikergesetzes oder Anwendung des Unlauteren Wettbewerbsgesetzes Aktivitäten von Sekten eingeschränkt werden könnten."

Buchloer Zeitung vom 28.11.1997:

"Menschen zu gefügigen Robotern umzuprogrammieren... In dieser Zielsetzung entlarven sich totalitäre Sekten wie Scientology und 'Universelles Leben' als nicht nur für den einzelnen, sondern auch für die Gesellschaft und die sie tragende Demokratie als ungeheure Gefahr. So die Überzeugung des Beauftragten für Sekten und Weltanschauungsfragen der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Pfarrer Dr. Wolfgang Behnk... Der Staat, forderte der Sektenbeauftragte, dürfe sich nicht auf seine Neutralitätspflicht zurückziehen und dabei tatenlos zusehen, wie Scientology, 'Universelles Leben' und andere totalitäre Organisationen unter dem Deck-mantel der Religionsfreiheit Verfassungsrechte wie die Menschenwürde außer Kraft setzen."

Main-Echo vom 11.5.1998:

"Einer Kampfansage gegen die Sekte 'Universelles Leben' kam die diesjährige evangelische Dekanatssynode Aschaffenburg gleich. Dementsprechend rechnete der Sektenbeauftragte der Bayerischen Landeskirche, Pfarrer Dr.Wolfgang Behnk, München, mit der Leitung und den ideologischen Grundlagen der seit zwanzig Jahren bestehenden religiösen Organisation im Würzburger Raum ab... Nach Behnk vertrete die Organisation 'Universelles Leben/Heimholungswerk Jesu Christi' eine Mentalität, die im Widerspruch zur Bayerischen Verfassung und zum Grundgesetz stehe und ihr daher die Errichtung von eigenen Schulen und die staatliche Förderung von Kindergärten im Sinne der Gemeinnützigkeit versagt werden müsse... Als vorwiegende Existenzgrundlage der Sekte bezeichnete Behnk den landwirtschaftlichen Vermarktungsbereich in großem Stil..."

Main Echo vom 28.10.1998:

Unter anderem heißt es in dem Artikel: "Behnk sieht die Grenzen der Liberalität da, wo ihr der Garaus gemacht werden soll. Er forderte eine wehrhafte Demokratie. Dann wandte er sich dem Universellen Leben zu... Auf völliges Unverständnis stoße bei Kenntnis des im UL zugrundegelegten Menschenbildes die staatliche Genehmigung der UL-Schule in Esselbach. Auch in Diskussionsbeiträgen wurde deren Schließung gefordert. An Ministerpräsident Stoiber wurde appelliert, seine im Blick auf das UL gemachte Aussage bei einer Wahlkampfveranstaltung in Lohr Taten folgen zu lassen..."

Main Post vom 2.11.1998:

"Sektenbeauftragter Dr.Wolfgang Behnk in Lohr / Liberalität hat ihre Grenzen... Er forderte eine wehrhafte Demokratie. Dann wandte er sich dem Universellen Leben ... zu."

Main Echo vom 10.10.1999:

Dort wird über die Aussagen Dr.Behnks anlässlich eines Vortrags auf dem Dekanats-Kirchentag in Marktheidenfeld wie folgt berichtet: "Das UL sei eine Bewegung, deren Gefährlichkeit immer noch nicht genug erkannt sei. Totalitäre Züge dieser Glaubensgemeinschaft seien im Laufe der Zeit immer stärker in den Vordergrund getreten. Parallel dazu schotte sich das UL immer mehr gegen die Außenwelt ab und die Geschäftsbeziehungen des Universellen Lebens seien seiner Meinung nach undurchsichtig."

Beweis:
Ausschnitte aus den zitierten Zeitungen (Anlage 44, hervorgeh.d.d.Unterf.)

Daneben schürt der Kirchenvertreter immer wieder den Verdacht, bei den Anhängern des Universellen Lebens handle es sich um Psychopathen. So verbreitet der Evangelische Pressedienst - epd - im Februar 1998, dass der kirchliche Beauftragte vor der Zunahme von selbstzerstörerischen Aktionen in Sekten und Psychogruppen gewarnt habe. Die Süddeutsche Zeitung zitiert die epd-Meldung wie folgt:

"Das Beschwören und 'Herbeifürchten' von 'Endzeiten' berge viel aggressives Potential in sich, sagt Behnk. Besondere Gruppen wie die Zeugen Jehovas und das Universelle Leben, die Weltuntergangsszenarien voraussagten, seien gefährdet. Der Wunsch, das irdische Dasein und die 'körperliche Hülle' zurückzulassen und ein 'neues Wesen' zu werden, sei nicht nur auf religiöse Fanatiker begrenzt."

Beweis:
Süddeutsche Zeitung vom 4.2.1998 (Anlage 45)

Durch diese Bemerkung versucht der Kirchenrat erneut den Verdacht zu streuen, dass bei Gemeinschaften wie dem Universellen Leben die Gefahr eines Massenselbstmordes bestehe, aufgrund von "Todessehnsüchten" und "Selbster-lösungstendenzen", wie es in der Meldung weiter heißt.

Im Mai 1998 schürt er weiteren Hass bei einem Vortrag in Tegernsee. Die Lokalpresse berichtet darüber u.a. wie folgt:

"'Universelles Leben ist eine gefährliche, sektiererische Organisation, die mit ihrer Fast-Food-Spiritualität aus dem Arsenal der Tiefenpsychologie schöpft und diese Psychodroge einsetzt, um Macht über Menschen zu bekommen.' Unmissverständliche Worte im Tegernseer Quirinal von Dr.Wolfgang Behnk, dem Beauftragten für Sekten und Weltanschauungsfragen der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, vor rund 50 Besuchern."

Beweis:
Tegernseer Zeitung vom 8.5.98 (Anlage 46)

Wie die Zeitung weiter berichtet, rundet er seine Schmährede mit einer faustdicken Lüge ab: "Das Menschenbild dieser Vereinigung stehe im Widerspruch zur Wertordnung des Grundgesetzes, was in mehr als 100 Prozessen seit 1993 oberste deutsche Gerichte bestätigt hätten."

Wie skrupellos der Kirchenbeauftragte immer wieder lügt, bewies er jüngst bei einem Vortrag in Gerolfingen, bei dem er eine seiner neuesten Verunglimpfungen zum besten gab: Die im Universellen Leben praktizierte Glaubensfernheilung sei "Scharlatanerie". Dass es sich hierbei lediglich darum handelt, dass Menschen für andere Menschen beten und auf dem Angebot solcher Veranstaltungen ausdrücklich steht, dass kein Heilversprechen gegeben werde, verschweigt er. Doch das ist noch nicht genug: Nachdem ihm ein Gericht auch diese Verleumdung ausdrücklich als "reines Werturteil" durchgehen ließ, behauptet er nun: "Die Richter haben gesagt, das ist Scharlatanerie".

Beweis:
1.Urt.des VG München vom 12.2.2001 (Anlage 46a)
2.Tonbandmitschnitt des Vortrags Dr.Behnks
  vom 20.2.2002 (der vorgelegt werden kann)

VI. Die Fernwirkungen der kirchlichen Diskriminierung des Universellen Lebens

Die jahrelange Hetze der Kirche wurde nunmehr zum Selbstläufer: Staatliche Behörden, Gemeinden und Privatunternehmen übernahmen die Parolen des Kirchenrats Dr. Behnk zum Teil wörtlich, um die von ihm initiierte gesellschaftliche und wirtschaftliche Ausgrenzung der Anhänger der Glaubensgemeinschaft fortzusetzen.

1. Landwirte als Verfassungsfeinde

Besonders markant geschah dies, als 1996 und 1998 ein landwirtschaftlicher Betrieb aus Greußenheim/Lkrs. Würzburg und ein landwirtschaftlicher Betrieb aus Arnstein/ Lkrs. Main-Spessart Förderungen nach dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm beantragten.

Im März 1998 wurden sämtliche Anträge durch Bescheide der Landwirtschaftsämter Aschaffenburg/Karlstadt und Würzburg mit einer aufsehenerregenden Begründung abgelehnt: Die Betriebe seien dem Universellen Leben zuzuordnen. Die Ablehnung der Fördermittel verstoße nicht gegen das Differenzierungsverbot des Art.3 GG. Dieses müsse aus dem Kontext der Verfassung heraus verstanden werden. "Daraus wird vom Bundesverfassungsgericht gemäß dem Grundsatz der wehrhaften Demokratie abgeleitet, Art.3 Abs.3 gebiete es nicht, 'den Staat seinen Feinden auszuliefern'". Sodann wird vor allem auf den oben erwähnten VGH-Beschluss vom 28.3.1994 Bezug genommen, durch den dem Pfarrer mit Rücksicht auf dessen Meinungsfreiheit nicht untersagt wurde, sich über die angebliche psychische, materielle und geistige Abhängigkeit der Angehörigen des Universellen Lebens zu äußern. Mit Rücksicht auf diese Entscheidung sei die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass durch die Aktivitäten des Universellen Lebens die Grundrechte gemäß Art.1, Art.2 Abs.1 und Art.14 Abs.1 GG gefährdet würden.

Beweis:
Bescheide vom 19.3. und 25.3.1998 (Anlage 47)

Am 7.5.1998 meldete sich der Redakteur Tilman Toepfer der Main Post/Lokalteil Marktheidenfeld beim Anwalt der Landwirte, um mit ihm über diese Bescheide zu sprechen. Woher die Main Post Kenntnis vom Inhalt dieser Bescheide erlangt hat, ist bis heute unbekannt.

Am 8.5.1998 erschien zunächst in der Main Post, Teil Franken und Bayern, ein Bericht über die Angelegenheit:

Unter der Überschrift "Staatskasse dem UL verschlossen" heißt es u.a.: "Bayerische Behörden verweigern der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben (UL) staatliche Gelder... Die Landwirtschaftsämter argumentieren jetzt, die totalitäre Struktur des UL verbiete eine Förderung. In den Bescheiden wird der Grundsatz der wehrhaften Demokratie bemüht. Der Gleichheitsgrundsatz gehe nicht so weit, dass der Staat seine Feinde auch noch finanzieren müsse. Das Universelle Leben dürfe als Organisation bezeichnet werden, die sich weitgehende Entpersönlichung und Disziplinierung des Einzelnen zum Ziel gesetzt habe. Die absolut verbindliche Glaubenslehre des UL sei so angelegt, dass dessen Angehörige nicht nur ihre materielle Verfügungsgewalt verlören, sondern auch ihre geistige und gewissensmäßige Freiheit. Damit ist für die Landwirtschaftsämter auch die Schlussfolgerung gerechtfertigt, die Aktivitäten des UL gefährdeten die Grundrechte..."

Ähnliche Berichte erfolgten am 9.5.1998 in der Zeitung Fränkischer Tag, am 10.5.1998 im Main Echo, am 11.5.1998 in den Nürnberger Nachrichten und in der 26. Woche im Magazin Focus. Dort war zu lesen:

"Bayerische Behörden zweifeln an der Verfassungstreue des Universellen Lebens... Nicht verfassungskonforme Aktivitäten des UL nahmen in diesem Frühjahr auch die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung in Würzburg und Aschaffenburg zum Anlaß, zwei UL-Gütern staatliche Fördermittel zu verweigern. Die Begründungen der Ämter sind eindeutig: Das UL sei eine Organisation, die sich 'weitgehende Entpersönlichung und Disziplinierung des Einzelnen zum Ziel gesetzt' habe. Der Grundsatz der wehrhaften Demokratie gebiete es nicht, 'den Staat seinen Feinden auszuliefern'."

Beweis:
Auszüge aus der Main Post v.8.5.1998, dem Fränkischen Tag v.9.5.1998, dem Main Echo v.10.5.1998, den Nürnberger Nachrichten v.11.5.1998 und dem Focus Nr.26/98 (Anlage 48)

Wenig später griff diese Diskussion auch auf Baden-Württemberg über. Dort forderte die Landtagsabgeordnete Carla Bregenzer die Landesregierung auf, "umgehend alle staatlichen Landwirtschaftsprogramme zugunsten der Organisation Universelles Leben einzustellen. Es sei ein 'Skandal', wenn eine Organisation, deren Verfassungsmäßigkeit in mehreren Gerichtsurteilen... deutlich in Frage gestellt wird, auch noch vom Land Baden-Württemberg subventioniert wird."

Beweis:
Fränkische Nachrichten, Ausgabe Bad-Mergentheim
v.3.7.1998 (Anlage 49)

Nachdem über die Widersprüche gegen die Ablehnungsbescheide nicht entschieden wurde, erhoben die landwirtschaftlichen Betriebe schließlich Untätigkeitsklage, über die das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteilen vom 14.4.1999 entschied: Es hob die Ablehnungsbescheide auf und stellte in der Begründung u.a. fest:

"Soweit der Beklagte unter Heranziehung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur 'wehrhaften Demokratie' (BVerfGE 39, 334 ff.) eine verfassungswidrige Betätigung oder Zielsetzung der Anhänger des Universellen Lebens indizieren will und dies als Grund für die Versagung der begehrten Förderung anführt, kann das Gericht schon in tatsächlicher Hinsicht keinen Anknüpfungspunkt für eine solche Wertung erkennen. Das Universelle Leben ist ausweislich der vorliegenden Verfassungsschutzberichte des Freistaates Bayern und des Bundesministeriums des Innern für das Jahr 1997 kein Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes. In einer Stellungnahme des Bayer. Kultusministeriums vom 30.01.1995 (Az.: V/8-K6600-10/189 166), gerichtet an den Präsidenten des Bayer.Landtags zum Beschluss des Bayer.Landtags vom 14.04.1994 betreffend die Verbreitung des Sektentums in Bayern, wurde bezüglich des Universellen Lebens auf den Seiten 5 und 6 festgestellt, dass es keine Anzeichen dafür gebe, dass innerorganisatorische Grundsätze aus dem Bereich des Gemeinschaftslebens auf den staatlichen Bereich übertragen werden sollen. Nur in einem solchen Fall wäre es möglich, die Aussage zu treffen, dass die Ziele der Gemeinschaft möglicherweise gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstießen. Dem Schreiben des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 9.3.1998 (Az.: I F 1-0091.14-1) an das Universelle Leben e.V. zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Universellen Lebens ist zu entnehmen, dass den bayer. Behörden derzeit keine tatsächlichen Anhaltspunkte für politisch motivierte Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung durch das Universelle Leben vorliegen. Auch dem Endbericht der Enquete-Kommission des Dt.Bundestags 'Sog. Sekten und Psychogruppen' zum Thema 'Neue religiöse und ideologische Gemeinschaften und Psychogruppen in der Bundesrepublik Deutschland' (herausgegeben in der Schriftenreihe Zur Sache, Ausgabe Mai 1998) sind solche Bestrebungen des Universellen Lebens nicht zu entnehmen. Auch das Verwaltungsgericht München hat in seinem Urteil vom 4.9.1998 (M 24 K 95.3517) betreffend einen Rechtsstreit des Universellen Lebens gegen den Freistaat Bayern wegen bestimmter Aussagen in der Broschüre der Landeszentrale für politische Bildung 'Neureligiöse Bewegungen' keine verfassungsfeindlichen Tendenzen festgestellt. Für dieses Ergebnis spricht auch der Inhalt der 'Gemeindeordnung' des Universellen Lebens. Auf Seite 15 der Präambel wird festgestellt, dass die Einhaltung der Gemeindeordnung den Einzelnen nicht von der Einhaltung der weltlichen Gesetze entbindet.

Auch soweit der Beklagte Gefährdungen Einzelner darin sieht, dass Vorgaben des UL den Einsatz von Antibiotika und Impfung als Ausdruck mangelnden Vertrauens zur Führung von Gott ansähen und stattdessen eine 'geistige Heilkunde' empfehlen, was dazu führen könne, dass im Einzelfall von einer notwendigen Heilbehandlung abgesehen werde, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten für diese Annahme. Der Beklagte selbst hat keine Einzelfälle benannt, die seine Behauptung rechtfertigen könnten. Ausweislich der Gemeindeordnung des Universellen Lebens (S.50, Fußnote und S.86) schließt die 'sog. Glaubensheilung' und der Einsatz von 'Glaubensheilern' nicht die Konsultation eines Arztes oder Heilpraktikers aus. Auf Seite 86 der Gemeindeordnung ist ausdrücklich klargestellt: 'Dem Heilungssuchenden obliegt die freie Entscheidung zur Konsultation eines Arztes. Der Glaubensheiler darf ihn nicht von der Inanspruchnahme eines Arztes abhalten.' Nachfragen des Gerichtes bei der Regierung von Unterfranken, Sachgebiet Humanmedizin, bezüglich der von der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben unterhaltenen Naturheilklinik ergaben keine Erkenntnisse, die eine Gefährdung von Patienten erkennen ließen. Nach Auskunft der Regierung von Unterfranken seien auch keine Einzelfälle bekannt, in denen es durch verspätete oder verzögerte Konsultation eines Arztes zu Gefährdungen Einzelner an Leib und Leben gekommen sei. Nach den Feststellungen des VG München im Urteil vom 04.09.1998 (S.45) wird ein Großteil der Behandlungen in der Naturheilklinik Michelrieth nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet und rein naturheilkundliche Therapien werden nur in 10 bis 15% der Fälle angewandt. Dieser Umstand belegt, dass sich die Anhänger des Universellen Lebens auch schulmedizinisch anerkannter Heilmethoden bedienen. Die theoretisch bestehende Möglichkeit, dass ein gläubiger Anhänger des Universellen Lebens in der Praxis tatsächlich auf ärztliche Hilfe verzichten und deshalb sich in Lebensgefahr bringen könne, muss deshalb als Spekulation betrachtet werden.

Beweis:
Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14.4.1999 in Sachen Gut zum Leben / Freistaat
Bayern, S.14 f, Hervorh.d.d.U. (Anlage 6)

Nachdem dem Anwalt der Landwirte das Urteil am 27.4.1999 zugegangen war, versandte er am 28.4.1999 eine Presse-mitteilung, in der er auf die tragenden Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hinwies. Daraufhin wurde in der Main Post vom 30.4.1999 unter der Überschrift "Öko-Bauern des UL steht Förderung zu" über das Gerichtsurteil berichtet. Dabei beschränkte sich der Bericht auf die Feststellung des Gerichts, dass der Staat gegen seine weltanschauliche Neutralitätspflicht verstoßen habe. Die in der Pressemitteilung herausgestellten Ausführungen, dass sich für die Annahme von staatsfeindlichen Tendenzen keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, blieben unerwähnt. Im Main Echo vom 30.4.1999 hieß es zwar, dass "nach Auffassung des Gerichts... keine Anhaltspunkte" gegeben seien, dass das Universelle Leben gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschlands verstoße. Wie nachdrücklich das Verwaltungsgericht eine solche Annahme widerlegt hat, geht auch aus diesem Artikel nicht hervor.

Beweis:
Auszüge aus Main Post und Main Echo vom 30.4.1999 (Anlage 50)

Auch in dem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 7.5.1999 findet dies keinen Eingang mehr; der Verfasser des Artikels macht sich vielmehr seine eigenen Gedanken über die Haltbarkeit bzw. Unhaltbarkeit des Vorwurfs der Verfassungsfeindlichkeit.

Beweis:
Auszug aus der Süddeutschen Zeitung vom 7.5.1999 mit dem Titel "Ein seltsamer 'Christusbetrieb' - behandelt als Staatsfeind". (Anlage 51)

2. "Universelles Leben raus!"

Ein weiteres Beispiel der Auswirkungen der Hetzkampagne der Landeskirche gegen die Glaubensgemeinschaft bilden Vorfälle, die sich jüngst in Stuttgart ereigneten.

2.1 Die Vertreibung eines Marktstandes

Dort betreiben Anhänger der Glaubensgemeinschaft in der städtischen Markthalle einen Marktstand, an dem sie ökologische Produkte der eingangs erwähnten Bauernhöfe verkaufen. Am 26.6.2001 stellte der Stadtrat Andreas Reißig unter dem Betreff "Universelles Leben: Raus aus der Markthalle" für die SPD-Gemeinderatsfraktion einen Antrag an den Stuttgarter Gemeinderat, der folgenden Inhalt hat:

"Der Mietvertrag mit der Erzeugergemeinschaft Gut zum Leben über den ihr zugewiesenen Standplatz in der Markthalle wird umgehend gekündigt." Wie der Gemeinderat weiter schreibt, habe man schon lange versucht, wegen des weltanschaulichen Hintergrunds der Betreiber des Marktstandes den Vertrag zu kündigen. Lange Zeit habe es "keine konkrete Handhabe" hierfür gegeben, weil sich die Mieter nichts hätten zuschulden kommen lassen; nunmehr sei jedoch ein Verstoß gegen den Vertrag erfolgt, der darin bestehe, dass in einer "30-seitigen Broschüre ... nicht nur ökologische Produkte, sondern auch mehrere Bücher aus dem Verlag Das Wort - Der universelle Geist - Leben im Geiste Gottes angepriesen" worden seien. Gemeint war damit die Broschüre Der friedfertige Landbau (Anlage 52), mit der die Beklagte für ihre Produkte warb.

Beweis:
Stadtratsantrag - Internetausdruck (Anlage 53)

Am 19.7.01 konkretisierte der Vorsitzende der CDU-Fraktion im Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrat Föll, mit einem im Amtsblatt der Stadt abge-druckten Text, was mit dem "weltanschaulichen Hinter-grund", von dem sein Stadtratskollege Reißig gesprochen hatte, gemeint war. Wörtlich gab er zum besten:

"CDU: Stand von "Universelles Leben" in der Markthalle auflösen.
Die CDU-Gemeinderatsfraktion geht nun konsequent gegen einen nicht mehr hinzunehmenden Missstand vor. Die Stadtverwaltung wird von ihr wegen dauernder Inaktivität gemaßregelt. Denn schon mehrfach kam im Marktausschuss der Stand einer nachweislichen Sekte in der Markthalle zur Sprache.

... Hinter der Sekte namens "Universelles Leben" verbirgt sich eine skrupellose Organisation. Nach Meinung maßgeblicher Sektenexperten steht die Organisation für menschenverachtende Praktiken. Mittels manipulativer Psychomethoden vermittelt sie ihre totalitäre Weltanschauung. Ihre Struktur ist noch straffer ausgerichtet als die der ebenso verachtenswerten Scientology-Sekte. ...

Wünschenswert für die CDU ist ein institutionen- und parteienübergreifendes Vorgehen bei der Ächtung totalitärer und menschenverachtender Systeme.

Ein in diesem Zusammenhang stehendes eindeu-tiges Zeichen bestünde in der sofortigen Aufkündigung des Marktstandes der Sekte, so Föll."

Beweis:
Amtsblatt der Stadt Stuttgart vom 19.7.2001 (Anlage 54)

Die Formulierungen dieser Beschimpfungen mit volksverhetzendem Charakter erweisen sich in den zentralen Punkten als die Formulierungen Dr.Behnks, wie sie oben aus seinen Vorträgen beispielhaft zitiert wurden. Nicht umsonst beruft sich der CDU-Stadtrat auch auf "maßgebliche Sektenexperten". Dr.Behnk war es, der bereits 1991 die Glaubensgemeinschaft "als totalitäre Organisation" verunglimpfte (vgl.oben S.28) und dies in unzähligen Vorträgen zur stehenden Redewendung machte.

- vgl. hierzu oben S.28, 37, 42, 53, 54, 55 -

Er war es auch, der dem Universellen Leben seit Jahren "Manipulation", "psychotechnische" Methoden, "Außerkraftsetzung der Menschenwürde" und die Vergleichbarkeit mit bzw. Nähe zu "Scientology" anzuhängen versucht.

- vgl. hierzu oben S.34 und 65 ("Manipulation"), S.35, 37, 39, 44, 45, 53 ("Psycho"), S.54 ("Außerkraftsetzung der Menschenwürde"), S.37, 39, 52, 53, 54 ("Scientology") -

Die Übernahme der Verbalinjurien des Vertreters der Ev.-Luth. Kirche in Bayern durch Stuttgarter Kommunalpolitiker hatte äußerst diskriminierende Wirkungen für die Anhänger der Glaubensgemeinschaft. Es wurde ihnen der Stand in der städtischen Markthalle gekündigt und öffentlich die Frage aufgeworfen, ob sie "Produkte mit Unmoral" anbieten.

Beweis:
Stuttgarter Nachrichten vom 1.9.01 (Anlage 55)

Schließlich mussten sich die Verkäufer des Marktstandes sogar von Besuchern der Markthalle beschimpfen lassen.

Beweis:
Michael G., als Zeuge

2.2 Mobbing gegen einen Pädagogen

Eine weitere Folge war, dass einem Sozialpädagogen in einer öffentlichen Einrichtung untersagt wurde, weiter Kinder zu betreuen, weil man erfahren hatte, dass er sich der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben verbunden fühle. Die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder waren durch die über die CDU-Fraktion des Stadtrats und die Presse kolportierten Äußerungen des Münchner Kirchenrats über die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben so aufgewiegelt worden, dass sie vom Trägerverein der Sozialeinrichtung verlangten, dass er sofort unterbinde, dass der Diplom-Pädagoge, der sich jahrelang bewährt hatte, weiter die Kinder eines Abenteuerspielplatzes betreue.

Beweis:
Thomas M., als Zeuge

Die giftige Saat der bayerischen Landeskirche ging in Stuttgart auf. Es ist wie im Mittelalter: Wer den falschen Glauben hat, wird aus der Stadt vertrieben. So wollen es die Stuttgarter Stadträte, die mit Hilfe Behnk'scher Formulierungen zur "parteiübergreifenden Ächtung" (CDU) von gesetzestreuen Mitbürgern aufrufen, bloß weil sie dem Universellen Leben nahe stehen. Seit 12 Jahren sind die Kunden des Marktstandes in der Stadthalle hochzufrieden, weshalb die Stadtverwaltung dem Druck von Kirchenfunktionären, den Marktstand wegen der Glaubenszugehörigkeit seiner Mitarbeiter zu schließen, bisher widerstand. Nun fügt man sich der kirchlichen Kampagne und übernimmt die Schmähreden des "Sektenbeauftragten", um die Markthalle endlich "sektenfrei" zu machen. Eigentlich glaubte man, dass Reinigungsmaßnahmen solcher Art endgültig der Vergangenheit angehören.

Die konfessionellen Säuberungsbestrebungen sprangen von Stuttgart jedoch gleich nach Mannheim und Karlsruhe über:

Der Mannheimer Kurpfalzradio berichtete über die Kündigung des Marktstandes in Stuttgart und machte darauf aufmerksam, dass die "unter Sektenverdacht stehende Gruppierung" im Mannheimer Bahnhof einen Laden betreibe. Dies führte nicht nur unter den Kunden zur Beunruhigung, sondern rief auch gleich das örtliche Dezernat für Ordnung und Sicherheit auf den Plan, die im Laden erschienen und die aufliegenden Prospekte auf religiöse Werbung durchsuchten - vergeblich.

Beweis:
Josef O.,
als Zeuge

Und das Marktamt von Karlsruhe machte mit Rücksicht auf die Nachrichten aus Stuttgart sofort eine Zusage auf Vergrößerung des Karlsruher Marktstandes rückgängig - mit dem Hinweis, das habe "politische Gründe" und man müsse froh sein, dass man den Stand überhaupt behalten dürfe.

Beweis:
1. Alberto E.,
2. Christa G., als Zeugen

3. Boykottaufrufe

Doch die Hexenjagd in der Stuttgarter Markthalle war nur der jüngste Höhepunkt der Verleumdungsarbeit der Beklagten. Die Saat des Hasses und der gezielten Ausgrenzung geht bereits seit Jahren auf.

3.1 Die Zeitschrift Natur

So erschien beispielsweise im Dezember 1997 in der Monatszeitschrift Natur unter der Überschrift "Erobert eine Sekte den Biomarkt?" ein groß aufgemachter aggressiver Beitrag, in dem unter Übernahme des Originaltons Dr.Behnks zum Boykott ökologischer Produkte aufgerufen wurde, bloß weil sie von Anhängern des Universellen Lebens vertrieben werden. Unter anderem hieß es in dem Artikel: "Hinter dem Geschäft steckt 'ein unmenschliches, raffgieriges Unterdrückungssystem', urteilt Wolfgang Behnk, der Sektenbeauftragte der Evangelischen Kirche in Bayern." Dem ökologischen Anbauverband ANOG wird deshalb von der Zeitschrift angeraten, die Mitgliedschaft der Firma im Verband zu überdenken: "Nur ein radikaler Schnitt kann verlorenes Vertrauen zurückbringen." Des weiteren ist von einem "konsequenten Kampf gegen die Macht der Sekte auf dem Biomarkt" die Rede. "Die Abstimmung, ob beim Kauf von Biogemüse nur unsere Umwelt geschont wird oder auch einer Sekte nahe stehende Betriebe mitfinanziert werden, findet auf den Wochenmärkten statt ... ".

Beweis:
Artikel der Zeitschrift Natur/Dez.1997, S.1, 31, 36 (Anlage 56)

Zu dieser "Abstimmung" gegen einen unbescholtenen Betrieb und dessen Angehörige fordert die Presse unter Berufung auf den Pfarrer und unter Zitierung von dessen Injurien auch auf, wenn irgendwo ein neuer Marktstand eröffnet wird oder wenn es generell darum geht, die Marktstände der Firma Gut zum Leben wirtschaftlich zu vernichten, weil die Mitarbeiter einer "Sekte" angehören und deshalb dank der Hetze der Kirche das Recht verwirkt zu haben scheinen, ihren Lebensunterhalt durch den Anbau und Verkauf ökologischer Produkte zu verdienen.

Beweis:
1. Fränkische Landeszeitung vom 11.11.1995
2. Hanauer Anzeiger vom 18.10.1997
3. Frankfurter Neue Presse vom 28.10.1997
4. Frankfurter Neue Presse vom 30.10.1997
5. Neu Isenburger Anzeigenblatt vom 31.10.1997
6. Offenbach-Post vom 06.11.1997
7. Schwäbisches Tagblatt vom 11.11.1997
8. Neu Isenburger Anzeigenblatt vom 14.11.1997
9. Dreieich Spiegel vom 15.11.1997
10.Nürnberger Abendzeitung vom 24.11.1997
11.Main Post vom 02.12.1997
12.Gelnhauser Tagblatt vom 03.12.1997
(Anlage 57)

Zum Teil wird in diesen Zeitungsartikeln der kirchliche Beauftragte namentlich zitiert, zum Teil werden seine hetzerischen Lügen ausdrücklich, sinngemäß oder etwas variiert wiederholt, um damit Boykottaufrufe zu rechtfertigen oder den Boykott indirekt nahezulegen. So schreibt etwa die Nürnberger Abendzeitung unter der Überschrift "Pfarrer warnt: Öko-Sekte verkauft auch in Nürnberg" folgendes:

"Sie haben so gutes Bio-Brot und würzige Kräuterpasten, geben großzügig Kostproben und sind immer so nett: Die Helfer am 'Gut zum Leben'-Stand am Nürnberger Hauptmarkt können sich über mangelnde Kundschaft nicht beklagen. Doch wer weiß schon, dass er mit seinem Einkauf die größte und bestorganisierte totalitäre Sekte in Deutschland unterstützt? Hinter diesem Geschäft steckt laut Wolfgang Behnk, dem Sektenpfarrer der Evangelischen Kirche in Bayern, 'ein unmenschliches, raffgieriges Unterdrückungssystem'".

Das Echo des kirchlichen Rufmords hallt durch das Land.

3.2 Die Junge Union

So geschah es auch bei einem Boykottaufruf der Jungen Union Hessen, die im Oktober 1997 eine Presseerklärung herausgab, in der es u.a. hieß: "Die Junge Union fordert die Bürger auf, keinen einzigen Pfennig in die Läden einer Sekte zu tragen, die mit unmenschlichen Unterdrückungsmethoden Menschen in ihre Abhängigkeit bringt."

Beweis:
Presseerklärung der Jungen Union vom 29.10.1997 (Anlage 58)

In der Lokalpresse wurde unter den Überschriften "Junge Union ruft zum Boykott auf", "Aufruf zum Sektenboykott" und "Junge Union gegen Universelles Leben" dann ausführlich darüber berichtet.

Beweis:
1.Frankfurter Neue Presse vom 30.10.1997
2.Dreieich-Spiegel vom 5.11.1997
3.Offenbach-Post vom 6.11.1997
(Anlage 59)

Als sich die Firma Gut zum Leben gegen diese Boykotthetze gerichtlich zur Wehr setzte, wurde von der Gegenseite eine Schrift Dr.Behnks übergeben und vorgetragen, dass die Begründung des Boykottaufrufs längst "Allgemeingut" sei. Das Landgericht Darmstadt fiel auf diese Stimmungsmache herein und rechtfertigte den Boykottaufruf nicht zuletzt damit, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.3.1994 und 4.4.1995 Äußerungen des Kirchenrats Behnk zugelassen habe, in denen das Universelle Leben als totalitär bezeichnet und den Anhängern der Gemeinschaft "aggressive" ökonomische und politische Interessen nachgesagt wurden. Das habe der Jungen Union "Anhaltspunkte dafür" gegeben, "die Aktivitäten der Glaubensgemeinschaft und deren Methoden der Einflussnahme auf das öffentliche Leben als 'gefährlich' einzustufen".

Beweis:
Landgericht Darmstadt vom 8.1.1998 (Anlage 60 - auszugsweise, S.1, S.9 und S.10 des Urt.)

Prompt stellte wenige Tage später die Fraktion der Grünen im Darmstädter Stadtrat den Antrag, dem Marktstand der Firma Gut zum Leben die Standgenehmigung zu entziehen. Begründung: Nach einem Urteil der 3.Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt "bringe die Sekte mit unmenschlichen Unterdrückungsmethoden Menschen in ihre Abhängigkeit und deren wirtschaftliche Aktivitäten hätten das Ziel, die demokratische Rechtsordnung abzuschaffen".

Beweis:
Darmstädter Echo vom 14.1.1998 (Anlage 61)

Der Originalton des Rufmords der Ev.-Luth. Landeskirche in Bayern erschallt erneut und überall, hier wieder mit vielfacher Verstärkung - zunächst durch ein Gerichtsurteil, sodann durch einen Stadtratsantrag und schließlich durch die Presseberichterstattung.

Erst das Oberlandesgericht Frankfurt rückte die Dinge nach über zwei Jahren zurecht, untersagte der Jungen Union die Boykotthetze und schrieb den hessischen Helfershelfern der bayerischen Landeskirche ins Stammbuch: "Es wäre dem Problemverständnis bei der Beklagten förderlich, wenn sie sich der Erkenntnis öffnen würde, dass ein Boykottaufruf etwa gegen einen qualitativ hervorragend und legal arbeitenden Betrieb nicht zu rechtfertigen ist, nur weil er ausschließlich schiitische Moslems als Mitarbeiter beschäftigt ... oder dass man gegen einen eigenwirtschaftlichen Betrieb etwa der katholischen Kirche nicht deshalb mit einem Boykott zu Felde ziehen darf, weil deren 'Oberhirte' bei Entscheidungen in religiös-dogmatischen Fragen Unfehlbarkeit für sich in Anspruch nimmt."

- Urt.d.OLG Frankfurt vom 10.2.2000 (Anlage 62), S.5 f. -

3.3 Die Lokalpresse

Etwas geschickter als die CDU-Jugend von Hessen suggerierte der Südkurier im Mai 2000 seinen Lesern, nicht bei Gut zum Leben einzukaufen: Er zitierte einen Artikel der Frauenzeitschrift AMICA, die aus dem von Dr.Behnk inspirierten Stern-Artikel den Slogan, das Universelle Leben sei "eine der gefährlichsten Sekten in Deutschland" übernommen hatte und gab dann den versteckten Boykottaufruf von AMICA in indirekter Rede weiter: "Die Organisation lebe vom Handel mit Bioprodukten, Markenname 'Gut zum Leben'. Wer diese Ware kaufe, finanziere eine totalitäre, menschenverachtende Organisation, so die Zeitschrift." Es sind immer dieselben Formeln Behnk'scher Prägung. Und ihr Urheber wird in dem Artikel des Südkurier auch ausdrücklich zitiert: "Wolfgang Behnk, Beauftragter für Sekten und Weltanschauungsfragen der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, kommt zu dem Ergebnis, das 'Universelle Leben' sei eine 'stark wirtschaftlich ausgerichtete, skrupellos gemanagte Neuoffenbarungssekte', die weder 'urchristlich' noch 'christlich' sei." Abschließend wird der Kirchenrat wieder mit seinem Mantra von der "seelischen, geistigen und materiellen Abhängigkeit" der Anhänger der Glaubensgemeinschaft zitiert.

Beweis:
Südkurier vom 16.5.2000 (Anlage 63)

Die beiden Betreiber des Marktstandes, denen der vorliegende Angriff galt, sind ein älteres Ehepaar, das nach dem Zeitungsartikel sofort einen Kundenrückgang registrierte. Sie versuchten, sich bei Gericht dagegen zu wehren, wegen ihrer Nähe zur Glaubensgemeinschaft Universelles Leben als Aussätzige behandelt zu werden. Doch bei Gericht hieß es wieder einmal: Alles nur Meinungsäußerung, worüber der Südkurier wieder berichtete.

Beweis:
Südkurier vom 17.6.2000 (Anlage 64)

Das ermutigt natürlich auch andere Lokalredakteure - z.B. den von der Offenbacher Post, der in der Samstagsausgabe v. 19.8.2000 ebenfalls einen Artikel veröffentlichte, bei dem der Beauftragte der Ev.-Luth. Kirche die Feder führte. Zunächst durch Zitate aus der Zeitschrift Natur, von denen die Offenbacher Post berichtet. Darin wird u.a. Wolfgang Behnk zitiert:

"Für den Sektenbeauftragten der Evangelischen Kirche Bayerns steckt hinter den Geschäften mit der Bioware 'ein unmenschliches, raffgieriges Unterdrückungssystem'".

Sodann kommt das Blatt auf den Sektenbericht aus Berlin zu sprechen:

"Der Berliner Senat hat dem UL einen Bericht gewidmet und Veröffentlichungen der Gemeinschaft analysiert. Dort sei die 'Umprogrammierung des Individuums zu einem Menschen, der sich von allen Diskussionen fernhält' als Ziel benannt. Die Umprogrammierung sei 'Reinigung der Gehirnzellen von allen Prägungen dieser Welt, von allen Vorstellungen und Meinungen, die dem göttlichen Wort entgegenstehen."

Es handelt sich um eines jener Zitatbruchstücke, mit denen der Kirchenrat seine Behauptung von der "Entindividualisierung" und "Entpersönlichung" der Anhänger der Glaubensgemeinschaft zu belegen versucht. Wer sich durch den Text des Artikels noch nicht irritieren ließ, spürt spätestens bei der Bildunterschrift den Anstoß, seine Bereitschaft, an dem Marktstand einzukaufen, zu überdenken, wenn er liest:

"Kritiker meinen, von den Einnahmen profitiere eine 'totalitäre Sekte'. Die Mitarbeiter gehören dem 'Universellen Leben' an".

Beweis:
Offenbacher Post v. 19.8.2000 (Anlage 65)

Auch in Heilbronn ist der Beauftragte der Ev.-Luth. Kirche als Boykottaufrufer zugegen. So erschien am 8.8.2001 in der Rhein-Neckar-Zeitung ein Beitrag mit der Überschrift "Mit Brotaufstrich und Früchten auf Seelenfang", in dem es heißt:

"Wolfgang Behnk, Sektenbeauftragter der Katholischen (?) Kirche in Bayern: 'UL ist ein unmenschliches, raffgieriges Unterdrückungssystem, in dessen Mittelpunkt eine systematische Expansion und eine unerbittliche Infiltrationsstrategie stehen'".

Die bösartige Federführung des Kirchenrats kommt auch in dem Satz zum Ausdruck:

"Seminare, Fastenkuren, Meditationskurse haben nur ein Ziel: Zuerst das Ego des Opfers durch Überwachung und Gehirnwäsche so zu manipulieren, dass die Patienten völlig stumpf und 'leer' sind, und dann dieses Vakuum mit den Lehren von Gabi Wittek zu füllen ..."

Zwar fällt auch dem Artikelschreiber auf, dass in dem Geschäft, das er für seinen Beitrag abgebildet hat, "nicht gepredigt wird, die Kunden nicht bedrängt oder mit Sektenpropaganda konfrontiert werden". Doch ein Schuss von Boykottaufruf muss schon sein, weshalb der Artikel mit dem Satz schließt:

"Aber die Kunden sollten sich zumindest darüber im klaren sein, dass sie mit ihren Einkäufen weder besonders umweltbewusst noch sonderlich gesund leben, sondern lediglich in eine dubiose Sekte investieren."

Beweis:
Rhein-Neckar-Zeitung vom 8.8.2001 (Anlage 66)

3.4 Der Stern

Ein Boykottaufruf besonderer Art erfolgte im Stern 3/2002 unter der Überschrift: "Totalitäre Sekte. Unterstützung vom Ministerium". Das Magazin empörte sich,

dass "die totalitäre Christensekte 'Universelles Leben' mit Hilfe des Verbraucherschutzministeriums kräftig am Bio-Boom nach BSE und MKS" verdiene. Über das Internet-Portal www.gutes-vom-bauernhof.de des Künast-Ressorts landeten Internetnutzer per Mausklick auf Biohöfen, die von UL-Anhängern geführt werden, und auch beim Lebe Gesund-Versand, einem sogen. "Christusbetrieb". Die Käufer würden auf diese Weise "indirekt eine Truppe unterstützen, die lt. Bayer.Verwaltungsgerichtshof jeder totalitär nennen darf".

Die Main Post griff die Angelegenheit sofort in größerer Aufmachung auf, um unter der Überschrift "Künast-Ministerium sucht Rat beim Sektenbeauftragten" über die Angelegenheit zu berichten.

Beweis:
1.Stern 3/2002, S.23;
2.Main Post vom 12.1.02 (beides Anlage 67)

Nachdem die Firma Lebe Gesund-Versand im Verbraucherschutzministerium schriftlich vorstellig geworden worden war und darauf aufmerksam gemacht hatte, dass sie gegen den ministeriellen Boykott notfalls gerichtlich vorgehen werde,

Beweis:
Schreiben der Anwälte der Firma vom 10.1.2002 (Anlage 68)

machte das Ministerium den diskriminierenden Schritt stillschweigend rückgängig.

Was blieb, waren die Folgewirkungen: Sowohl die Firma Gut zum Leben als auch die Firma Hin zur Natur musste bei Bewerbungen für Ostermärkte, die von der Firma Finearts & Events in den Bahnhöfen von Frankfurt, München und Mannheim veranstaltet werden, erleben, dass man erklärte, dass aufgrund des Stern-Berichts über den Ausschluss der Firma Lebe Gesund von der Internetwerbung des Verbraucherschutzministeriums für ökologische Produkte bei der Deutschen Bahn - Abtlg. Station & Service - eine Diskussion über die zukünftige Zusammenarbeit mit den genannten Firmen von Anhängern der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben entstanden sei. Bei der Deutschen Bahn sei die Rechtsabteilung eingeschaltet worden, die sich gegenwärtig mit der Frage befasse, ob man aus der Nähe der genannten Firmen zur Glaubensgemeinschaft Konsequenzen ziehen wolle.

Beweis:
Josef O., als Zeuge, der mit dem Gf. der Firma Finearts & E-vents, Herrn Rudi L., am 30.1.02 hierüber ein Gespräch führte.

3.5 Kartellmäßige Aussperrung

Inzwischen nimmt der Boykott von Verkaufsmöglichkeiten für ökologische Produkte der Anhänger der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben kartellartige Ausmaße an.

Wer heutzutage erfolgreich Lebensmittel anbieten und verkaufen will, ist nicht zuletzt auf innerstädtische Einkaufszentren angewiesen, die für den Lebensmitteleinzelhandel aufgrund ihres Zentralitätsgrades immer mehr Bedeutung gewinnen. In Deutschland sind es v.a. zwei Großunternehmen, die innerstädtische Shoppingcenter betreiben: die Firma ECE-Projektmanagment und die Firma ICM-Center und Facility-Managment. Seit einigen Monaten scheinen sich die Türen dort fast automatisch zu schließen, wenn eine Bewerbung für den Verkauf von Produkten der Firma Gut zum Leben oder der Firma Hin zur Natur auftaucht.

So erklärte man beispielsweise einem der Geschäftsführer der Firma Gut zum Leben, als er sich um eine Verkaufsstelle in der City-Galerie Aschaffenburg (Fa. ICM) bewarb, dass man dieser Bewerbung nicht stattgeben könne, weil - so wörtlich - "die Macht der Kirche hier so stark" sei. Dabei bezog er sich auf ein Schreiben von Seiten der Kirche, mit der man sich in Bayern äußerst ungern anlegen würde.

Beweis:
1. Rolf B,
2. Dirk v.d.A., als Zeugen

Ein ähnlicher Fall bahnt sich gegenwärtig in Neu-Isenburg an, wo seit etwa 10 Jahren ökologische Produkte von Anhängern der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben über die Firmen Gut zum Leben bzw. Lebe Gesund vertrieben werden. Träger bzw. Vermieter des Einkaufscenters ist die Firma ECE. Gegenwärtig wird das Center renoviert, weshalb die Mieter abschnittweise, je nach dem Fortschritt der Renovierungsarbeiten, vorübergehend ihre Läden räumen, um nach der Renovierung entweder in denselben Räumen oder an anderen Stellen des Centers den Verkauf wieder aufzunehmen. Anders soll es mit der Verkaufsstelle der Firma Lebe Gesund geschehen: Dieser erklärte man, dass man ihr nach der Renovierung keinen Platz mehr zur Verfügung stellen könne, weil die Geschäftsleitung in Hamburg wegen der Nähe der Betreiber der Firma zur Glaubensgemeinschaft Universelles Leben und der Negativpresse über diese Gemeinschaft Einwände erhoben habe. Der örtliche Vertreter der Firma ECE , Herr Capiscolti, bedauerte dies zwar, weil man mit der Firma Lebe Gesund bzw. der Firma Gut zum Leben immer gut zusammen gearbeitet habe und deren Sortiment großen Anklang bei der Kundschaft findet; aber er könne leider nichts machen.

Beweis:
1. Carsten S.,
2. N.C.,
   als Zeugen

Die geschilderte Aussperrung der Firmen von Anhängern der Glaubensgemeinschaft des Universellen Lebens durch die beiden Marktführer bei der Vorhaltung innerstädtischer Einkaufsentren beschränkt sich jedoch nicht auf diese, sondern hat weitere Folgewirkungen. Sie führt z.B. dazu, dass auch die Marktmeister anderer Märkte plötzlich abweisend werden, wenn sie bei einer Bewerbung den Namen "Gut zum Leben" lesen. Dann tauchen plötzlich wieder die längst bekannten Parolen des Beauftragten der Ev.-Luth. Kirche auf, wie sie beispielsweise in dem Stern-Artikel des Jahres 1997 verbreitet wurden. "Ihr seid gefährlicher als die Scientologen" - heißt es dann beispielsweise, um dem Geschäftsführer von Gut zum Leben, der sich um Wochenmärkte bewirbt, die Tür zu weisen. In einem Fall wurde dann ausdrücklich auf eine "Abmachung" mit der ECE Bezug genommen - und dies bereits bei einem Gespräch vom 16.November 2000, so dass die sich nunmehr abzeichnende kartellartige Aussperrung der Firmen Gut zum Leben und Lebe Gesund offenbar von langer Hand vorbereitet wurde.

Beweis:
Josef O., bereits benannt, als Zeuge,

4. Staat und Gemeinden als Büttel der Kirche

4.1 Der "Sektenbericht" des Landes Berlin

Als die Bayerische Staatsregierung durch das Kultusministerium 1995 auf eine Landtagsanfrage zur Glaubensgemeinschaft Universelles Leben antworten musste, entsprach die regierungsamtliche Stellungnahme nicht den Vorstellungen der Ev.-Luth. Landeskirche, denn die Glaubensgemeinschaft wurde als gesetzes- und verfassungstreu beurteilt. Als der Beauftragte der Kirche sich hierüber beschwerte, verwahrte sich der bayerische Kultusminister Hans Zehetmair dagegen mit den Worten, dass der Staat "nicht der Büttel des Sektenbeauftragten" sei.

- vgl. dpa vom 3.3.1995 (Anlage 69) -

Leider gilt dies nur in Bayern, und auch hier nur zum Teil, wie sich an dem oben geschilderten Beispiel der rechtswidrigen Verweigerung ökologischer Fördermittel für die Landwirte von Gut Greußenheim zeigte.

Ministerien und Behörden außerhalb Bayerns kennen die Gemeinschaft des Klägers vorwiegend aus den Schilderungen des bayerischen Kirchenrats Dr.Behnk und schenkten seinen Verdächtigungen und Unterstellungen meist Glauben. Auf diese Weise gelang es dem eifernden Agitator, die sog. "Sektenberichte" der Bundesländer mit seiner Sicht maßgeblich zu beeinflussen und der Glaubensgemeinschaft des Klägers unabsehbaren Schaden zuzufügen. Allein schon die Aufnahme in staatliche Berichte dieser Art macht die davon betroffenen Gemeinschaften zu "Un-berührbaren". In Berlin ist damit z.B. die automatische Aussperrung nicht nur von öffentlichen Veranstaltungsräumen, sondern auch von allen Räumlichkeiten verbunden, an denen das Land nur als Miteigentümer beteiligt ist.

Beweis:
Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 1.7.1999 gem. Beschlussempfehlung Drucks.13/3841 sowie Schreiben der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport vom 5.8.1999 (beides Anlage 70)

Die staatlichen Berichte über neue religiöse Bewegungen werden an alle Schulen und Bildungseinrichtungen versandt und immer wieder von der Presse zitiert, finden also eine denkbar weite Verbreitung. Dennoch findet die Abfassung dieser Steckbriefe moderner Inquisition ohne vorherige Anhörung der Betroffenen, aber in um so engerer Zusammenarbeit mit den kirchlichen Sektenbeauftragten statt. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Informationsschrift des Landes Berlin mit dem Titel "??? 'Sekten' ??? / Risiken und Nebenwirkungen / Informationen zu ausgewählten neuen religiösen und weltanschaulichen Bewegungen und Psychoangeboten".

Die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben wird darin in erster Linie aus der Sicht des Beauftragten der Ev.-Luth. Kirche in Bayern dargestellt, nicht ganz so rüde und hämisch, wie er es in Vorträgen zu tun pflegt, aber unter Übernahme seiner inhaltlichen Verdrehungen, wie sie sich aus schriftlichen Äußerungen des Kirchenrats ergeben. Gegen einige dieser Passagen ist immer noch ein Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin anhängig, obwohl der Sektenbericht bereits im Dezember 1997 erschienen ist und die Klage im Januar 1998 erhoben wurde. In der Zwischenzeit konnte das von der Beklagten inspirierte Inquisitionspapier seine volle Wirkung entfalten, unter anderem mit folgenden Behauptungen über die Glaubensgemeinschaft:

1."Programmatik: Gabriele Wittek - 'Ich bin das absolute Gesetz'";

2."In den UL-Veröffentlichungen wird das Ziel einer 'Umprogrammierung' des Individuums im UL/HHW zu einem Menschen, der sich von allen Diskussionen 'fernhält', benannt. Erreicht werden soll es durch den Abbau der persönlichen Individualität und des 'Menschlichen'".

3."[Die Gruppierung baute ein eigenes Erziehungs- und Schulsystem], basierend auf der 'Gemeindeordnung' auf".

4."Eine Inanspruchnahme zeitgemäßer Medizin (Antibiotika) ... offenbarten 'natürlich ein mangelndes Vertrauen zur Führung durch Gott' ... Für den gläubigen Anhänger besteht potentiell die Gefahr, dass er sich im Krankheitsfall zu spät oder gar nicht in fachärztliche Behandlung begibt, um sich nicht dem Verdacht mangelnder Glaubensfestigkeit auszusetzen".

5."In [anderen Schriften] werden auch antisemitische Vorurteile geschürt".

Wie sich aus den Fußnoten des Textes und den im Prozess vorgelegten "Dokumenten" ergibt, basieren diese Behauptungen auf "Informationen" des Kirchenrats Dr.Behnk, die zu groben Verdrehungen und Missdeutungen von Texten des Universellen Lebens führten, nicht zuletzt dadurch, dass man Zitate aus dem Zusammenhang riss. Um darzulegen, mit welch unseriösen Mitteln hierbei gearbeitet wird, wird nachfolgend auf die erwähnten Passagen der Informationsschrift eingegangen, wobei auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Berlin berücksichtigt werden, das den Text bedenkenlos durchgehen ließ und gegen dessen Urteil das Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat.

Zu 1 ("Ich bin das absolute Gesetz"):

Dass das Gericht es für zulässig hält, diese Aussage, die für sich betrachtet nach Befehl und Zwang klingt, als "Programmatik" des Universellen Lebens zu bezeichnen, war ihm nur möglich, weil es das Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft und den Kontext dieses Satzes außer acht ließ. Berücksichtigt man dies, ergibt sich, dass nach dem Verständnis des Universellen Lebens "absolutes Gesetz" nichts mit Befehl und Zwang zu tun hat, sondern gleichbedeutend ist mit dem "göttlichen Sein" und der "göttlichen Liebe". Einige Beispiele mögen dies hier noch einmal verdeutlichen:

"Wer im Innersten, in Gott, lebt, der ist göttlich. Er strahlt das ewige Gesetz, das Reine, Schöne, Feine, die absolute Liebe, aus - das Sein, das er ist." (Die großen kosmischen Lehren des Jesus von Nazareth, S.29)

"Da du deinen Nächsten als einen Teil von dir in dir kennst und schaust, kennst du auch den ewig Einen, Heiligen, weil du Sein Ebenbild bist, das ewige Gesetz - das du kennst, weil du es bist, da du göttlich bist." (aaO, S.78)

"Das Selbst ist Gott, und wer in Gott lebt, ist göttlich, er ist das göttliche Gesetz, das Selbst." (Das ist Mein Wort, Alpha und Omega, das Evangelium Jesu, Gesamtausgabe, S.586)

"Denn nichts ist dem ein Geheimnis, der in Gott lebt. Er kennt die Gesetze Gottes, weil er selbst zum Gesetz geworden ist." (aaO, S.523)

"Wer das Gesetz Gottes erfüllt, wird klarer sehen, und wer zum Gesetz Gottes geworden ist, der ist in der Unendlichkeit zu Hause." (aaO, S.502).

Alle diese Textstellen gelten ersichtlich nicht nur für Gabriele Wittek, sondern für jeden Menschen, der zu Gott zurückfindet. Das Wort "Gesetz" hat also nichts mit Befehl und Zwang zu tun, so dass der in der Informationsschrift vermittelte Eindruck unzutreffend ist.

Vollends unzutreffend wird das Zitat schließlich auch dadurch, dass es als "Programmatik" der Glaubensgemeinschaft eingeführt wird. Die "Programmatik" (wenn man dieses Wort für eine religiöse Lehre überhaupt verwenden kann) ist nicht Frau Wittek als "absolutes Gesetz", sondern die Lehre des Jesus von Nazareth und das Glaubensbekenntnis des Universellen Lebens, in dem diese Aussage keine Rolle spielt.

Beweis:
Text des Glaubensbekenntnisses (bereits vorgelegt als Anlage 5)

Zu 2 ("Umprogrammierung"):

Soweit es um die Passage bezüglich der "Umprogrammierung des Individuums" geht, wurde durch Vorlage der vollständigen Textstelle nachgewiesen, dass es sich um eine Aussage handelt, die sich nicht auf jeden Anhänger der Glaubensgemeinschaft bezieht, sondern die die Prophetin über sich selbst macht, und zwar wie folgt:

"Kirchliche Obrigkeiten und ihre Anhänger, die es nicht besser wissen, urteilen abwertend über die von Geistlehrer Bruder Emanuel offenbarte 'Umprogrammierung' des prophetischen Menschen als Voraussetzung für eine reine Wiedergabe des empfangenen Gotteswortes. Die 'Umprogrammierung' ist nichts anderes als die Reinigung der Gehirnzellen von allen Prägungen dieser Welt, von allen Vorstellungen und Meinungen, die dem göttlichen Wort entgegenstehen. Zugleich werden die Gehirnzellen auf das höchste Prinzip, auf Gott, ausgerichtet." (Aus dem Leben der Prophetin Gottes, 2.Aufl., Würzburg, 1984, S.140)

Das Gericht ignorierte diesen Sachverhalt einfach.

Zu 3 (Schulsystem und Gemeindeordnung):

Auch hinsichtlich der Äußerung, dass das Erziehungs- und Schulwesen auf der Gemeindeordnung basiere, lässt das Gericht die Vermittlung eines falschen Eindrucks zu.

Die Behauptung, dass das Erziehungs- und Schulsystem auf der Gemeindeordnung basiere, vermittelt den Eindruck, dass die Schüler der Privaten Grund- und Hauptschule, die von Anhängern der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben betrieben wird, an die Regeln der Gemeindeordnung gebunden seien. Davon kann überhaupt keine Rede sein, wie von Seiten des Klägers ausführlich dargetan wurde. Es trifft nicht zu, dass das "Erziehungs- und Schulsystem" im Universellen Leben auf der Gemeindeordnung basiere. Diese Ordnung ist lediglich für einige hundert Anhänger der Glaubensgemeinschaft maßgeblich, die sich in der Bundgemeinde Neues Jerusalem zusammengeschlossen und sich hierbei eine eigene Ordnung gegeben haben, wie es vergleichsweise auch in katholischen Orden der Fall ist. Die Regeln dieser Gemeindeordnung sind für die staatlich genehmigte Private Grund- und Hauptschule, die von Anhänger der Glaubensgemeinschaft betrieben wird, nicht verbindlich.

Beweis:
Gertraud Jerger, Leiterin der Privaten Grund- und Hauptschule Esselbach, Hauptstr. 1, 97839 Esselbach, zu laden bei dieser, als Zeugin.

Die wortreichen Interpretationsversuche des Verwaltungsgerichts rechtfertigen die gegenteilige Annahme nicht. Der Umstand, dass die Lehrer der Schule an die Gemeindeordnung gebunden sind, rechtfertigt nicht die Behauptung, das Erziehungs- und Schulwesen basiere auf dieser Gemeindeordnung. Es basiert auf der Lehre der Glaubensgemeinschaft, weshalb die Private Grund- und Hauptschule als Weltanschauungsschule staatlich genehmigt wurde, aber eben nicht auf den Regeln, die allein die Glieder der Bundgemeinde für sich verbindlich erklärt haben.

Zu 4 (Ärztliche Behandlung):

Die Behauptung: "Für den gläubigen Anhänger besteht potentiell die Gefahr, dass er sich im Krankheitsfall zu spät oder gar nicht in fachärztliche Behandlung begibt, um sich nicht dem Verdacht mangelnder Glaubensfestigkeit auszusetzen", entbehrt jeglicher Grundlage.

Obwohl von Seiten des Universellen Lebens anhand des Kontexts dieser Äußerung, anhand der Erklärung des als Zeugen angebotenen Dr.Arno Schneider und anhand des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14.4.1999 (vgl. oben S.60) dargetan wurde, dass diese Behauptung völlig unzutreffend ist, hält das Verwaltungsgericht Berlin daran fest. Dies geschieht wiederum mit wortreichen Interpretationen, bei denen man sich nicht mehr des Eindrucks erwehren kann, dass das Gericht die Äußerungen des Sektenberichts auf Biegen und Brechen halten will. Der Vorwurf medizinischer Gefährlichkeit gehört zum festen Bestand kirchlicher Verleumdungen, die offenbar auch in diesem Punkt ihre Wirkungen auf der Richterbank nicht verfehlten.

Zu 5 ("Antisemitische Vorurteile"):

Bei der unverkennbaren Voreingenommenheit des Gerichts gegenüber der Glaubensgemeinschaft des Klägers wundert es nicht, dass es auch das beliebteste Totschlagargument kirchlicher Agitatoren nicht beanstandete, nämlich den Vorwurf, in den Schriften der Glaubensgemeinschaft würden "antisemitische Vorurteile geschürt". Zur Rechtfertigung dieser besonders schlimmen Unwahrheit muss ein Artikel herhalten, der vor fast 10 Jahren erschien, unter Hunderten von Zeitungen der Glaubensgemeinschaft singulären Charakter trug, und 1995 zu einer öffentlichen Entschuldigung des Autors führte, die dem Gericht vorgelegt wurde.

Trotz der öffentlichen Entschuldigung soll der Kirchenvertreter den Vorwurf weiter erheben können, weil dem Gericht die Distanzierung des Autors, die unmiss-verständlich erfolgte, nicht ausreicht - obwohl er einräumt, dass er leichtsinnig war, dass er zu Missverständnissen Anlass gegeben hat und dass er die Gefühle jüdischer Mitbürger verletzt habe. Was hätte er eigentlich noch schreiben sollen?

Da das Gericht selbst merkt, wie übelwollend sich seine Argumentation ausnimmt, führt es als weiteres Argument ins Feld, dass die öffentliche Entschuldigung nichts wert sei, solange sie nicht auch in der Zeitung selbst erfolgte. Doch auch dies ist geschehen, wie sich aus dem mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Exemplar der Zeitung ergibt (vgl.S.4, Kasten mit der Überschrift "Klarstellung").

Aus all diesen Gründen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung v. 4.4.1995 eine entsprechende Äußerung in einer Broschüre der bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit untersagt. Sie lautete: "Nach den heute vorliegenden Schriften zu urteilen, muss man dem UL Rassismus und dabei insbesondere Antisemitismus vorwerfen." Der Verwaltungsgerichtshof bemerkte in seiner Entscheidung hierzu: "Der Vorwurf des Antisemitismus gründet sich auf (lediglich) einen Zeitschriftenartikel, von dem sich der Verfasser und das Universelle Leben später distanziert haben." (S.25 des Beschlusses v. 4.4.1995, Anlage 71)

Alles in allem ist festzustellen: Die Informationsschrift des Landes Berlin diskriminiert nicht nur durch ihren Titel durch die Aufnahme der Glaubensgemeinschaft der Klägerin in einen staatlichen Inquisitionsbericht, sondern auch mit Hilfe von Verdrehungen und Unwahrheiten, die wiederum auf das Konto der Beklagten gehen.

4.2 Der Karlsruher Kirchenservice

Ähnliches spielt sich zum Teil auch auf kommunaler Ebene ab. Zum Beispiel fühlt sich das Referat "Bürgerservice und Sicherheit" der Stadt Karlsruhe als veritable Religionspolizei, die ungeniert die verunglimpfenden Formulierungen der Beklagten bzw. ihres Beauftragten übernimmt, um sie als amtliche Antworten auf Stadtratsanfragen auszugeben. So erteilte der Oberbürgermeister auf eine Anfrage zweier Stadträtinnen vom 6.4.1999 für die 63.Plenarsitzung des Gemeinderats am 20.4.1999 eine Auskunft über die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben, in der es u.a. hieß:

1. das Amt Bürgerservice und Sicherheit ist der Auffassung, dass beim Universellen Leben das Wort Religion nur als Deckmantel benutzt wird, um in Wirklichkeit zu Geld und Macht zu kommen. Es handelt sich um eine Organisation mit totalitären Strukturen;

2. beim Universellen Leben werde "Channeln" ausgeübt - eine mittelbare Technik, um Menschen gefügig zu machen;

3. Charakterisierungen in den Medien träfen dahingehend zu, dass Universelles Leben die Erringung wirtschaftlicher Macht betreibt, um auf dieser Grundlage politische Macht zu erringen. Insoweit lägen Ähnlichkeiten mit Scientology vor;

4. der Stadt sei bekannt, dass die Organisation Universelles Leben ihre Aktivitäten u.a. durch den Verkauf von Agrarprodukten auf Wochenmärkten in Karlsruhe unter dem Namen Gut zum Leben finanziere.

Beweis:
Antwort des Oberbürgermeisters vom 20.4.1999 auf eine Stadtratsanfrage (Anlage 72)

Die Auskunft beinhaltet ausschließlich Wertungen, und zwar äußerst aggressiver Art, wie sie vom Beauftragten der Ev.-Luth. Kirche in Bayern seit Jahren verbreitet und im Vorausgehenden wiedergegeben wurden.

- vgl. zu Ziff.1 ("totalitär") oben S.28, 37, 42, 53, 54, 55, 65, 70, 71, 73; zu Ziff.2 (psychisch "gefügig" machen) S. 35, 37, 39, 44, 45, 53, 54; zu Ziff.3 ("Macht", "Ähnlichkeiten mit Scientology") S.37, 39, 52, 53, 54, 56 -

Selbstverständlich berichtete dann auch die Presse über die "Auskunft" der Stadt.

Beweis:
Badische Neueste Nachrichten vom 21.4.1999 (Anlage 73)

Der Leser musste den Eindruck gewinnen, dass es nun "amtlich" sei, dass das Universelle Leben "eine Organisation mit totalitären Strukturen" und eine "Sekte" sei, "bei der das Wort Religion nur als Deckmantel benutzt" werde, "um in Wirklichkeit zu Geld und Macht zu kommen".

Effektiver Rechtschutz hiergegen war nicht zu erlangen, weil das Verwaltungsgericht unter Berufung auf den VGH eine Unterlassungsverfügung ablehnte, um die Hauptsache nicht vorwegzunehmen. Dafür konnte der Leiter des Amtes für Service und Sicherheit die von ihm bei der Stadtratsauskunft verkündeten Parolen des Kirchenrats Behnk nunmehr auch durch konkrete religionspolizeiliche Maßnahmen umsetzen: Als sich die Firma Gut zum Leben für den Bahnhof Karlsruhe als Beschicker des Weihnachtsmarktes bewarb und der bundesweit agierende Veranstalter dieser "Verkaufsevents" in Bahnhöfen den Markt mit der Stadt abklären wollte, erklärte ihm Amtsleiter Behnle, dass mit der Firma Gut zum Leben eine "Sekte" unter den Standbeschickern sei, bei der "schlimme Machenschaften" liefen und die man am Karlsruher Bahnhof nicht haben wolle.

Beweis:
1. Rudi Leuthardt, Fa. Finearts & Events,
   Ringstr.47, 77836 Rheinmünster
2. Josef O.,
   als Zeugen

4.3 Die Blockierung von Infoständen

Eine unmittelbare Umsetzung der Hetzparolen der Ev.-Luth. Landeskirche in Bayern findet auf Seiten von Städten und Gemeinden auch im Zusammenhang mit der Ablehnung von Infoständen für Schriften der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben statt:

So schreibt etwa die Stadt Baden-Baden unter dem 24.6.93 zur Begründung ihrer Ablehnung unter anderem:

"Des weiteren weisen wir darauf hin, dass uns verschiedene Informationen über das 'Universelle Leben' vorliegen. Am 22.6. dieses Jahres erhielten wir einen Auszug aus dem Magazin Focus 24/1993, wonach der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgelegt hat, dass über Ihre Organisation folgendes behauptet werden darf: 'Sie sei eine totalitäre Organisation, die von einer Frau mit eiskalter Brutalität geführt werde' und 'hilfesuchende Menschen in Abhängigkeit führe'".

Beweis:
Schreiben der Stadt vom 24.6.1993 (Anlage 74)

Am 14.6.1995 lehnte die Freie Hansestadt Bremen die Erlaubnis zur Aufstellung von zwei Infoständen mit folgender Begründung ab:

"Uns ist bekannt, dass Kontakte mit Ihrer Organisation zu gesundheitlichen Folgen führen können. Berichte von Betroffenen und Fachleuten, in Zeitungen und Fernsehen haben deutlich gemacht, dass ein Kontakt mit Ihrer Organisation zu negativen Folgen für die Bürger führen kann.
'Universelles Leben' ist eine pseudo-religiöse und totalitäre Organisation, die von einer Frau von eis-kalter Brutalität geführt wird, die mit ihren Offenbarungen ein gnadenloses System der Selbsterlösung aufgebaut hat, das hilfesuchende Menschen in die Abhängigkeit führt (Urt.d.BayVGH v. 11.6.1993)

Diese psychischen Abhängigkeiten führen bis zu Gesundheitsschädigungen der Mitglieder. Mit der gewerblichen Werbung beginnen Sie bereits neue Mitglieder in Ihre Organisation zu locken. Sie ist damit der erste Schritt zu der von Ihnen bewusst gewollten Beeinflussung Ihrer Mitglieder, die von uns aus präventiven Gründen nicht hingenommen werden kann, um nicht Vorschub zu leisten, dass Passanten in den Einfluss Ihrer Organisation geraten mit ungewissem Ausgang.

Vor diesen Gefahren ist die Bevölkerung zu schützen, so dass eine Informationstätigkeit an Ständen nicht in Betracht kommen kann."

Beweis:
Bescheid der Freien Hansestadt Bremen vom 14.6.1995 (Anlage 75)

Erst als das Verwaltungsgericht Bremen die Freie Hansestadt darüber belehrt hatte, dass straßenrechtliche Erlaubnisse keine religionspolizeilichen Maßnahmen einschließen dürfen, erhielt das Universelle Leben die Genehmigung für den Infostand.

Am 14.4.1998 lehnte die Stadt Obernburg die Genehmigung eines Infostandes für religiöses Schrifttum der Glaubensgemeinschaft mit dem Hinweis ab,

dass es "Rechtsprechungen" gebe, "nach denen es zu-lässig" sei, "zu behaupten, dass das 'Universelle Leben' eine totalitäre Struktur" aufweise. "Weiterhin" sei "hier bekannt, dass im Rahmen von Ermittlungen gegen Sekten neben Scientology auch das 'Universelle Leben' in das Blickfeld der Behörden geraten ist, weshalb Ihnen die Erlaubnis zum Verkauf bzw. Bewerbung von Literatur und Cassetten, die exakt in diese totalitäre Struktur hineinführen sollten, nicht erteilt werden kann."

Beweis:
Schreiben der Stadt Obernburg vom 14.4.1998 (Anlage 76)

Erst mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.5.1998 (8 ZE 98.1448) war es in letzter Minute möglich, die Indoktrination der Gemeinde mit kirchlich-totalitären Projektionen zu durchbrechen.

Am 21.4.1998 lehnt die Stadt Kehl den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Infostand ab, indem sie u.a. ausführt:

"Zur Begründung führen wir u.a. an, dass Ihre Organisation im Mai 1993 in einem Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs eine Einstufung als 'totalitäre Organisation' als legitim bestätigt wurde.

Des weiteren ist der Verein 'Universelles Leben e.V.' immer wieder gerichtlich gegen eine Zurechnung zu den sog. Jugendsekten und Psychogruppen erfolglos vorgegangen."

Beweis:
Schreiben der Stadt Kehl vom 21.4.1998 (Anlage 77)

Am 5.6.1998 teilt die Stadt Karlsruhe mit, dass sie den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Infostand nicht abschließend bearbeiten konnte. Sie müsse erst prüfen, um was für eine Organisation es sich beim Universellen Leben tatsächlich handle. Er-sichtlich ging es der Stadt nur um eine Hinhaltetaktik, um den beantragten Infotermin verstreichen zu lassen. Weiter schrieb die Polizeibehörde sodann:

"Keinesfalls können wir so ohne weiteres annehmen, dass es sich bei Ihnen um eine Religion handelt. Da Sie sehr viele Strukturen haben, die Scientology sehr ähnlich sind, sind wir vielmehr der Auffassung, dass auch Sie das Wort Religion nur als Deckmantel benutzen, um in Wirklichkeit zu Geld und Macht zu kommen (Schriftenreihe der CDU-Landtagsfraktion: Staat im Staat, S.19 ff., insb. S.24).

Das Amt 'Bürgerservice und Sicherheit' trägt eine hohe Verantwortung, wenn es Ihnen Sondernutzungserlaubnisse erteilt. Über diese Informationsstände versuchen Sie nämlich nicht nur Informationen zu geben, sondern insbesondere Mitglieder anzuwerben. Da es sich bei Ihnen um eine totalitäre Organisation handelt (Bayer.Verwaltungsgerichtshof, 27.5.1993) muss schon sehr stark abgewogen werden, ob unser Ermessen zu Ihren Gunsten ausgelegt werden muss."

Beweis:
Schreiben der Stadt Karlsruhe vom 5.6.1998 (Anlage 78)

Am 25.1.1999 lehnte das Bezirksamt Spandau von Berlin die Erlaubnis zum Aufstellen eines Informationsstandes mit folgender Begründung ab:

"Nach einer Stellungnahme der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport ist anzunehmen, dass die Mitgliedschaft bei Ihrer Organisation bei einzelnen, deren Persönlichkeitsstruktur labil ist oder die sich in einer psychischen Krise befinden, negative Folgen haben kann. Ein Informationsstand auf öffentlichem Straßengrund ist aber geeignet, erhöhte Aufmerksamkeit zu wecken und ist einer Vielzahl von Passanten, insbesondere Jugendlichen, besonders leicht zugänglich. Es liegt somit im öffentlichen Interesse, eine solche Gefährdung des angesprochenen Personenkreises durch die Versagung der Sondernutzungserlaubnis auszuschließen."

Beweis:
Schreiben des Bezirksamts Spandau v.25.1.99 (Anlage 79)

Das sind nur einige wenige Beispiele von rund sechzig, in denen Städte und Gemeinden ähnlich reagierten. In vielen Fällen mussten die beantragten Erlaubnisse mit gerichtlicher Hilfe erzwungen werden, in einigen Fällen ließen sich die Stadt- und Gemeindeverwaltungen außer-gerichtlich davon überzeugen (durch Vorlage von Stellungnahmen des Bayer.Innenministeriums, des Bayer. Kultusministeriums oder einiger verwaltungsgerichtlicher Urteile), dass sie bei ihren Vorurteilen, die zur Ablehnung von Infoständen führten, auf die verleumderische Falschinformation des Beauftragten der Ev.-Luth. Kirche in Bayern hereingefallen waren.

Beweis:
Rechtsanwalt Dr.Christian Sailer, als Zeuge, der die Korrespondenz mit den Städten und Gemeinden sowie die gerichtlichen Auseinandersetzungen mit einem Teil davon geführt hat

4.4 Die Verhinderung religiöser Veranstaltungen

Ähnliche Wirkungen zeitigt der Rufmord der bayerischen Landeskirche bzw. ihres Beauftragten bei den Anzeigenabteilungen von Zeitungen und Zeitschriften. In über zweihundert Fällen wurden Anzeigen für religiöse Veranstaltungen der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben rundweg abgelehnt. Anfang der 90er Jahre hielt man es noch für nötig, dies zu begründen, später berief man sich auf die Leser, auf "grundsätzliche Erwägungen" oder auf die allgemeine Anzeigensperre für "Sekten". Von den begründeten Ablehnungen sind einige besonders bemerkenswert, weil sie sich wörtlich auf den Beauftragten der Ev.-Luth. Kirche in Bayern berufen:

So erklärte beispielsweise der stellvertretende Anzeigenleiter des Wiesbadener Kuriers am 18.5.1993,
dass man aufgrund einer internen Abmachung keine Anzeigen des Universellen Lebens veröffentlichen könne. Dabei verwies er auf eine epd-Meldung, in der Pfarrer Behnk vor einem möglichen Massenselbstmord im Universellen Leben gewarnt habe. Die verantwortlichen Sachbearbeiter der Rhein-Main-Presse hätten diese Meldung zum Anlass genommen, bis auf weiteres einen Anzeigenstopp für das Universelle Leben zu veranlassen. Dies betreffe außer dem Wiesbadener Kurier auch noch das Wiesbadener Tagblatt, die Mainzer Allgemeine Zeitung und weitere Zeitungen.

Beweis:
1. Marco G.,
2. Matthias H.,
   als Zeugen

Am 27.7.1993 lehnten die Badischen Neuesten Nachrichten den Abdruck eines Veranstaltungshinweises mit der Begründung ab,

man habe sich bei verschiedenen Sektenbeauftragten, darunter auch bei Herrn Behnk, über das Universelle Leben "informiert".

Die Äußerung machte ein Redakteur namens Winkel gegenüber dem nachgenannten Zeugen.

Beweis:
Jürgen S.,
als Zeuge

Im Dezember 1993 wurde bekannt, dass von der Geschäftsleitung der Rhein-Neckar-Zeitung ein Rundschreiben an alle Mitarbeiter verfasst wurde, wonach man es gegenüber den Lesern nicht mehr verantworten könne, Anzeigen vom Universellen Leben zu drucken. Diese Gemeinschaft sei "schlimmer als die Scientology".

Beweis:
Frank G.,
als Zeuge

Am 25.1.1994 teilte der Ingolstädter Anzeiger der Werbeagentur, die Anzeigen für die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben schalten lassen wollte, mit,

"dass wir in Zukunft keine Anzeigenaufträge für Ihren Kunden 'Universelles Leben e.V.' mehr entgegennehmen werden. Die Veröffentlichungen der Inserate Ihres Kunden, bei dem es sich um eine Organisation handelt, die unserer Meinung nach hilfesuchende Menschen - insbesondere Jugendliche - in die Abhängigkeit führt, ist für uns unzumutbar, weil deren Inhalt bzw. Zielsetzung den ethischen Wertvorstellungen unseres Verlags widerspricht."

Beweis:
Schreiben des Ingolstädter Anzeigers v.25.1.1994
(Anlage 80)

Am 2.3.1994 lehnte der Südkurier durch den Leiter der Lokalredaktion den Abdruck von Veranstaltungshinweisen mit folgender Begründung ab:

"Wir folgen damit Empfehlungen der beiden christlichen Kirchen, deren Sektenbeauftragte uns darüber informiert haben, dass es sich bei Ihrer Vereinigung um eine totalitäre sektenähnliche Organisation handelt. Wir haben uns daraufhin auch aus anderen Quellen kundig gemacht und teilen diese Einschätzung. Nach einem neuen Urteil des VGH München darf Ihre Vereinigung sogar als totalitäre Organisation bezeichnet werden, die mit 'eiskalter Brutalität' geführt werde."

Beweis:
Schreiben des Südkurier vom 2.3.1994 (Anlage 81)

Wie sich aus den Unterlagen der Glaubensgemeinschaft über die Ablehnung von Inseraten und Veranstaltungshinweisen ergibt, herrscht diese Einstellung inzwischen bei dem größten Teil aller Anzeigenabteilungen deutscher Zeitungen.

Beweis:
Matthias H., der die Absagen archiviert hat, als Zeuge

Die Rufmordkampagne der Ev.-Luth. Kirche in Bayern hat jedoch noch eine weitere Auswirkung: Man lehnte es nicht nur ab, für das Universelle Leben Inserate und Veranstaltungshinweise abzudrucken, sondern man weigerte sich auch, ihm Veranstaltungsräume zu vermieten. Dies gilt sowohl für öffentliche Räume als auch für Vortragssäle in Hotels und Gasthäusern. Soweit man die Ablehnung begründete, kommt regelmäßig das Gedanken- bzw. Verleumdungsgut des Kirchenrats Dr.Behnk zum Vorschein.

Zum Beispiel bei einer Ablehnung von Räumlichkeiten der DSK-Seniorenresidenz Frankenthaler Sonne:

"Unsere Rückfrage beim Jugendamt ergab ..., dass Ihre Religionsgemeinschaft als jugendgefährdend eingeschätzt wird. Wir sehen uns daher außerstande, einen Mietvertrag mit Ihnen abzuschließen"

Beweis:
Schreiben vom 7.10.1992 (Anlage 82)

Ähnlich reagierte die Stadt Osnabrück:

"... Wie wir erfahren haben, wird das 'Universelle Leben' vom Bundesfamilienministerium als jugendgefährdend eingestuft. Wir teilen Ihnen deshalb mit, dass Sie Ihre Veranstaltungen ab sofort nicht mehr in der Stadthalle Osnabrück durchführen können."

Beweis:
Schreiben der Stadthalle Osnabrück vom 28.4.1994 (Anlage 83)

Am 27.10.1994 teilt der Oberbürgermeister der Stadt Überlingen/Bodensee mit:

"Ich habe die Frage der Raumvergabe an Ihre Vereinigung in der Sitzung des Gemeinderats vom 26.10. angesprochen. Dabei bestand Übereinstimmung, über die Ihnen bereits zugesagten Nutzungstermine am 15.11. und 13.12.1994 hinaus keine weiteren Nutzungen in städtischen Räumen mehr zu genehmigen. Die Stadt Überlingen hat für diese ihre Entscheidung alle ihr verfügbaren öffentlichen Erkenntnisquellen geprüft, insbesondere eine Veröffentlichung in der Illustrierten Stern ..."

Beweis:
Schreiben der Stadt Überlingen/Bodensee vom 27.10.1994 (Anlage 84)

Am 28.4.1994 teilt die Stadthalle Osnabrück mit:

"Wie wir erfahren haben, wird das Universelle Leben vom Bundesfamilienministerium als jugendgefährdend eingestuft. Wir teilen Ihnen deshalb mit, dass Sie Ihre Veranstaltungen ab sofort nicht mehr in der Stadthalle Osnabrück durchführen können."

Beweis:
Brief vom 28.4.1994 (Anlage 85)

Am 15.8.1995 schreibt die Karlsruher Kongress- und Ausstellungs GmbH:

"Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 16. Juni 95 sowie auf die mit Ihnen geführten Telefongespräche in o.g. Angelegenheit und teilen Ihnen mit, dass uns die Polizeibehörde der Stadt Karlsruhe empfiehlt, an Ihre Institution im Moment keine Vortragsräume zu vermieten. Auch von anderen Organisationen und Sektenbeauftragten liegen uns gleichlautende Empfehlungen vor."

Beweis:
Schreiben der Karlsruher Kongress- und Ausstellungs GmbH v.15.8.95 (Anlage 86)

Im 11.11.1995 berichtet die Fränkische Landeszeitung von Veranstaltungen der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben in einem Ansbacher Hotel wie vom Treffen gefährlicher Verschwörer:

"Gegen die umstrittene Sekte 'Universelles Leben' (UL), die auch in Ansbach Fuß zu fassen scheint, kann die Stadt nicht einschreiten. Nach Angaben von Rechtsreferent Rainer Stache müsse zunächst ein Rechtsbruch der Sekte vorliegen, bevor man gegen die Glaubensgemeinschaft etwas unternehmen könne. Gerüchte, dass ein Ansbacher Hotel, in dem sich UL-Anhänger von Zeit zu Zeit treffen, von der Sekte übernommen worden sei, wurden von der Besitzerin dementiert ...Kritiker erheben gegen die Sekte schwere Vorwürfe. So bezeichnete der Sektenbeauftragte der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Pfarrer Wolfgang Behnk, das 'Universelle Leben' als eine 'extrem apokalyptische Weltanschauungsgemeinschaft unter totalitärer Bevormundung'".

Die Hotelbesitzerin erklärt in dem Zeitungsartikel gewissermaßen händeringend: "Sie habe mit dem 'Universellen Leben' nichts zu tun und hätte durch das Gerede schon massive Einnahmeeinbußen gehabt. Zwar sei es richtig, dass sich einige Mitglieder von Zeit zu Zeit im Nebenraum des Hotels zum Essen träfen - von Informationsveranstaltungen der Sekte in ihrem Hotel, über die einige Besucher dieser Abende berichteten, sei ihr jedoch nichts bekannt."

Beweis:
Fränkische Landeszeitung vom 11.11.1995 (Anlage 87)

Am 5.5.1997 sagt die Stadthallen GmbH Gießen ab:

"Wir gehen davon aus, dass Ihre Gruppe mit der Sekte identisch ist, über die ausführlich in dem beigefügten Artikel der Zeitschrift Stern berichtet wird. Da wir bei Abschluss des Mietvertrags nicht darüber informiert worden waren, dass Sie für eine Sekte anmieten wollen und wir es nicht mit den Aufgaben eines 'Bürgerhauses' in Gießen für vereinbar halten, dass derartige Sektenveranstaltungen in einem unserer Häuser durchgeführt werden, kündigen wir hiermit den Mietvertrag und teilen Ihnen mit, dass wir für diese und auch künftige Veranstaltungen Räume an Sie nicht vermieten werden."

Beweis:
Brief vom 5.5.1997 (Anlage 88)

Am 10.6.1997 schreibt die Stadt Leverkusen:

"Auf Ihre Anfrage vom 20.5.1997 bezüglich der Anmietung von Räumlichkeiten in der Villa Wuppermann für eine Veranstaltung der Organisation 'Universelles Leben' erteile ich Ihnen hiermit eine Absage. Nach meinen Recherchen verfolgt diese Vereinigung Ziele, die durch eine für ein demokratisches Gemeinwesen geschaffene Einrichtung nicht gefördert werden können."

Beweis:
Brief der Stadt Leverkusen/Oberbürgermeister vom 10.6.1997 (Anlage 89)

Am 5.6.1997 storniert das Hotel Madstein in Bad Orb den angemieteten Veranstaltungsraum mit folgender Begründung:

"Da wir nach Ihrem ersten Seminar im Hause sehr viele Schwierigkeiten seitens der Stadtverwaltung bekommen haben, müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir den vorgesehenen Termin am 24. Juli 1997 nicht annehmen können. Seien Sie versichert, dass wir persönlich nichts gegen Sie haben, jedoch müssen Sie verstehen, dass die Raumanmietung in keinem Verhältnis zu den Probl-men steht, die wir dadurch bekommen haben."

Beweis:
Brief Hotel Madstein vom 25.6.1997 (Anlage 90)

Am 27.9.1998 wurde ein Veranstaltungsraum in einem Hotel in Bad Abbach gekündigt. Begründung:

Der Kur-Seelsorger habe im Hotel angerufen und das Universelle Leben als gefährliche Sekte, die Menschen willenlos mache, hingestellt.

Beweis:
Erhard M., als Zeuge

Im Herbst 2000 lehnt die Landeshauptstadt Hannover die Anmietung eines Vortragraumes im Freizeitheim Lister Turm ab. Im Rahmen der Korrespondenz mit dem Rechtsamt begründet der Rechtsdirektor der Stadt dies zunächst mit dem Hinweis auf den Beschluss des OVG Münster, durch den die Aufnahme der Glaubensgemeinschaft in den Sektenbericht der Bundesregierung gestattet wurde - entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln, das diese Aufnahme als grundlos ablehnte. Das OVG Münster habe, so der städtische Rechtsdirektor, festgestellt, dass es sich beim Universellen Leben um "eine Organisation mit übersteigerter Selbsteinschätzung und aggressiven Werbemethoden" handle, die es "darauf anlegt, ihre Mitglieder mit einem Absolutheitsanspruch abhängig zu machen". Auch hier handelt es sich wieder um Redewendungen des Beauftragten der Ev.-Luth. Kirche in Bayern. Das Verwaltungsgericht Würzburg hatte in seiner bereits vorgelegten Entscheidung zu dem Beschluss des OVG Münster mit Recht bemerkt: "Nach dem Beschluss des OVG Münster wurden kritische Äußerungen zum Universellen Leben (u.a. zur 'geistigen Heilkunde') in der geplanten Broschüre 'Sog. Jugendsekten und Psychogruppen in der Bundesrepublik Deutschland' für zu-lässig erachtet, soweit sie als Werturteile auf einem als vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Wege einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen zur Zulässigkeit aufgestellter Behauptungen letztlich einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten." (Nachdem der Sektenbericht der Bundesregierung nicht veröffentlicht wurde, hat sich das Hauptsacheverfahren inzwischen erledigt.)

Obwohl der dünne Boden, auf dem sich das OVG Münster bewegte - "Werturteile auf einem als vertretbar gewürdigten Tatsachenkern" - dem Rechtsdirektor nicht verborgen geblieben sein konnte, hielt er an seiner Ablehnung fest und zog weiter nach der Manier des Kirchenrats Behnk vom Leder:

"Ihre Mandantschaft ist dafür bekannt, dass sie sich und ihre Anhänger von der Umwelt systematisch abkapselt ... Dass solche Zielsetzungen dem Zweck von Einrichtungen zuwiderlaufen, die geschaffen wurden, um ... in offener, freier und toleranter Atmosphäre das Zusammenkommen zu ermöglichen, liegt doch klar auf der Hand. Das gleiche gilt auch für den oben bereits angesprochenen Absolutheitsanspruch Ihrer Mandantschaft. In Einrichtungen, wo gegenseitiges Verständnis und Akzeptanz wichtige Grundpfeiler des Zusammenlebens sein sollen, ist für eine Gruppierung mit einer solchen Grundeinstellung kein Platz."

Beweis:
Schreiben der Landeshauptstadt Hannover v. 29.11.00 (Anlage 91)

Es mutet wie eine Humoreske an, dass ausgerechnet die kommunalen Helfershelfer der kirchlichen Inquisition das Wort Toleranz so selbstbewusst in den Mund nehmen, um unter Verstoß gegen Art.4 des Grundgesetzes und unter Übernahme der Verdächtigungen des intoleranten Kirchenrats aus München einer religiösen Minderheit wie dem Universellen Leben entgegenzuschleudern: Für euch ist "kein Platz".

Kein Platz war auch im Nürnberger Stadtcafé für Jugendliche der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben, die dort einen Vortragsraum für eine Abendveranstaltung reserviert hatten. Kurz vor Beginn erfuhren sie aus der Nürnberger Zeitung unter dem Titel "Sektenveranstaltung abgesagt", dass die angemietete Räumlichkeit nicht zur Verfügung stehe. Statt dessen war das Café geschlossen und ein Hinweis angeheftet, dass die angekündigte Veranstaltung nicht stattfindet.

Anlass für dieses rüde Verhalten war ein anonymes (!) Flugblatt mit einem Sammelsurium von Verdächtigungen und Beleidigungen des Universellen Lebens. An sich war für jedermann erkennbar, dass es sich hier um ein Pamphlet handelt, und zwar ein besonders chaotisches. Dennoch fand niemand von Seiten des Cafétiers oder der Stadtbibliothek, in deren Haus das Café sich befindet, es der Mühe wert, bei den Betroffenen nachzufragen, was davon zu halten sei. Man verrammelte einfach die Tür.

Beweis:
1. Nürnberger Zeitung vom 15.11.2000
2. Schreiben des Zeitungscafés in der Nürnberger
   Stadtbibliothek v. 14.11.2000 (Anlage 92)

Auch hier war eine der Parolen des Gespanns Behnk/Jungen im Spiel, da auf dem Flugblatt von der Äußerung ei-nes "UL-Funktionärs" die Rede war, der sich bei einem Vortrag über karmische Verstrickungen angeblich über jüdische Mitbürger geäußert haben soll. Hätte sich die Stadtbibliothek mit den Veranstaltern in Verbindung gesetzt, bevor sie ihnen die Tür vor der Nase zuschlug, hätte sie erfahren, dass die Äußerung, von der in dem Zeitungsartikel die Rede war, vor mehr als 12 Jahren gefallen sein soll, wobei der Verdächtigte, der übrigens kein "Funktionär" des Universellen Lebens ist, die Äußerung bestreitet und längst öffentlich klargestellt hat, dass er keinerlei Vorurteile gegenüber Mitbürgern jüdischen Glaubens habe. Außerdem hätte man dann auf Seiten der Stadt auch erfahren, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schon vor Jahren entschieden hat, dass kein Grund besteht, dem Universellen Leben Antisemitismus nachzusagen. Doch die üblichen Umgangsformen müssen einer vermeintlichen "Sekte" gegenüber offenbar nicht mehr gewahrt werden. Man wirft sie einfach hinaus - nach dem wiederkehrenden Motto: Für euch haben wir keinen Platz!

Kein Platz war auch an der Philipps-Universität Marburg. Als dort der Verlag DAS WORT eine Veranstaltung abhalten wollte, schrieb ihm der Universitätspräsident am 21.2.2001 folgendes:

"Der Verlag 'Das Wort GmbH' gehört zu der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben. Bei dieser Glaubensgemeinschaft handelt es sich um eine als spiritistisch eingeschätzte Sekte, die entschieden Position gegen die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten christlichen Kirchen bezieht. Die Philipps-Universität Marburg ist Ausbildungsstätte für Theologen der Evangelischen Landeskirche in Hessen. Damit lässt sich eine Raumvergabe an eine die Evangelische Kirche bekämpfende Institution nicht vereinbaren."

Beweis:
Brief der Philipps-Universität vom 21.2.2001 (Anlage 93)

Die vorgenannten Fälle stellen nur einen kleinen Teil von über 100 Absagen in den letzten Jahren dar. Meist werden überhaupt keine Gründe genannt oder nur das Stichwort "Sekte" erwähnt; oft heißt es, dass man nach der ersten Veranstaltung von Seiten der Kirchengemeinde, der Stadtverwaltung oder Stammgästen solchen Druck erfuhr, dass man mit wirtschaftlichen Einbußen rechnen müsse und sich deshalb eine zweite Veranstaltung nicht leisten könne.

Beweis:
Matthias H., bereits benannt, der die Absagen archiviert hat, als Zeuge

Wer Anhänger der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben beherbergt, und sei es auch nur für zwei bis drei Stunden, gerät öffentlich in Verruf und muss mit gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen rechnen. Es handelt sich um Verhaltensmuster, wie sie auch aus dem Mittelalter überliefert sind: Wer Ketzer beherbergte, riskierte selbst einen Ketzerprozess.

Auch dies ist das Werk der Ev.-Luth. Kirche - damals wie heute.

4.5 "Dr.Sommer ist kein Jude"

Auch Herr Dr.Steinbacher nicht und ebenso wenig Herr Dr.Kall und andere Ärzte, die allesamt im Jahr 1933 an der Ärztetafel des ärztlichen Bezirksvereins Nürnberg solche Bekenntnisse zum Besten gaben. Das war der Anfang der deutschen Barbarei, die zunächst zur gesellschaftlichen Ausgrenzung der Juden und dann zum Holocaust führte.

Dieses furchtbare Ende verbietet pauschale Analogien von der seinerzeitigen Behandlung der Juden mit der heutigen Diskriminierung religiöser Minderheiten. Dennoch muss die Erinnerung an die Nürnberger Ärztetafel erlaubt sein, wenn man auf Anzeigen und Plakate zu sprechen kommt, mit denen sich in Würzburg und Umgebung Anfang der 90er Jahre Bürger von einem Teil ihrer Mitbürger distanzierten:

Da heißt es beispielsweise neben einem Arztschild:

"Bedingt durch die örtlichen Verhältnisse möchten wir darauf hinweisen, dass zwischen uns und dem 'Universellen Leben' keine Verbindung besteht. Gez. Dr.Karl und Dr.Roland Eichler"

Im Juli 1993 wandte sich die Firma Götz-Brot an ihre Kunden:

"Wir gehören nicht zum Universellen Leben. Wir treten den Gerüchten, die von unseriösen Personen in Umlauf gebracht werden, ganz entschieden entgegen. Wir haben zu keiner Zeit mit dem Universellen Leben irgend etwas zu tun gehabt ... "

Die Firma Kilians-Bäck verkündet:

"Sehr geehrte Kunden ... Wir stehen in keinerlei Verbindung zu der Glaubensgruppe vom 'Universellen Leben'. Wir sind praktizierende Katholiken! Die Geschäftsleitung"

Vor einem anderen Laden wurde sogar gedroht:

"Achtung. Wir gehören nicht zum 'Universellen Leben'. Wer das behauptet, wird strafrechtlich verfolgt. Was aber nicht bedeuten soll, dass wir diese Glaubensgemeinschaft in ein negatives Licht stellen wollen. Wir bitten um Verständnis. Danke. "

Im Mai 1994 bekundet die Weinstube Valentin-Bäck in einer Anzeige:

"Übrigens: Weinstube Valentin-Bäck sowie Herr Jan Endres gehören nicht dem Universellen Leben an!"

Die Gaststätte auf Schloss Steinburg gibt auf der Kinoseite der Main Post bekannt:

"Für alle, die es aus erster Quelle wissen - wir wissen es besser! Wir gehören nicht dem Universellen Leben an - und so bleibt es auch."

Von der Sportpark am Stein GmbH ist ähnliches zu lesen:

"Um Klarheit zu schaffen: Wir gehören nicht zum Universellen Leben. Helga Kimmich"

Im Schaufenster der Sanitätshaus KG in der Würzburger Semmelstraße ist zu lesen:

"Sehr verehrte Kundschaft, um den Gerüchten entgegenzutreten, möchten wir uns eindeutig distanzieren von jedweder Verbindung zu der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben. Es bestanden und bestehen keinerlei Kontakte zu dieser Gemeinschaft. Christof Glasmacher"

Beweis für die zitierten Distanzierungen:
Fotos und Zeitungsanzeigen (Anlage 94)

Die Selbstreinigungsaktionen durch Plakate, Wandanschläge und Zeitungsanzeigen nahmen so überhand, dass das Fränkische Volksblatt schließlich darüber berichtete, in einem Artikel mit der Überschrift "Geschäftsleute halten dagegen: Wir nicht!/Mit Plakaten, Anzeigen und Flugblättern gegen eine angebliche UL-Zugehörigkeit". Wörtlich schreibt die Zeitung:

"Sie tauchen immer wieder auf: Anzeigen, Flugblätter und Plakate, mit denen Würzburger Geschäftsleute 'Klarheit' schaffen wollen. 'Klarheit' darüber, dass sie nicht zum Universellen Leben gehören - allen Gerüchten zum Trotz. Betroffen sind längst nicht mehr nur Läden aus der eher alternativen oder Bio-Szene. Mittlerweile hat ein renommiertes Würzburger Hotel genau so dagegen zu kämpfen wie ein Buchladen, eine Bäckerei oder ein Sportcenter. Selbst ein Würzburger Arzt sah sich gezwungen, mit einem Schild vor seiner Praxis offen auf Distanz zu gehen."

Beweis:
Fränkisches Volksblatt vom 10.9.1994 (Anlage 95)

Fast möchte man mit den "Opfern von Gerüchtemachern", wie es in dem Artikel mitfühlend heißt, Mitleid bekommen. Zwar wüssten sie nicht, ob der Verdacht, dem Universellen Leben nahezustehen, geschäftsschädigend sei, aber ausschließen könne man das eben nicht ... Und um ja keine Mark zu verlieren, müssen sie sich eben von einigen Mitbürgern wie von Aussätzigen distanzieren. Zwar haben ihnen diese noch nie etwas zuleide getan, und man hat sich auch nicht näher mit ihnen befasst; aber die Kampagne des Sektenpfarrers der Evangelisch-Lutherischen Kirche, die Anfang der 90er Jahre anlief und vor allem in Würzburg einen Sturm auslöste, trug dort nun erste Früchte. Man durfte und darf noch immer mit dem Universellen Leben nichts zu tun haben, wollte bzw. will man nicht gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schaden nehmen. Dabei geriet man, wie die Zeitung berichtete, in den Verdacht, ein Anhänger dieser Glaubensgemeinschaft zu sein, gerade dadurch, dass man seine Kunden besonders freundlich bediente, wie eine Verkäuferin der Zeitung erzählt, oder dadurch, dass man sein Café offener gestaltete und keine dicken Vorhänge vor die Fenster hing, wie der Cafétier Endres öffentlich kundgab. Schlechte Eigenschaften sind es also nicht, die zur Distanzierung "zwingen".

Es wäre fast zum Lachen - wenn es nicht zum Weinen wäre, was hier passiert. Erneut werden Mitbürger stigmatisiert, bloß weil sie einen anderen Glauben als die Mehrheit haben. Ist das in schlimmen, braunen Zeiten nicht schon einmal passiert? Die plakatierenden Geschäftsleute sind nicht die Urheber, sondern die Mitläufer einer Kampagne, die von der Ev.-Luth. Kirche in Bayern vom Zaun gebrochen wurde und sich zur Hexenjagd auswuchs.

Von der Distanzierung zur Bedrohung und Sachbeschädigung ist nur ein Schritt. Es kam zu Schmierereien, wie beispielsweise: "UL-Raus"; es kam zu telefonischen oder mündlichen Drohungen wie beispielsweise: "Hitler müsste wieder kommen und euch alle wegräumen". Oder: "Wir werden in den nächsten Monaten selektiv gegen ihre Sekte vorgehen und mit einigen Aktionen Ihr Leben ziemlich schwer machen." Zum Teil waren die Drohungen und Beschimpfungen so widerlich, dass sie nicht zitierfähig sind. Es kam auch zu Sachbeschädigungen - ein Steinkreuz wurde zerschlagen; Fenster wurden eingeworfen, sogar geschossen wurde schon einmal. Viele der Bedrohungen und Beschimpfungen sind aktenmäßig festgehalten; das Material kann vorgelegt und von nachbenannten Zeugen erläutert und bestätigt werden.

Beweis:
Matthias H., bereits benannt, als Zeuge

Nicht einmal Kinder und Jugendliche bleiben von den Auswirkungen der Diskriminierung verschont: Die "Anti-Sekten"-Filme der Evangelischen Medienzentrale in Bayern, die regelmäßig im Religionsunterricht öffentlicher Schulen gezeigt werden, produzieren aggressive Intoleranz gegen außerkirchliche Gemeinschaften und Mitschüler, die über ihre Eltern einer solchen Gemeinschaft nahe stehen. Da passiert es dann, dass plötzlich das Schimpfwort "Sektenschwein" fällt; dass Freundschaften von Jugendlichen in die Brüche gehen, weil der von Funktionären der Ev.-Luth. Kirche in Bayern gesäte Hass aufgeht. Selbstverständlich handelt es sich bei den Feindbildern, die in solchen Filmen produziert bzw. projiziert werden, wiederum um sogen. Meinungsäußerungen, weshalb sie zulässig sein sollen, obwohl sie bei den jugendlichen Betrachtern den Eindruck von Fakten erwecken.

Auch kommt es immer wieder vor, dass Jugendherbergen ihre Türen verschließen, wenn sich eine Jugendgruppe der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben für ein Freizeitwochenende anmeldet.

Beweis:
Petra S., bereits benannt, als Zeugin

Welch kuriose und für die Jugendlichen schmerzhafte Folgen die kirchliche Hetze hat, zeigt beispielhaft auch das Verhalten einer Mutter, die ihre Kinder zu einem Treffen mit Schulfreunden brachte - aber nur bis zum Ortsrand von Michelrieth: Dort kehrte sie um, weil sie "in dieses Dorf" nicht gehe, in dem Angehörige der Glaubensgemeinschaft leben.

Beweis:
Dr.Gert-Joachim Hetzel, als Zeuge

Mitunter wird Kindern sogar verboten, mit Kindern von Eltern, die dem Universellen Leben nahe stehen, zu spielen.

Beweis:
Elfriede S.,
als Zeugin

Nicht selten geht die Saat kirchlicher Verleumdungen mitten in den Familien von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft auf:

Da muss sich dann plötzlich eine Frau, die Veranstaltungen des Universellen Lebens besucht, von ihrem Ehemann sagen lassen, dass er sich deshalb scheiden lassen werde und dass Selbstmord für sie doch jetzt eine "ideale Lösung" sei - in offensichtlicher Anspielung auf Äußerungen des Kirchenrats Dr.Behnk (vgl.oben S.29f.). Auch das Sorgerecht für ihr Kind will man der Frau dann nicht mehr geben.

Beweis:
Miriam M., als Zeugin

Oder eine Mutter eröffnet ihrem Sohn, dass sie ihn enterben wolle, weil er "bei dieser Sekte" sei, über die kurz vorher der Kirchenvertreter aus München in einem Vortrag erklärt hatte, dass die Anhänger des Universellen Lebens ihre "materielle Verfügungsgewalt verloren" hätten.

Beweis:
Dieter O., als Zeuge

Auch in Vormundschafts- bzw. Betreuungsangelegenheiten spielen die Verunglimpfungen der Glaubensgemeinschaft durch die Ev.-Luth.Landeskirche immer wieder eine Rolle - nicht nur als Argumentationshilfe gegen die Übertragung der Personensorge für ein Kind, sondern auch als Einwand gegen die Betreuung der eigenen Mutter.

Beweis:
1. Udo R., als Zeuge
2. Dr.Christian Sailer für ein Verfahren vor dem
   Amts- bzw. Landgericht Landshut, das an ihn
   als Anwalt herangetragen wurde

5. Keine Grundstücksgeschäfte mit Ketzern

5.1 Kein Waldverkauf

Die Landwirte von Gut Greußenheim, denen die bayerische Landwirtschaftsverwaltung die Fördermittel für ökologischen Landbau aus religiösen Gründen sperrte, bis das Gericht die Diskriminierung abstellte (vgl.oben), erleben nunmehr eine ähnliche Diskriminierung durch das Bundesfinanzministerium.

Im Umgriff ihres Anwesens befindet sich ein 18 ha großes Waldstück, das im Eigentum des Bundes steht. Die Landwirte beabsichtigen seit längerem, dieses Waldstück in Pflegemaßnahmen einzubeziehen, die sie in Zusammenarbeit mit einer auf Natur- und Tierschutz ausgerichteten Stiftung durchführen. Aus diesem Grund wollten sie den Wald kaufen und machten deshalb der Bundesvermögensverwaltung ein Angebot, das sogar über dem objektiven Wert des Grundstücks lag.

Zu diesem Mehrgebot sahen sie sich nicht zuletzt deshalb veranlasst, weil der örtliche CSU-Politiker Andreas Oestemer, der zugleich Bürgermeister der Gemeinde ist, in der sich das Grundstück befindet, sinngemäß erklärte, dass an Leute wie die auf Gut Greußenheim arbeitenden Landwirte dieses Grundstück nie verkauft werde, wobei er auf deren religiösen Glauben anspielte.

Beweis:
Andreas Oestemer, Rathausstr.23, 97274 Leinach, als Zeuge

Von Seiten der Bundesvermögensverwaltung wurde zunächst in diversen Gesprächen versichert, dass sowohl in fachlicher Hinsicht als auch bezüglich des angebotenen Kaufpreises keinerlei Bedenken gegen den Verkauf des Grundstücks an die genannten Landwirte bestünden.

Beweis:
1. Ltd.Regierungsdirektor Walker, zu laden über die
   OFD Nürnberg, Krelingstr.50, 90408 Nürnberg;
2. Ltd.Ministerialrat Leyendecker, zu laden über
   das Bundesministerium der Finanzen, Graurhein-
   dorfer Str.108, 53117 Bonn,
   beide als Zeugen

Man erwähnte auch, dass der Verkauf solcher Grundstücke einer hausinternen Anweisung des Bundesfinanzministeriums entspreche, wonach Waldgrundstücke des Bundes nach Möglichkeit zu veräußern seien. Trotz dieser fachlichen Befürwortung des in Aussicht genommenen Grundstücksgeschäfts wurde dem Vertreter der Landwirte von dessen Gesprächspartnern plötzlich mitgeteilt, dass dieses Geschäft, dessen Größenordnung allenfalls im Kompetenzbereich der OFD liegt, zwischenzeitlich nicht nur das Bundesfinanzministerium, sondern auch das Bundesfamilienministerium beschäftige, weil die Betreiber von Hof-gut Greußenheim und deren Mitarbeiter der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben zuzurechnen seien.

Beweis:
1. Ltd.Regierungsdirektor Walker,
2. Ltd.Ministerialdirektor Leyendecker,
   beide bereits benannt als Zeugen

Von Seiten des Bundesfamilienministeriums wurde aus denselben Gründen dann auch noch das Bayerische Kultusministerium eingeschaltet.

Beweis:
1. Regierungsdirektor Grillmayer, Bayer.Staats-
   ministerium für Unterricht und Kultus,
   Salvatorstr.2, 80333 München
2. Ministerialrat Streichan, zu laden über das
   Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
   und Jugend, Rochusstr.8-10, 53107 Bonn
   beide als Zeugen

Das Ergebnis dieses merkwürdigen Behördenrundlaufs war zunächst, dass der zuständige Abteilungsleiter Ministerialdirektor Kühnau im Bundesministerium der Finanzen im Juni 2001 mitteilte, dass das Grundstück an die Landwirte verkauft werde. Ein entsprechendes Votum seiner Abteilung liege dem Staatssekretär bereits vor.

Um so verwirrender war es deshalb, als derselbe Beamte am 17.7.2001 per Telefax plötzlich mitteilte, dass eine weitere "Abstimmung mit anderen Bundesressorts" erfolgen müsse.

Als sich am 2.10.2001 der Rechtsberater der Landwirte bei Ministerialdirektor Kühnau erneut nach dem Sachstand erkundigte, erhielt er die überraschende Mitteilung, dass nach einer hausinternen Prüfung des Bundesfinanzministeriums (Rechtsabteilung/Referat Verfassungsrecht) nunmehr ein gegenteiliges Votum erarbeitet worden sei, wonach man den Verkauf des Grundstücks an die Klägerin ablehne. Dieses Votum habe man am 6.September dem Staatssekretär vorgelegt, der nunmehr entscheiden müsse.

Am 16.10.2001 kam dann die Antwort per Telefax an den Rechtsvertreter des landwirtschaftlichen Betriebs:

"Auch im Namen von Herrn Staatssekretär Dr.Overhaus, der für Ihr Schreiben vom 4.Oktober 2001 dankt, darf ich Ihnen mitteilen, dass die Bundesvermögensverwaltung davon absieht, die bundeseigenen Waldgrundstücke der Gem. Oberleinach, Fl.Nr.15400 und 15401 an Ihre Mandanten zu verkaufen."

Beweis:
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.10.2001 (Anlage 96)

Diese Ablehnung erfolgte aufgrund von hausinternen Dossiers, die über die Glaubensgemeinschaft der Landwirte herumgereicht wurden. Die Bitte des Rechtsvertreters der Landwirte, seinen Mandanten doch Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhalten Stellung zu nehmen, die zu der Kehrtwendung der Entscheidungsfindung führten, wurde von dem zuständigen Ministerialdirektor rundweg abgelehnt.

Beweis:
Rechtsanwalt Dr.Christian Sailer, als Zeuge

5.2 Keine Gewerbeflächen

Was auf höchster Ebene an gesellschaftlicher Ausgrenzung einer religiösen Minderheit vorexerziert wird, wird auf unterster Ebene nachgeahmt. Ein Beispiel hierfür ist das Verhalten der Gemeinde Greußenheim, als die Landwirte von Gut Greußenheim für die Verarbeitung ihrer ökologischen Produkte im Gewerbegebiet ihres Dorfes ein Grundstück erwerben wollten. Die Gewerbefläche steht im Eigentum der Gemeinde und der Bürgermeister bot sie zum Verkauf an. Als davon der Gemeinderat erfuhr, kam es zu einer Krisensitzung nach der anderen und schließlich zu einer Bürgerversammlung, in der Stimmen gegen den Verkauf laut wurden. Die Gegner eines völlig normalen Grundstücksgeschäfts hatten sich erklärtermaßen von der web.site des Evangelisch-Lutherischen Pfarramtes Michelrieth inspirieren lassen, die wiederum in enger Zusammenarbeit mit dem Kirchenrat Dr.Behnk entstanden war.

Beweis:
Michael Fragner, Pfarrer von Michelrieth, zu laden im dortigen Pfarramt, als Zeuge

Die Gemeinderäte von Greußenheim sahen sich plötzlich so unter kirchlichen Druck gesetzt, dass sie nicht mehr wagten, über den Grundstücksverkauf im Gemeinderat zu entscheiden, sondern eine "Bürgerbefragung" hierüber durchführten. Eine Maßnahme, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen ist (dort gibt es nur ein formelles Bürgerbegehren bzw. einen formellen Bürgerantrag) und praktisch zu einer Abstimmung über den Glauben der Landwirte führte, die das Gewerbegrundstück erwerben wollten. Während die mehrtägige Befragung lief, meldete sich prompt auch der Ortspfarrer und animierte seine Gläubigen von der Kanzel herunter zur Abstimmung gegen den Grundstücksverkauf.

Als sich immer mehr abzeichnete, dass die Bürgerbefragung die Funktion eines mittelalterlichen Scherbengerichts über den religiösen Glauben der Betreiber und Mitarbeiter von Gut Greußenheim annehmen würde, zogen diese ihr Kaufangebot zurück und baten den Bürgermeister, davon Abstand zu nehmen, das Ergebnis der Bürgerbefragung bekannt zu geben. Dieser lehnte jedoch ab. Wie die Main Post vom 18.1.2001 unter der Überschrift "Eindeutiges Mandat der Bürger/Grundstückskauf an UL-Anhänger endgültig vom Tisch" berichtete, haben bei der Befragung "572 Männer und Frauen von 1272 Stimmberechtigten ihr Votum abgegeben. 419 sprachen sich gegen und 151 für einen Verkauf aus".

Beweis:
Main Post vom 18.1.2001 (Anlage 97)

Auch dieser mittelalterlich anmutende Vorgang ist eine Folge der jahrelangen Hetze der Ev.-Luth. Kirche in Bayern.

VII. Der Entschädigungsanspruch der Glaubensgemeinschaft

1. Die totale Ausgrenzung durch jahrelangen Rufmord

Wenn man am Ende all die bösartigen Mosaiksteine aufsammelt und zusammenfügt, die der "Sektenbeauftragte" - wohl richtiger: der "Verleumdungsbeauftragte" - der Kirche als "zulässige Meinungsäußerungen" im Laufe von zehn Jahren verstreut hat, ergibt sich ein monströses Gesamtbild, das von ihm der Öffentlichkeit als Realität vorgespiegelt wird, obwohl es sich aus lauter subjektiven - höchst aggressiven und perfiden - Wertungen zusammensetzt, weshalb darüber auch nie Beweis erhoben wurde.

Die meisten Mosaiksteine dieses Bildes bestehen aus Projektionen aus der dunklen Vergangenheit der lutherischen Kirche, die als katholische Sekte entstand und deren Gründer sich an Totalitarismus (gegenüber Andersgläubigen), Gewalttätigkeit (gegenüber Bauern und Juden) und volksaufwiegelnder Demagogie von niemanden übertreffen ließ. Nach heutigem Rechtsverständnis war Luther am Ende seines Lebens ein Krimineller, der heute wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB), Anstiftung zum Mord (§§ 26, 211 StGB), Anstiftung zum Landfriedensbruch (§§ 26, 125 StGB) und Anstiftung zur schweren Brandstiftung (§§ 26, 306 StGB) angeklagt würde. Insofern ist es kein Zufall, dass die Kirche das Universelle Leben als "totalitäre Organisation", als "menschenrechtsverletzend" und "verfassungsfeindlich" verunglimpft. Es handelt sich bei den einer anderen Gemeinschaft unterstellten Absichten und Verhaltensmustern um nichts anderes als uralte Programme der nach gelungener Revolution gegen die römisch-katholische Kirche an die Macht gekommenen Sekte Luthers. Sie scheint die Minderwertigkeitskomplexe des Ablegers gegenüber dem Original bis heute nicht verwunden zu haben, weshalb sie sich durch besonders fanatische Verfolgung angeblicher Nichtchristen zu beweisen sucht. Der Kirchenrat Dr.Behnk (der nicht umsonst über die Leugnung der Willensfreiheit durch Luther promoviert hat) ist ein Spross vom totalitären Stammbaum seiner Kirche, deren lutherisches Menschenbild mit dem Grundgesetz absolut unvereinbar ist.

- Der Mensch ist hiernach nur ein Spielball der Prädestination Gottes und finsterer Mächte. Behnk bestätigt als Doktorand selbst, "dass sehr wohl der Eindruck entstehen kann, als ob Luther den Menschen nun doch auch die Schuld an ihrer Bosheit abspricht und dieselbe Gott zuweist. Gott erschien demnach ... nicht bloß als derjenige, der im Bösen und durch das Böse wirkt, sondern auch als der, der den Menschen kraft seines eigenen Willens als Bösen schafft und zur Verdammnis bestimmt ... Pointiert gesagt sieht es so aus, als ob es allein an Gott und in keiner Weise an uns liegt, ob wir unehrenhafte, unbrauchbare, schlechte, der Vernichtung anheim gestellte 'Gefäße' sind oder nicht". So wörtlich Wolfgang Behnk, Contra liberum arbitrium pro gratia dei, Frankfurt am Main, 1982, S.350 ff., wobei er am Ende seiner Arbeit unmiss-verständlich klarstellt, dass "Luthers Willenslehre auch gerade heute noch theologisch aktuell und ökumenisch relevant" (S.398) und, was entscheidend ist, "letztlich verbindlich" (S.397) sei. -

Zwar kann der Pfarrer es seinem bösen Vorbild nicht gleichtun - nicht zuletzt Dank der staatlichen Gesetze: Er ruft nicht zum Mord auf, wie Luther es tat, sondern suggeriert statt dessen die Gefahr eines Massenselbstmords. Er ruft nicht zur Brandschatzung auf, wie Luther es tat, sondern betreibt die wirtschaftliche Vernichtung von Unternehmen und Arbeitsplätzen oder die staatliche Schließung einer Schule. Er ruft nicht nach dem Henker, wie es Luther tat, sondern nach dem Verfassungsschutz. Doch Dank der Medienmacht der Kirchen gelingt es dem heutigen Personal lutherischer Inquisition immerhin, den bürgerlichen Tod vermeintlicher Ketzer zu befördern, durch die Ausgrenzung aus Wirtschaft und Gesellschaft und die Abschnürung ihrer religiösen Entfaltungsfreiheit.

Dass dies der Ev.-Luth. Kirche im Fall der Gemeinschaft der Urchristen im Universellen Leben gelungen ist, ergibt sich aus der hier geschilderten Verfolgungsgeschichte. Sie stellt nur einen Ausschnitt dar, denn die ganze Geschichte würde den Rahmen sprengen.

- Sie begann, wie erwähnt, bereits mit dem Vorgänger des jetzigen Inquisitionsbeauftragten, dem Pfarrer Friedrich Wilhelm Haack, der den Begriff "Jugendsekten" erfand, für die Einrichtung von Planstellen für Sektenbeauftragte sorgte und von sich selbst sagte: "Wenn Sie bei mir auf Inquisition tippen, liegen Sie natürlich richtig." -

Aus der Fülle ungezählter Verfolgungsmaßnahmen der Kirche bzw. ihres Beauftragten durch Vorträge, Pressemitteilungen, Rundfunk- und Fernsehinterviews, Interventionen bei Behörden und Privatunternehmen konnte nur ein repräsentativer Querschnitt geschildert werden. Bereits dieser Ausschnitt zeigt jedoch, dass gegen eine ganze Gemeinschaft "zum Hass aufgestachelt" wurde, wie es in § 130 StGB, der Strafvorschrift für Volksverhetzung, heißt. Dabei wurde den Anhängern dieser Gemeinschaft "ihr ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft bestritten", was nach der eingangs zitierten Rechtsprechung zur Volksverhetzung ein Angriff auf die Menschenwürde ist. Es geht hier noch nicht um die Frage der vollen Ausfüllung des Tatbestandes dieser Strafvorschrift, sondern zunächst nur darum, für die abschließende Subsumption der Handlungsweise der Kirche die von ihr verletzten Rechtsgüter aufzuzeigen, deren strafrechtlicher Schutz auch für die zivilrechtliche Abwägung von Bedeutung sein wird.

2. Die Urheberschaft der Kirche und ihres Beauftragten

Dass die soziale Ausgrenzung des Universellen Lebens durch die Landeskirche - und nicht durch andere - verursacht wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem hier vorgelegten Fallmaterial:

Die Ausgrenzung erfolgte zunächst unmittelbar durch sie, sodann durch die Übernahme von deren Injurien durch Dritte. Wenn Zeitungen oder Zeitschriften über die Glaubensgemeinschaft schrieben, tauchten die Formulierungen des Kirchenrats Dr.Behnk meist auch dann auf, wenn er nicht an einem Interview beteiligt war; wenn Städte und Gemeinden mit Anhängern der Glaubensgemeinschaft zu tun hatten - sei es bei der Genehmigung von Infoständen oder beim Abschluss von Verträgen über Marktstände - tauchten vielfach wieder die kirchlichen Angriffe auf; ebenso in staatlichen "Sektenberichten", wofür vor allem die Informationsschrift des Landes Berlin als Beispiel dient.

Für die von Dritten übernommenen Angriffe gegen die Glaubensgemeinschaft haftet die Kirche gem. § 830 Abs.1 S.1 und Abs.2 BGB als Mittäter bzw. als Anstifter.

Im übrigen gehört das Handeln Dritter, das die ausgrenzenden Wirkungen vollendet - die Ablehnung von Infoständen, von Veranstaltungsräumen, die Kündigung von Marktverträgen, die Weigerung von Grundstücksverkäufen u.v.a.m. - zum haftungsausfüllenden Teil der Kausalität zwischen dem Handeln der Landeskirche und dessen Folgen auf Seiten des Universellen Lebens.

- vgl. hierzu bspw. Löffler, Presserecht, Rdnr. 310 zu § 6 -

Die Folge davon ist, dass die Glaubensgemeinschaft für den Kausalitätszusammenhang zwischen den öffentlichen Äußerungen des Beauftragten der Landeskirche und den einzelnen Diskriminierungsmaßnahmen die Bestimmung des § 287 ZPO zugute kommt, wonach das Gericht den Zusammenhang bereits auf der Grundlage einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit annehmen kann.

- vgl. hierzu bspw. Soehring, Presserecht, 2.Aufl., 1955, Rdnr.32.7; Löffler, Presserecht, 4.Aufl., 1977, § 6 Rdnr.322, wo die Einschätzungsmöglichkeiten des Richters noch durch folgende Anmerkung unterstrichen werden: "Die Vorschrift ermächtigt ihn nicht nur, sondern verpflichtet ihn dazu, das materielle Interesse des Geschädigten nicht an prozessualen Formalismen und den in der Natur der Sache liegenden Aufklärungserschwernissen scheitern zu lassen, denn sie soll der Beweisnot des Geschädigten Rechnung tragen, die sich als Folge des Einbruchs in seine Schutzsphäre und die ihm in diesem Bereich aufgezwungenen Fremdeinflüsse ergeben." -

Letztlich bedarf es dieser Beweislasthilfe kaum, da der "rote Faden" der Hetzparolen des kirchlichen Beauftragten überall erkennbar ist; allenfalls dort, wo man den Anhängern der Glaubensgemeinschaft die Türen zuschlug, ohne hierfür Gründe anzugeben, mag diese Beweislasterleichterung von Bedeutung werden - etwa bei der Ablehnung des Waldkaufes durch das Bundesfinanzministerium oder bei der wortlos abweisenden Haltung vieler Hotels, wenn es um die Anmietung von Veranstaltungsräumen geht.

Abschließend sei für die Richtigkeit dieses Ergebnisses, gewissermaßen als Gegenprobe von außen, die Süddeutsche Zeitung zitiert, die im Zusammenhang mit der Diskriminierung der Landwirte von Greußenheim bei der Vergabe von Fördermitteln u.a. schreibt:

"Womit aber haben die beiden Landwirte es sich verdient, von einem Ministerium mit 'Staatsfeinden' gleichgesetzt zu werden? Wer dieser Frage nachgeht, stößt früher oder später unweigerlich auf den Pfarrer Wolfgang Behnk, den Sektenbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Bayern. Behnk verwendet erhebliche Energie darauf, die Öffentlichkeit über Gefahren aufzuklären, die aus seiner Sicht vom 'Universellen Leben' ausgehen. Wenn das UL im unter-fränkischen Marktheidenfeld ein Gemeindezentrum baut, dann beschuldigt Behnk den Bürgermeister Leonhard Scherg, der nach Recht und Gesetz über den Bauantrag entschieden hat, ein heimlicher Förderer der Sekte zu sein. Wenn einer der landwirtschaftlichen Betriebe des UL im Bayerischen Rundfunk einen Werbespot für seine Produkte schaltet, schreibt Pfarrer Behnk einen geharnischten Protestbrief an den Intendanten mit der Forderung, die Ausstrahlung einzustellen. Wenn das bayerische Kultusministerium auf richterliche Weisung eine private Volksschule des UL genehmigt, fertigt Pfarrer Behnk ein Gutachten über die 'Verfassungswidrigkeit der Grund- und Hauptschule des UL', obwohl die Schulaufsichtsbehörde nicht den geringsten Anhaltspunkt für irgendwelche verfassungswidrigen Aktivitäten hat. 'Wir besuchen diese Schule, auch unangemeldet, öfter als alle anderen', sagt der zuständige Abteilungsleiter der Regierung von Unterfranken. 'Sie arbeitet nach den Lehrplänen und erzielt hervorragende Ergebnisse.' Auch die Weigerung des Landwirtschaftsministeriums, den UL-Betrieben staatliche Förderung zu gewähren, stützt sich letztlich auf Pfarrer Behnk. Das Landwirtschaftsamt zitiert ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH), wonach das UL als 'totalitäre Organisation' bezeichnet werden darf. Tatsächlich hat der VGH diese Äußerung des Sektenpfarrers Behnk aber nur als 'Meinungsäußerung' zugelassen, die im 'religiös-weltanschaulichen Meinungskampf' auch in 'scharfer und überspitzter Form' hingenommen werden müsse."

- Süddeutsche Zeitung vom 7.5.1999 (bereits vorgelegt als Anlage 50) -

3. Die Rechtswidrigkeit der Ausgrenzung

3.1 Volksverhetzung

Geht man davon aus, dass der summierte Rufmord der Ev.-Luth. Kirche aufgrund seiner Gesamtwirkung den Tatbestand der Volksverhetzung im strafrechtlichen Sinne erfüllt, ergibt sich die Rechtswidrigkeit bereits daraus. Dafür spricht vieles:

Unter "Aufstacheln zum Hass" i.S.v. § 130 Abs.1 Ziff.1 StGB versteht man ein "Einwirken auf Sinne und Leidenschaften, aber auch auf den Intellekt, die dazu geeignet und bestimmt ist, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu steigern."

- so Schoehnke/Schröder, StGB, 25.Aufl., Rdnr.5a zu § 130 m.w.Nachw. -

Ein solches "Einwirken" wird man kaum verneinen können, wenn eine Gruppierung so lange so öffentlichkeitswirksam und so aggressiv mit so vielen Unwerturteilen gebrandmarkt wurde wie die Gemeinschaft der Urchristen im Universellen Leben. Sie wurde als eine Ansammlung menschlicher Cretins dargestellt, geistig und psychisch abhängig, zum Massenselbstmord bereit, totalitär, verfassungsfeindlich, menschenverachtend, etc. etc. Das erzeugt nicht nur Ablehnung oder Verachtung, sondern Feindseligkeit, was sich ja auch immer wieder bestätigte.

Auch die Tatbestandsvariante des § 130 Abs.1 Ziff.2 StGB dürfte erfüllt sein, wonach jemand Volksverhetzung betreibt, der "die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet." Dass der Angriff auf die Menschenwürde auch dann gegeben ist, wenn den Angegriffenen ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird, wurde unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung bereits erwähnt. Dass eine Gemeinschaft, deren Anhänger man von öffentlichen Märkten vertreibt, deren Schule man schließen lassen will, der man Infostände und Veranstaltungshinweise verweigert, "ihr ungeschmälertes Lebensrecht" in Staat und Gesellschaft eingebüßt hat, liegt auf der Hand.

3.2 Meinungsfreiheit ist kein Freibrief für Vernichtungskampagnen

Wollte man dennoch nicht davon ausgehen, dass die Meinungsäußerungen des kirchlichen Beauftragten in ihrer Gesamtwirkung deliktisches - weil strafrechtlich relevantes - Handeln darstellen, wäre deren Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Äußerungsrecht der Landeskirche nach Art.5 bzw. Art.4 GG einerseits und der Grundrechtsbeeinträchtigung auf Seiten des Universellen Lebens andererseits abzuwägen. Dabei geht es im vorliegenden Fall nicht mehr bloß um die Abwägung einer punktuellen Meinungsäußerung mit den hieraus für den Betroffenen resultierenden nachteiligen Folgen, sondern es geht um die Abwägung der gesamten Kampagne der Ev.-Luth. Kirche und der negativen Gesamtwirkung auf Seiten der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben.

Diese Gesamtwirkung betrifft nicht nur die Freiheit der Religionsausübung der Anhänger der Glaubensgemeinschaft gem. Art.4 GG; wie dargelegt wurde, sind sie in ihrer gesamten "sozialen Interaktionsmöglichkeit" beeinträchtigt, also auch in ihrer sonstigen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Entfaltungsfreiheit gem. Art.2, Art.7 und Art.12 GG. Wer dem Universellen Leben zugerechnet wird, der muss Dank der Rufmordkampagne der Ev.-Luth. Kirche heute mit offener oder versteckter Feindschaft in allen Lebensbereichen rechnen. Deshalb ist es nicht möglich, bei der Abwägung mit dem Äußerungsrecht der Kirche das von dieser gezeichnete Gesamtbild der Urchristen im Universellen Leben wieder in die einzelnen Mosaiksteine aufzulösen und nur diese zu wägen. Es ist vielmehr die "kumulative Wirkung zu berücksichtigen", die sich im Zusammenwirken vieler Äußerungen ergibt.

- vgl. hierzu erneut BVerfG, NVwZ 2001/908 f., wo dieses Zusammenwirken mehrerer Äußerungen als Abwägungsgesichtspunkt angesprochen ist -

An dieser verheerenden Gesamtwirkung muss sich das Äußerungsrecht der Kirche messen lassen. Ausgangspunkt hierfür ist die Meinungsfreiheit aus Art.5 und das religiöse Äußerungsrecht aus Art.4 GG. Konkret lautet die Frage: Ist die geschilderte Kampagne der Kirche mit den Auswirkungen auf die Gemeinschaft der Urchristen im Universellen Leben von diesen Grundrechten gedeckt?

Dass diese Wirkungen, die eine religiöse Minderheit und deren Anhänger zu Außenseitern der Gesellschaft machten, überhaupt eintraten, hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass die Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts besondere öffentliche Einflussmöglichkeiten genießt und auch wahrnimmt. Welche Medienmacht sie hierbei entfaltet, wurde ausführlich geschildert. Aus dieser Machtstellung ergibt sich eine erste Beschränkung der von ihr so hemmungslos wahrgenommenen Angriffsmöglichkeiten auf Andersgläubige. Der Bundesgerichtsgerichtshof stellte hierzu in seinem Beschluss vom 24.7.2001 u.a. fest:

"Durch die Zuerkennung des Status von Körperschaften des Öffentlichen Rechts gem. Art.140 GG i.V.m. Art.137 V 1 WRV hat der Staat den Kirchen eine besondere Rechtsstellung eingeräumt. ... Seiner Entscheidung liegt die Überzeugung von der besonderen Bedeutung der öffentlichen Wirksamkeit der Kirchen sowohl für die Gesellschaft auch für die staatliche Rechtsordnung zugrunde. ... Er wollte sie nicht dem Kampffeld 'liberaler Selbstbehauptung' überlassen, sondern als Teil der öffentlichen Ordnung in dem verfassungsrechtlichen Status der Körperschaft zur Wirkung kommen lassen ... Dem entspricht es, dass von den korporierten Religionsgemeinschaften auch außerhalb des ihnen übertragenen Bereichs hoheitliche Befugnisse (Kirchensteuer, Friedhofswesen etc.) in weitergehendem Umfang als von jedem Bürger Rechtstreue verlangt wird. Zwar sind sie insoweit an die einzelnen Grund-rechte hier nicht unmittelbar gebunden. Die Zuerkennung des Status der Körperschaft des Öffentlichen Rechts bindet sie jedoch an die Achtung der fundamentalen Rechte der Person, die Teil der verfassungsmäßigen Ordnung ist. Angesichts der ihnen zur Verfügung stehenden besonderen Machtmittel und ihres erhöhten Einflusses in Staat und Gesellschaft liegen ihnen die besonderen Pflichten des Grundgesetzes zum Schutze Dritter, wozu auch die aus Art.4 Abs.1 und Abs.2 GG abzuleitende Pflicht gehört, den einzelnen und religiöse Gemeinschaften vor Angriffen und Behinderungen von Anhängern konkurrierender Glaubensrichtungen zu schützen, näher als anderen Religionsgesellschaften ... "

- NJW 2001, 3538 -

Der Bundesgerichtshof nimmt hierbei auf die oben erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NVwZ 2001, 908 ff. Bezug, wo jedenfalls die Rede davon ist, dass

"bei der Bestimmung der Grenzen zulässiger Äußerungen in Rechnung zu stellen (sei), dass den korporierten Religionsgemeinschaften die Pflichten des Grundgeset-zes zum Schutz der Rechte Dritter näher liegen als andere Religionsgemeinschaften, weil sie über beson-dere Machtmittel und einen erhöhten Einfluss in Staat und Gesellschaft verfügen".

Bereits aus dieser Reduktion ergibt sich, dass ein Vernichtungsfeldzug der vorliegenden Art den Kirchen nicht zusteht und deshalb weder durch Art.5 noch durch Art.4 GG zu rechtfertigen ist.

Hinzu kommt, dass die Motive und Ziele der Kampagne des kirchlichen Beauftragten gegen die Glaubensgemeinschaft nicht mehr mit den berechtigten Interessen aus Art.4 und Art.5 in Einklang stehen. Diese Grundrechte geben der Kirche die Möglichkeit, sich zu Fragen der Zeit im allgemeinen (Art.5) und in religiöser Hinsicht im besonderen (Art.4) zu äußern. Dies schließt die Möglichkeit der Kritik an anderen Religionsgemeinschaften ein, auch an deren Verhalten gegenüber Staat und Gesellschaft, gibt aber keineswegs die Erlaubnis, religiöse Konkurrenten mit einem Trommelfeuer von Verdächtigungen und Abwertungen hart an der Schmähgrenze einzudecken. Dies dient nicht mehr der religiösen Auseinandersetzung gem. Art.4 und dem demokratischem Meinungskampf gem. Art.5, sondern kann nur das Ziel haben, den anderen in jeder Hinsicht auszugrenzen.

- vgl. zum verfassungsrechtlichen Gebot der Möglich-keit einer ausgeglichenen Teilnahme am Kommunikationsprozess auch Gounalakis/Rösler, Ehre, Meinung und Chancengleichheit im Kommunikationsprozess, Nomos, 1998, S.133: "Minderheitenschutz bzw. der Schutz des Schwachen und der Gedanke der gleichen Chancen im Kommunikationsprozess sind heute aktueller denn je. Die Gefahr missbräuchlicher Ausübung von Macht sowie die Medienkonzentration, die erdrückende Intensität und Reichweite neuer Medien sowie die Unüberprüfbarkeit ihrer Inhalte für den einzelnen Rezipienten, die stark davon ausgehende Tendenz zur Fremdbestimmung machen es erforderlich, die Teilnahmechancen von lediglich Massenkommunikationsempfängern am aktiven Kommunikationsprozess zu fördern. ... Es geht um die Möglichkeit einer ausgeglichenen Teilnahme am Kommunikationsprozess, vor allem am Forum der Demokratie. Die Chancengleichheit und Toleranz für Minderheiten bzw. für Schwache im Prozess der Kommunikation hat die Rechtsprechung ganz entscheidend zu berücksichtigen." -

4. Der Wiedergutmachungsanspruch des Klägers

Wer in seiner "sozialen Interaktionsmöglichkeit" auf die im vorausgehenden geschilderten Weise rechtswidrig beeinträchtigt wird, erleidet eine Verletzung des oben (S.17 ff.) näher beschriebenen Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Unstreitig kommt auch Juristischen Personen ein solches Persönlichkeitsrecht zu, nämlich insoweit, "als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen".

- BGH, NJW 1994, 1282; Palandt, 61.Aufl., Rdnr.181 zu § 823; Gounalakis/Rösler, a.a.O., S.71; Damm/ Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2.Aufl., Rdnr.296 m.w. Hinw., aus denen sich auch die nachfolgenden Ausführungen ergeben. -

Deshalb kann sich der Verein Universelles Leben auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen, wenn er entsprechende Verletzungen erleidet.

Angriffe auf eine Religionsgemeinschaft betreffen auch deren Trägerverein, der die Veranstaltungen dieser Gemeinschaft organisiert und ihr Schrifttum vertreibt.

- Dies ist inzwischen ständige Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. hierzu NVwZ 1995, 502 f.; ferner OLG Hamburg v.11.7.95 (S.4 d.Urt.ausf.) und v.21.4.98 (S.4 d.Urt.ausf.), (beide Anlage 98); schließlich wurde dies stillschweigend auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, das in seinem bereits mehrfach erwähnten Beschluss v.26.3.2001 (NVwZ 2001, 908 f.) ohne weiteres davon ausging, dass der Bf., bei dem es sich um den Trägerverein der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben handelte, für die Verfassungsbeschwerde aktiv legitimiert war, bei der es um die Nachprüfung ging, ob religiöse Gemeinschaften vom Staat hinreichenden Rechtsschutz gegen Angriffe öffentlich-rechtlicher Kirchenkörperschaften erhalten. -

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen punktuellen Angriff, etwa auf die Ehre des Vereins, zu dessen Abwehr §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art.4 GG als dem Spezialgrundrecht einer religiösen Vereinigung, ausreichen würde, sondern es geht um die Gesamtwirkung der Kampagne der Ev.-Luth.Kirche gegen die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben: Wie geschildert, beschränkt sie sich nicht lediglich auf die Möglichkeit der Religionsausübung, sondern stranguliert ebenso die Berufsausübung bzw. das Recht auf Gleichbehandlung bzw. die gesellschaftliche Entfaltungsfreiheit ganz allgemein. Hierfür kommt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in Betracht.

Der einzelne Anhänger der Glaubensgemeinschaft kann sich gegen diese Gesamtwirkung nicht wehren, weil er immer nur in den Teilaspekten gerade seiner Beeinträchtigung der Meinungsäußerungsfreiheit der Kirche gegenübersteht und damit bei der Abwägung meist den Kürzeren zieht, weil die Meinungsfreiheit auch Rufschädigungen und damit einhergehende Benachteiligungen (etwa beruflicher Art) einschließt. Nur die Gesamtheit der Anhänger der Glaubensgemeinschaft ist von der Gesamtwirkung der Kirchenkampagne betroffen. Diese Betroffenheit wirkt sich auf den Trägerverein dieser Gesamtheit nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar aus: Die Schwierigkeiten bei der Erlangung des Sorgerechts über ein Kind infolge Zugehörigkeit der Mutter zur Glaubensgemeinschaft Universelles Leben oder die Kündigung eines Marktstandes wegen der Zugehörigkeit der Marktbetreiber zum Universellen Leben ist für den Trägerverein nicht nur ein Reflex wie beispielsweise die Ehrverletzung eines Familienmitglieds für ein anderes Familienmitglied.

- vgl. zu diesem Gesichtspunkt als Unterscheidungsmerkmal für mittelbare und unmittelbare Persönlichkeitsrechtsverletzungen bspw. BGH in NJW 1996, 984 f. -

Der Trägerverein einer religiösen Gemeinschaft ist vielmehr in die Diskriminierung ihrer Anhänger dadurch involviert, dass diese gerade aufgrund der Tätigkeit des Trägervereins erfolgt - aus Anlass der von ihm verbreiteten Schriften, der von ihm organisierten Veranstaltungen und der von ihm ausgehenden Öffentlichkeitsarbeit und der hierauf erfolgenden Angriffe der Kirche. Es handelt sich somit um eine unmittelbare Wechselwirkung zwischen der Tätigkeit des Trägervereins und der Diskriminierung der Anhänger der von ihm repräsentierten Gemeinschaft und umgekehrt: Je mehr die Anhänger diskriminiert werden, um so weniger kann sich der Trägerverein entfalten, und um so mehr der Trägerverein in der Öffentlichkeit aktiv wird, um so mehr Diskriminierung riskieren die einzelnen Anhänger.

Deshalb muss es dem Trägerverein möglich sein, sich auf sämtliche Auswirkungen der kirchlichen Kampagne auf die Glaubensgemeinschaft zu berufen, um diese Gesamtwirkung in die Abwägung zwischen der Äußerungsfreiheit des Kirchenbeauftragten und den sozialen Geltungsanspruch der Glaubensgemeinschaft einzubringen. Verneint man dies, wäre effektiver Rechtsschutz nicht mehr gewährleistet: Der kirchliche Beauftragte könnte mit seinem ruinösen Feldzug jeweils einzelnen Anhängern schwer schaden und in der Summe mehr und mehr die gesamte Gemeinschaft zerstören, ohne dass dies rechtlich überprüft werden könnte, weil die summierte Zerstörungswirkung von keinem der einzelnen Betroffenen geltend gemacht werden könnte.

Aus diesem Grund ist diese Gesamtschau auch für die Ermittlung der Geldentschädigung maßgeblich, die bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach der oben geschilderten Rechtsprechung zum Zwecke der Vorbeugung und der Wiedergutmachung zuzusprechen ist. Sie hat nicht nur zu berücksichtigen, dass infolge der Kirchenkampagne Veranstaltungsräume gekündigt, Infostände nicht genehmigt und Anzeigen nicht geschaltet, also religiöse Aktivitäten des Trägervereins selbst beeinträchtigt werden; zu berücksichtigen sind vielmehr auch all die anderen Diskriminierungen im Alltag der Anhänger der Glaubensgemeinschaft:

- Der Verlust des Arbeitsplatzes als Kindergärtnerin oder Sozialpädagoge, weil Anhänger des Universellen Lebens eine Gefahr für Kinder seien;

- die Bitte von Verwandten an einen Anhänger der Glaubensgemeinschaft, sie doch nicht mehr zu besuchen, weil sie sonst die Nachbarn meiden - ein Fall, der Gabriele Wittek daran hindert, ihren Geburtsort zu besuchen;

- das Misstrauen des Vormundschaftsgerichts, wenn der die kranke Mutter betreuende Sohn vom Altenheim als Anhänger des Universellen Lebens "angezeigt" wird, mit der Bitte, einen anderen Betreuer zu ernennen;

- der Verlust von Kunden, die erfahren, dass ein Schreiner der Glaubensgemeinschaft nahe steht;

- die Boykottaufrufe gegen Geschäfte von Anhängern der Gemeinschaft;

- die Kündigung von Ladenräumen;

- die Schwierigkeiten bei geschäftlichen Werbemaßnahmen;

- die Diskriminierung der Kinder in öffentlichen Schulen, wenn bekannt wird, dass deren Eltern dem Universellen Leben nahe stehen;

- etc. etc.

Es handelt sich nur um eine beispielhafte Aufzählung, die jedoch zeigt, dass die Rufmordkampagne der Ev.-Luth. Kirche zu einer sozialen Ausgrenzung ohnegleichen führte. Sie kann nicht mit Geld aufgewogen werden. Deshalb hat jeder Betrag nur symbolische Bedeutung. Der Verein Universelles Leben stellt die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts. Zur Festlegung seiner Beschwer für ein etwaiges Rechtsmittelverfahren nennt er als Mindestbetrag 50.000,00 EURO.

 

Dr.Christian Sailer
Rechtsanwalt
 

 

 

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