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 "Gehet hinaus aus ihr, mein Volk, daß ihr nicht teilhabt an ihren Sünden und nichts empfangt von ihren Plagen."
(Offenbarung des Johannes, 18, 4)

In Deutschland muss der Austritt bei einer staatlichen Behörde erklärt werden. Einzige Ausnahme ist das Bundesland Bremen. In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz des Bundeslandes Rheinland-Pfalz ist das Standesamt zuständig. In den Ländern Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz (Ausnahme: Ehemaliger Regierungsbezirk Pfalz, s. o.), Saarland und Thüringen erfolgt der Austritt beim Amtsgericht. In Bremen erfolgt der Austritt bei der Kirche oder einer von den Kirchen zu bestimmenden Kirchenstelle. Er kann aber auch beim Standesamt erklärt werden. Die Erklärung wird dort beglaubigt und muss (per Einschreiben) an die zuständige Kirchenstelle gesandt werden.
Die betreffenden Behörden haben häufig eigene Stellen für die Bearbeitung von Kirchenaustritten eingerichtet. Man kann sich beim Pförtner oder telefonisch nach der zuständigen Stelle erkundigen.
Wer aus der Kirche austreten möchte, sucht die betreffende Behörde auf, weist sich dort aus und erklärt den Austritt durch die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung. Die Behörde stellt dann eine Bescheinigung über den Austritt aus.
Um keine Kirchensteuer mehr zu zahlen, muss anschließend die Lohnsteuerkarte entsprechend berichtigt werden. Dies geschieht durch die Behörde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat.
Die Bescheinigung über den Austritt sollte gut aufgehoben werden, denn es ist schon vorgekommen, dass ein Kirchenaustritt Jahre oder Jahrzehnte später angezweifelt worden ist. So wie die Verhältnisse in Deutschland leider sind, bleibt jemand, der einmal als Kirchenmitglied geführt worden ist, sein Leben lang beweispflichtig, dass er kein Kirchenmitglied mehr ist.
Der Austritt kann ab dem Erreichen der Religionsmündigkeit erklärt werden, also ab dem 14. Lebensjahr.
Beim Austritt muss ein Lichtbildausweis vorgelegt werden. Bei Verheirateten wird außerdem gelegentlich die Vorlage der Heiratsurkunde, des Familienbuches oder zumindest Datum und Standesamt der Trauung verlangt.
Das ist je nach Bundesland verschieden. In manchen Bundesländern werden beim Kirchenaustritt keine Gebühren erhoben. In anderen wird eine Gebühr fällig, die bis zu 50 Euro betragen kann.
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