| Landgericht München I Lenbachplatz 7 80316 München 1.März 2002 K l a g e in Sachen Universelles Leben e.V., vertr.d.d.Vors., Haugerring 7, 97070 Würzburg - Kläger - Prozessbev.: Dres. Christian Sailer, Gert-Joachim
Hetzel, gegen Ev.-Luth. Kirche in Bayern, ges. vertr.d.d. Landesbischof, Meiserstraße 11/13, 80333 München - Beklagter - wegen Schadensersatz Streitwert: 50.000,00 EURO Inhaltsübersicht II. Eine religiöse Minderheit wehrt sich III. Gibt es noch unabhängige Richter? IV. Der Rechtsschutz gegen gesellschaftliche Ausgrenzung V. Der Feldzug der Ev.-Luth. Kirche gegen die Urchristen im Universellen Leben
VI. Die Fernwirkungen der kirchlichen Diskriminierung des Universellen Lebens
VII. Der Entschädigungsanspruch der Glaubensgemeinschaft
Namens und im Auftrag des Vereins Universelles Leben e.V. erheben wir hiermit gegen die Ev.-Luth. Kirche in Bayern K l a g e und stellen folgende A n t r ä g e : I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Entschädigung für die Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen vom Gericht zu bemessenden Geldbetrag zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist - erforderlichenfalls gegen Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar. Rein vorsorglich beantragen wir
Vollstreckungsschutz. B e g r ü n d u n g : I. Die neue Inquisition Die Großkirchen wurden rückfällig. Ihre alte Verfolgungswut keimt wieder mächtig auf, vor allem, seit neue religiöse Bewegungen entstanden. Katholische Bistümer und evangelische Landeskirchen unterhalten Beauftragte, die ausschließlich damit beschäftigt sind, neue religiöse Bewegungen mit harten Bandagen zu bekämpfen. Nicht wenige dieser Bewegungen sind aus ehemaligen Kirchenmitgliedern entstanden, die sich von ihren Kirchen nicht zuletzt mit Rücksicht auf deren kriminelle Vergangenheit trennten. Eine wichtige Rolle spielen hierbei die Forschungsergebnisse des bekannten und vielfach ausgezeichneten Kirchenhistorikers Karlheinz Deschner, der seine Erkenntnisse einmal wie folgt zusammenfasste: "Nach intensiver Beschäftigung mit der Geschichte des Christentums kenne ich in Antike, Mittelalter und Neuzeit einschließlich und besonders des 20.Jahrhunderts keine Organisation der Welt, die zugleich so lange, so fortgesetzt und so scheußlich mit Verbrechen belastet ist wie die christliche Kirche, ganz besonders die römisch-katholische Kirche."
Wie inzwischen unstreitig sein dürfte, ist die kirchliche Verstrickung in Verbrechen nicht auf die Vergangenheit beschränkt, sondern bis in die jüngste Zeit wirksam.
Insofern nimmt es Wunder, dass sich die kirchlichen Institutionen heute anmaßen, religiöse Konkurrenten pauschal als "gefährliche Sekten" anzuschwärzen, wobei sie, was weniger wundert, auf diese vor allem Eigenschaften projizieren, die man vorwiegend aus der kirchlichen Vergangenheit kennt: Absolutheitsansprüche, totalitäre Vereinnahmung von Mitgliedern, pekuniäre Begehrlichkeit. Wer von Kirchenräten und Prälaten das Sektenetikett angeheftet bekommt, wird zum Außenseiter der Gesellschaft, dem man als Gemeinde keine Infostände genehmigt, als Hotel keine Vortragsräume vermietet und von dem man als Zeitung keine Anzeigenaufträge entgegennimmt.
Es ist keine Übertreibung, von einer "Sektenjagd" zu sprechen, die teilweise "faschistische Züge" trägt.
Ebenso alte wie skrupellose Verfolgungsprogramme der nach dem Urteil von Historikern ältesten kriminellen Organisation der Welt werden wieder wirksam - Programme, die nicht nur die Geisteshaltung der römisch-katholischen Kirche bestimmten, sondern auch den Gründer der Ev.-Luth. Kirche antrieben, der zum Massenmord an Bauern aufrief, Ketzer dem Henker empfahl und die Brandschatzung jüdischer Synagogen forderte.
Die heutigen Repräsentanten der Kirchen können es offen-sichtlich immer noch nicht verwinden, dass Religionsfreiheit und Menschenrechte, die gegen den jahrhundertelangen Widerstand ihrer Institutionen erkämpft werden mussten, nicht nur für ihresgleichen, sondern auch für Andersgläubige gelten.
Den kirchlichen Inquisitoren schlossen sich inzwischen staatliche Kollegen an, die in Form von staatlichen Warnungen unbesehen weiterreichen, was sie an kirchlichen Projektionen geliefert bekommen.
Außerdem verfügen die kirchlichen Agitatoren gegen Andersgläubige "über ein erstaunlich großes Heer von willfährigen Journalisten", mit deren Hilfe sie "die kollektive Isolierung und Diskriminierung kleiner und schwacher Außenseiter mit Lust betreiben"
Das alte Muster, nach dem der Staat den Kirchen bei der Verfolgung Andersgläubiger zu Diensten ist, wurde reaktiviert und durch einen massiven Einsatz der Massenmedien ergänzt.
Dabei nutzen die Kirchen bei ihrem Kampf gegen neue religiöse Bewegungen nicht zuletzt ihre öffentlich-rechtliche Stellung, die ihnen Zugang zu Rundfunkräten und anderen Gremien von gesellschaftlicher und politischer Bedeutung verschafft, ganz zu schweigen vom Religionsunterricht an staatlichen Schulen, in dem die Schüler regelmäßig durch "Anti-Sekten"-Filme indoktriniert und frühzeitig zur Intoleranz erzogen werden. Der Korporationsstatus ermöglicht es den Kirchen, mit dem Staat gewissermaßen von Amtsträger zu Amtsträger zu verhandeln und beim Kampf gegen Andersgläubige in der Öffentlichkeit wie Sachverständige aufzutreten, obwohl sie eigene Interessen vertreten. Der Hinweis, dass man ja nur die Meinungsfreiheit nutze, verkennt, dass "Meinungsäußerungen" zum bedrohlichen Trommelfeuer gegen die Freiheit werden können.
Es geht dann nicht mehr bloß um Rufschädigungen, denen gegenüber die ehrenschutzrechtlichen Bestimmungen des Zivil- und Strafrechts (notdürftigen) Schutz bieten könnten. Angesichts der Schärfe und Häufigkeit kirchlicher "Warnungen" vor "gefährlichen Sekten" erleiden die neuen religiösen Gemeinschaften und ihre Anhänger nicht nur eine Ansehensminderung, sondern sie werden zu Feinden der Gesellschaft stigmatisiert, die für ihre religiösen Veranstaltungen keine Räumlichkeiten mehr finden, bei ihrer Berufsausübung auf einen kirchlichen Wink Kunden und Werbemöglichkeiten verlieren und auch im privaten Bereich ausgegrenzt werden. II. Eine religiöse Minderheit wehrt sich Gegen diese gesellschaftliche Ausgrenzung durch eine Vielzahl rufschädigender Äußerungen, die für sich betrachtet von großzügigen Gerichten als noch zulässige Meinungsäußerungen geduldet werden, in ihrer Gesamtheit aber zur Beschneidung des sozialen Lebensrechts der verfolgten religiösen Gemeinschaft führen, wendet sich die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben mit der vorliegenden Klage gegen die Ev.-Luth. Kirche in Bayern, die durch ihren Beauftragten Dr. Behnk zu einem der Hauptverursacher der gesellschaftlichen Ausgrenzung der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben wurde. Als Kläger tritt der Verein Universelles Leben e.V., der rechtliche Träger der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben, auf.
Bei dieser handelt es sich um eine Religionsgemeinschaft i.S.d. Verfassung.
Die Gemeinschaft knüpft an das Urchristentum an. Richtschnur ihres Denkens, Lebens und Handelns sind die Zehn Gebote Gottes und die Bergpredigt Jesu, die sie nicht für eine Utopie, sondern für ein praktisches Lebensreept hält. Die meisten Anhänger der Gemeinschaft gehen ihren religiösen Weg in ihrem bisherigen Lebensumfeld und besuchen von dort aus die religiösen Veranstaltungen des Universellen Lebens, das in ca. 80 Städten Deutschlands, in den meisten größeren Städten Europas und in Übersee vertreten ist. Einige hundert Angehörige der Glaubensgemeinschaft leben in der Umgebung von Würzburg (auf mehrere Dörfer verstreut) und arbeiten in von ihnen gegründeten, rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Betrieben zusammen, um ihre Ideale gemeinsam im Arbeitsalltag umzusetzen und dabei gleichzeitig ihren Lebensunterhalt zu verdienen. So entstanden seit Mitte der 80er Jahre eine staatlich genehmigte Privatschule, eine Klinik, Altenheime, Kindergärten, eine Sozialstation, einige Handwerksbetriebe und ökologische Bauernhöfe, die ihre Produkte per Versand und per Marktverkauf vertreiben. Die Organisation der religiösen Veranstaltungen der Glaubensgemeinschaft erfolgt durch den Kläger, der - neben einem Verlag - auch das religiöse Schrifttum der Gemeinschaft vertreibt. Er besteht aus einigen hundert Mitgliedern. Außer in diesem Förder- und Trägerverein des Universellen Lebens gibt es keine juristischen Mitgliedschaften der Anhänger der Glaubensgemeinschaft. Die Aktivitäten, die der Trägerverein entfaltet, werden ausschließlich durch Spenden finanziert. Die Glaubensgemeinschaft bekennt sich zur Bayerischen Verfassung und zum Grundgesetz. An ihrer Verfassungstreue bestehen von Seiten der Behörden und Gerichte keine Zweifel.
III. Gibt es noch unabhängige Richter? Wenn eine religiöse Minderheit in Deutschland Rechtsschutz gegen eine der Amtskirchen verlangt, stellt sich zunächst eine verfahrensrechtliche Vorfrage. Die kirchliche Unterwanderung des Staates ist inzwischen so weit fortgeschritten, dass auf der Deutschen Richterakademie Tagungen stattfinden, auf denen Richter und Staatsanwälte durch kirchliche Beauftragte auf "Strategien" gegen "Sekten" eingeschworen werden. Die inquisitorische Tradition der von Deschner beschriebenen Organisation wird hier ungeniert wieder belebt. Dass diese Zusammenkünfte von Juristen und Kirchenfunktionären durchaus konspirativen Charakter haben, erwies sich schlaglichtartig bei einer dieser Tagungen, als sich zwei Teilnehmer - einer davon war der Unterfertigte - während der Diskussion als Anwälte religiöser Minderheiten zu erkennen gaben und daraufhin sofort aus dem Saal gewiesen wurden, um eine geheime Beratung über ihren weiteren Verbleib zu ermöglichen. Nur um einen öffentlichen Eklat zu vermeiden, sah man von einem Hinauswurf ab. Seither achtet man darauf, die inzwischen auch von der Enquete-Kommission "Sog. Sekten und Psychogruppen" des Deutschen Bundestags empfohlenen "Fortbildungsmaßnahmen für Rechtspflege und Ermittlungsbehörden" ungestört durchführen zu können, denn, so die Kommission: "Notwendige und zureichende Maßnahmen von Justiz, Verwaltung usw. werden häufig weniger durch etwa fehlende gesetzliche Möglichkeiten verhindert als durch mangelhafte Kenntnisse über den Bereich der neuen religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften sowie der Psychokulte. Daher sollten interne Fortbildungsmaßnahmen künftig eine höhere Priorität haben."
Ersichtlich will man damit dem vom Zwischenbericht der Kommission bedauerten Zustand abhelfen, "dass Schrifttum und Rechtsprechung von Zurückhaltung gegenüber einer Bewertung religiöser oder als religiös dargestellter Lehren geprägt sind". Offenbar gab es Richter, die das Verfassungsgebot weltanschaulicher Neutralität ernst nahmen, was dazu führte, dass einige Sektenbeauftragte ihre Prozesse verloren, weil die Richter "Einzelfragen ... pragmatisch und nach formalen Kriterien wie z.B. der Beweisbarkeit beurteilt" hätten.
Das soll sich nun ändern, wozu die Richterakademie ihren Beitrag leisten soll. Es wird dann immer häufiger passieren, was Kriele folgendermaßen beschrieb:
Die Hoffnung auf effektiven Rechtschutz für religiöse Minderheiten verringert sich weiter, wenn man an die Kirchenabhängigkeit weiter Teile der Justiz denkt. Sind die Richter katholisch, sind sie nach kirchlichem Recht "verpflichtet ... immer die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren" (Can.209) und "die Ordnung der zeitlichen Dinge im Geiste des Evangeliums zu gestalten" (Can.225). Und wenn sie in ihrem Katechismus blättern, stellen sie fest, dass sie die "Gewissenspflicht" haben, "die Vorschriften der staatlichen Autoritäten nicht zu befolgen, wenn diese ... den Weisungen des Evangeliums widersprechen" (Kat.Tz.2242). Wie das "Evangelium" jeweils zu verstehen ist, bestimmt seit jeher die Kirche, die auch das Alte Testament als unaufhebbaren Teil der Heiligen Schrift bezeichnet (Kat.Tz.121). Das führt dann zu so bemerkenswerten Glaubenstexten wie dem folgenden:
Solche "Heiligen Schriften" prägen die Psyche - nicht nur katholisch erzogener, sondern auch lutherisch aufgewachsener Richter, und rechtfertigen die bewusste oder unbewusste richterliche Anlehnung an die kirchliche Ökumene der Verfolgung kirchenfremder Gottsucher. Richter, die man auf die Problematik ihrer Kirchenmitgliedschaft bei Prozessen gegen ihre unlauter handelnde Kirche aufmerksam macht, weisen Befangenheitsbesorgnisse meist empört zurück - um so empörter, je stichhaltiger diese sind. Dass solche Besorgnisse nicht mit dem beliebten Verdikt "abwegig" und "unzulässig" abzutun sind, bestätigte beispielsweise auch ein prominenter Vertreter der deutschen Geistesgeschichte. Georg Friedrich Wilhelm Hegel stellte in seiner Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830) u.a. wörtlich fest:
Das ev.-luth. "Gewissen" rechtfertigt im Verein mit dem katholischen "Gewissen" die massive Verfolgung Anders-gläubiger, vor allem jener, die auf die Verirrungen kirchlicher "Gewissensentscheidungen" im Rahmen der von den Historikern beschriebenen Verbrechen hinweisen. Es ist deshalb eine berechtigte Frage, ob das Rechtsanliegen der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben bei Richtern überhaupt ankommt, die sich von ihren Kirchen trotz deren krimineller Belastungen nicht getrennt haben und damit dem kirchlichen Inquisitionsgeist - bewusst oder unbewusst - immer noch verbunden sind. Die Gemeinschaft des Klägers verlangt dennoch den ihr gebührenden Rechtsschutz. Es wird sich dann zeigen, ob und wie sich die Kirchenmitgliedschaft eines Richters auf die Behandlung verfassungstreuer Bürger auswirkt, oder ob es vielleicht doch noch neutrale und fachlich kompetente Richter gibt, die der klägerischen Gemeinschaft Rechtschutz im Angesicht der Religionsfreiheit der Verfassung gewähren. IV. Der Rechtsschutz gegen gesellschaftliche Ausgrenzung Die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben beruft sich auf den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das von der Rechtsprechung aus Art.1 GG, dem unantastbaren Schutz der Menschenwürde, und Art.2 GG, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, entwickelt wurde. Dieses Recht bietet einen generalklauselartigen Schutz i.S.e. "offenen Tatbestandes", mit dem rechtswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre auch dann abgewehrt werden können, wenn entsprechende gesetzliche Regelungen für den konkreten Fall nicht gegeben sind.
In diesem Sinne hat die Rechtsprechung über die in § 823 Abs.1 genannten Schutzgüter hinaus weitere Schutzbereiche entwickelt: Die Intim-, Privat- und Geheimsphäre, die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort sowie das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben. Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde aus Art.2 Abs.1 GG entwickelt.
Dabei handelt es sich, wie gesagt, um keinen numerus clausus. "Der Gehalt und Inhalt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht abschließend bestimmt; auch die Grenzen können nicht ein- für allemal verbindlich festgelegt werden ... Die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ändern sich Dank der Entwicklungsfähigkeit des Menschen und des technischen Fortschritts laufend. Auch die Formen des menschlichen Zusammenlebens und die Art und Weise, wie Menschen miteinander kommunizieren, ändert sich stetig. Bereits hieraus ergibt sich, dass auch der Inhalt, die Ausformungen und die Grenzen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sich ständig ändern, ja ändern müssen."
Diese Schutzfunktion des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts greift auch bzw. erst recht dann ein, wenn nicht nur die von der bisherigen Rechtsprechung als schutzwürdig anerkannten Einzelaspekte der Persönlichkeit betroffen sind, sondern die Gesamtpersönlichkeit in dem eingangs geschilderten Umfang beeinträchtigt ist; wenn ihr soziales Lebensrecht in Frage steht und ihre gesellschaftliche Ausgrenzung droht. Dass auch gerade für solche Beeinträchtigungen im Falle ihrer Rechtswidrigkeit Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung stehen müssen, ergibt sich aus der staatlichen Schutzpflicht gegenüber Grundrechtsbeeinträchtigungen und Grundrechtsgefährdungen jeglicher Art.
Sie beschränkt sich im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art.1 und Art.2 GG nicht auf die herkömmlichen Grundrechtsinhalte - Ehre, Freiheit von Zwang, Eigentum etc. - , sondern umfasst als Schutzgut die "soziale Interaktionsmöglichkeit" der Person.
Diese Rechtsposition ist nicht nur von staatlicher Seite, sondern - ebenso wie die herkömmliche Rechtsposition der persönlichen Ehre - auch von dritter Seite gefährdet, so dass dieselben Dimensionen der Grundrechtsbeeinträchtigung gelten, auch wenn die Rechtfertigung ihrer Zulässigkeit von Seiten Privater eine andere ist als von Seiten des Staates (der sich nicht auf das Grundrecht des Art.5 GG berufen kann). Diese Dimension der Grundrechtsbeeinträchtigung ist auch hier maßgeblich: Die zahllosen, im einzelnen noch darzulegenden Angriffe der Ev.-Luth. Kirche in Bayern bewirken, dass der von ihr angegriffenen Gemeinschaft und deren Angehörigen die "soziale Interaktionsmöglichkeit" immer mehr abgeschnürt wird - durch die summierte Beeinträchtigung ihrer religiösen und beruflichen Entfaltungsfreiheit (Art.4, Art.7, Art.12 GG). Dabei ist die Beeinträchtigung der religiösen Entfaltungsfreiheit von besonderer Bedeutung, da sie von der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist und sich deshalb als besonders hoher Verfassungswert erweist, zu dessen Schutz der Staat deshalb in besonderem Maß verpflichtet ist.
Die entscheidende Frage stellt sich bei der Konkretisierung dieser grundrechtlichen Gewährleistungen: Wann führt die kumulative Wirkung einzelner Rufschädigungen durch zulässige Meinungsäußerungen zu einer unzulässigen Gesamtwirkung, anders ausgedrückt: Wann schlägt die Quantität in eine neue rechtliche Qualität um? Dass so etwas möglich ist, ist aus der im Strafrecht zu § 93 StGB entwickelten "Mosaiktheorie" bekannt. Einzelne öffentlich zugängliche Informationen bzw. deren Weitergabe müssen noch keine Geheimnisverletzung darstellen, während sich aus ihrer Summe ein neues Gesamtbild und damit ein Staatsgeheimnis ergeben kann, dessen Offenbarung strafbar ist. Ähnlich kann sich aus den Mosaiksteinen einzelner zulässiger Rufschädigungen ein Gesamtbild der hiervon Betroffenen ergeben, das sie derart negativ zeichnet, dass sie unter dem umfassenden Rufmord in ihrer gesellschaftlichen Existenz bedroht sind. Es geht also zunächst um die Feststellung der tatsächlichen Beeinträchtigungswirkung durch Rufschädigungen: Der Betroffene erfährt, dass man ihn mehr und mehr meidet, indem man keine Geschäfte mit ihm abschließt, ihm keine Veranstaltungsräume zur Verfügung stellt, öffentlich erklärt, mit ihm nichts zu tun zu haben und anderes mehr. Je mehr sich diese Situation verdichtet, um so mehr ist die faktische Funktionsfähigkeit seiner Entfaltungsfreiheit bedroht
und um so mehr entwickeln sich dann einzelne abwertende Meinungsäußerungen, die als bloße Beeinträchtigung der Ehre zulässig wären zu Beeinträchtigungen der Gesamtpersönlichkeit, die sie möglicherweise unzulässig machen. Eine solche Gesamtbeeinträchtigung kann je nach der Schwere der einzelnen Rufschädigungen schon nach wenigen Ehrbeeinträchtigungen oder erst im Laufe einer jahrelangen Kampagne eintreten. Früher oder später ist dann der Punkt erreicht, an dem "es reicht", wenn vermieden werden soll, dass jemand zum "Unberührbaren" wird. Ob dies tatsächlich vermieden werden muss, ist eine Frage der Abwägung, aus der sich ergibt, ob die kumulative Gesamtwirkung rechtswidrig ist oder von dem Betroffenen, ins gesellschaftliche Abseits Geratenden, hinzunehmen ist. Dass dieser kumulative Effekt zu berücksichtigen ist, deutet sich auch in einer neueren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an, in der das Gericht beiläufig die Frage aufwirft (die es dann dahinstehen lässt), "ob bei der gebotenen Abwägung - wie vom Bf. gefordert - auch die kumulative Wirkung zu berücksichtigen ist, die eine beanstandete Äußerung im Zusammenwirken mit anderen Äußerungen haben mag".
Diese Abwägung ist vor allem durch zwei Pole gekennzeichnet: Die Intensität der Gesamtbeeinträchtigung auf Seiten des Betroffenen und den Anlass der ihn ausgrenzenden Äußerungen von Seiten seiner Kritiker. Wer ein Kapitalverbrechen begangen hat, das die Öffentlichkeit bewegt, wird abwertenden Meinungsäußerungen nicht mit dem Hinweis entgegentreten können, dass ihn diese zum "Aussätzigen" machen. Wer hingegen wegen seiner Weltanschauung ins Kreuzfeuer der öffentlichen Kritik gerät, als prominenter Einzelner oder als Gemeinschaft, ohne damit gegen Recht und Gesetz zu verstoßen, wird sich zwar nicht gegen jede abwertende Meinungsäußerungen wehren können, aber dann Schutz genießen, wenn rufschädigende Breitseiten gegen ihn einsetzen, die ihn zur Unperson zu machen drohen. Dann steht sein soziales Lebensrecht und damit seine Menschenwürde auf dem Spiel.
Tritt diese Situation ein, dann wiegt die Gefährdung der Würde und der sozialen Interaktionsfähigkeit des Gescholtenen schwerer als die Fortsetzung einer Kampagne, die bereits an die Grenze des persönlichkeitsrechtlich Zumutbaren geführt hat. Es sei denn, es handelt sich um wahre Tatsachenbehauptungen, die weder den Bereich der Intimsphäre noch den Bereich der Privatsphäre betreffen.
Soweit es sich um Meinungsäußerungen handelt, können sie nicht völlig unzulässig werden - dies wäre wiederum mit Art.5 oder im religionsbezogenen Bereich mit Art.4 un-vereinbar. Es darf sich jedoch nur mehr um Äußerungen handeln, die zwar kritisieren, aber nicht mehr auf der Linie einer gesellschaftlichen Ausgrenzung liegen. Derartiges ist ohne unzumutbare Beschränkung der freien Re-de möglich, indem Formulierungen ausgewechselt werden, ohne dass der Gedanke als solcher darunter leidet.
Die Grenzziehung mag schwierig sein; aber die Schwierigkeiten rechtlicher Grenzsetzungen gestatten es nicht, auf sie zu verzichten, wenn es der Grundrechtsschutz erfordert.
Die erforderliche Grenzziehung dürfte in der Mitte zwischen Schmähung und sachbezogener Kritik liegen. Um ein Beispiel zu nennen: Wenn die Kirchen die innere Ordnung einer außerkirchlichen Gemeinschaft als "totalitär" bezeichnen, so handelt es sich um eine Bewertung, die zwar keine unzulässige Schmähung ist, aber ausgesprochen ausgrenzenden Charakter hat, zumal "totalitär" aus dem politischen Sprachschatz stammt und stets den Beigeschmack von Verfassungsfeindlichkeit und Menschenrechtswidrigkeit hat. Regelungen innerkirchlicher Gemeinschaften oder Orden, die genau so streng oder noch strenger als die Regeln einer außerkirchlichen Gemeinschaft sind, gelten als selbstverständlich und sind gesellschaftlich anerkannt, während sie von den Kirchen bei anderen mit dem vernichtenden Etikett "totalitär" versehen und als "menschenverachtend" abgewertet werden, was dazu führt, dass die Gesellschaft diese kirchliche Verurteilung Andersgläubiger übernimmt. Ähnliches gilt etwa für die Verdächtigung, dass eine außerkirchliche Gemeinschaft einen Massenselbstmord begehen könnte, wenn hierzu keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Auch dies ist nach der herrschenden Rechtsprechung keine unzulässige Schmähung, aber eine massive gesellschaftliche Ausgrenzung. Dabei ist bei solchen Äußerungen auch die öffentlich-rechtliche Meinungsmacht der Kirchen zu berücksichtigen. Sie vergrößert die ausgrenzende Wirkung ihrer Vernichtungsurteile gegenüber der religiösen Konkurrenz beträchtlich.
Das Ungleichgewicht zwischen der Meinungsmacht der öffentlichrechtlichen Kirchenkörperschaften und den beschränkten PR-Möglichkeiten der von ihnen bekämpften religiösen Minderheiten gebietet zur Vermeidung nicht wieder gutzumachender gesellschaftlicher Ausgrenzung um so größere Zurückhaltung des Mächtigeren gegenüber dem Schwächeren - jedenfalls dann, wenn die bisherigen Kampagnen kirchlicher Beauftragter "das Maß" bereits "voll" gemacht haben.
Der Umstand, dass kirchliche Meinungsäußerungen trotz der kriminellen Vergangenheit und der heutigen aggressiven Intoleranz ihrer institutionellen Urheber immer noch einen hohen Glaubwürdigkeitsgehalt haben und von vielen für bare Münze genommen werden, führt dazu, dass solche Meinungsäußerungen die Ehre des hiervon Betroffenen fast so stark beeinträchtigen wie (unwahre) Tatsachenbehauptungen, so dass die unterschiedliche Behandlung bei der Abwägung zwischen Ehrenschutz und Meinungsfreiheit nicht so groß sein kann wie sonst.
Leichter als die Grenzziehung für Unterlassungsverpflichtungen gegenüber weiteren ausgrenzenden Meinungsäußerungen und die damit jeweils einhergehende Steigerung der Gesamtwirkung ist die Frage der Wiedergutmachung für bereits erfolgte Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu beantworten: Das erfolgte Ausmaß gesellschaftlicher Ausgrenzung lässt sich empirisch feststellen. Die Wiedergutmachung hat nach der Rechtsprechung durch die Zubilligung einer Geldentschädigung zu erfolgen. Sie ist nicht zu verwechseln mit dem "Schmerzensgeld" des § 847 BGB, sondern resultiert unmittelbar aus Art.1 und Art.2
Dabei betont der BGH, dass neben dem Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers einer Persönlichkeitsrechtsverletzung die Geldentschädigung auch der Prävention dienen solle. Diese Form der (teilweisen) Wiedergutmachung und Vorbeugung wählt die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben mit der vorliegenden Klage. Dabei wird im folgenden zunächst die Kampagne der Beklagten gegen die Anhänger des Klägers und die damit einhergehende gesellschaftliche Ausgrenzung geschildert. (V.) Im Anschluss hieran werden die Fernwirkungen der kirchlichen Hetze bzw. deren Übernahme durch Dritte und die dadurch erfolgte weitere Diskriminierung der Gemeinschaft des Klägers beschrieben. (VI.) Schließlich wird das Gesamtergebnis unter die eingangs geschilderten rechtlichen Rahmenbedingungen subsumiert und der daraus resultierende Klageanspruch dargetan. (VII.) V. Der Feldzug der Ev.-Luth. Kirche gegen die Urchristen im Universellen Leben 1. Der Aufbau des Feindbildes "Totalitäre Organisation" Wie die meisten Landeskirchen unterhält auch die Ev.-Luth. Landeskirche in Bayern ein Amt mit der Dienstbezeichnung "Beauftragter für Sekten und Weltanschauungsfragen". Seit 1991 hat dieses Amt der bis dahin unbekannte Pfarrer Dr. Wolfgang Behnk als Nachfolger des Pfarrers Friedrich Wilhelm Haack inne. In Fortsetzung der Tätigkeit seines Vorgängers erwies er sich bald als ein besonders rücksichtsloser Agitator gegen die religiöse Konkurrenz. Zum pressewirksamen Auftakt seiner hemmungslosen Kampagne gegen das Universelle Leben bezeichnete er Ende 1991 diese Gemeinschaft als eine "mit bewundernswerter juristischer Raffinesse aufgebaute totalitäre Organisation", die von einer "Frau von eiskalter Brutalität geführt" werde, "die mit ihren Offenbarungen... ein gnadenloses System der Selbsterlösung aufgebaut" habe, "das hilfesuchende Menschen in die Abhängigkeit führe".
Diese Menschen hätten ihre "materielle Verfügungsgewalt" ebenso verloren wie ihre "geistige und gewissensmäßige Freiheit" und seien in Gefahr, in Panik zu geraten.
Keine dieser ehrenrührigen Behauptungen versuchte der Pfarrer auch nur annäherungsweise durch konkrete Tatsachen zu belegen. Es genügte ihm, die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben mit dem Etikett "Sekte" zu versehen und ihr damit all jene negativen Eigenschaften zuzusprechen, die man mit diesem Begriff vielfach verbindet. Die hiergegen angerufenen Gerichte ließen ihn gewähren, weil andernfalls seine "religiöse Betätigungsfreiheit in unerträglicher Weise eingeschränkt" würde (VGH v. 27.5.1993/28.3.1994). Das ermunterte ihn, mit solchen Verunglimpfungen durch die Lande zu ziehen und bald noch schlimmere hinzuzufügen. 2. Die Suggestion eines Massenselbstmords In derselben Manier ließ er am 21.04.1993 über den Evangelischen Pressedienst - epd - eine besonders infame Erklärung verbreiten: "Ein Massenselbstmord wie der von Anhängern der Davidianer-Sekte im texanischen Waco ist nach Ansicht des Münchner Sektenbeauftragten Pfarrer Wolfgang Behnk auch in Deutschland möglich. 'Diese Gefahr besteht, sobald sich Menschen in den Einflussbereich einer geschlossenen Ideologie begeben, in der jegliche Kritikfähigkeit ausgeschlossen ist und keine Gewissensbildung mehr möglich ist', sagte der Beauftragte für Sekten und Weltanschauungsfragen der bayerischen Landeskirche am Mittwoch dem Evangelischen Pressedienst (epd) in München. Wenn die Ideologie der Sekte von apokalyptischen Endzeiterwartungen durchdrungen sei und eine psychische Abhängigkeit zu einer Führergestalt bestehe, sei die Möglichkeit eines Massensuizids gegeben, sobald sich der Sektenführer in einer ausweglosen Situation sehe, so der Sektenbeauftragte. 'Wenn Selbstmord als letzte Konsequenz gefordert wird, dann folgen alle wie die Lemminge kritiklos seinem Kommando.' Behnk warnte in diesem Zusammenhang vor der Gruppe 'Universelles Leben', die in der Nähe von Würzburg einen 'Christusstaat Neues Jerusalem' errichten will. Auch deren selbsternannte 'Prophetin Gottes', Gabriele Wittek, versuche mit einem Absolutheitsanspruch ihre Mitglieder abhängig zu machen."
Verschiedene Zeitungen übernahmen diese Mitteilung als Meldung.
Im Bayerischen Rundfunk wiederholte der Kirchenvertreter seine perfide Verdächtigung, bei der er Gabriele Wittek die Ungeheuerlichkeit unterstellte, unter Umständen zu einem Massenselbstmord aufzurufen.
Die zitierten Äußerungen lösten einen regelrechten Mediensturm auf das Universelle Leben bzw. dessen Anhänger aus, wo immer man sie vermutete. So kamen Scharen von Rundfunk- und Fernsehjournalisten beispielsweise zu Fuß, per Auto und per Hubschrauber zu einem Bauernhof, um dort das "Waco in Unterfranken" zu suchen. Die Main Post schrieb dazu:
Die Diskriminierung der Angehörigen der Gemeinschaft erreicht einen neuen Höhepunkt.
Presse- und Fernsehberichte übernahmen die Waco-Lüge und verdächtigten die Anhänger der Glaubensgemeinschaft als gewissenlose und gemeingefährliche Zeitgenossen. Dass sie in ihrem täglichen Leben das Gegenteil bewiesen, was auch von den Behörden, die mit ihnen in Berührung kamen, bestätigt wurde, half nichts: Sie waren stigmatisiert. Damit sich daran auch nichts ändert, wiederholte Dr. Behnk in einer öffentlichen Veranstaltung am 15.12. 1994 seine Verdächtigung, indem er davon sprach, dass das Universelle Leben "möglicherweise für den nächsten Sektenmord verantwortlich" zeichne.
Und als sich im März 1997 im kalifornischen San Diego 50 Menschen umbrachten, dauerte es nur wenige Tage, bis der - inzwischen zum Kirchenrat beförderte - Sektenpfarrer sein Lieblingsthema, dass im Universellen Leben möglicherweise ähnliches passieren könnte, in einem aufsehenerregenden Stern-Interview aufwärmte.
Der Beitrag war auf der Titelseite der Ausgabe mit dem Hinweis "'Universelles Leben' Deutschlands gefährlichste Sekte" angekündigt - eine Bezeichnung, zu der Dr.Behnk die Illustrierte durch sein Interview inspiriert hatte und die er seither mit Vorliebe als Zitat weitergibt (bspw. bei einem öffentlichen Vortrag vom 01.07.1997 in Neunkirchen am Brand, lt. Tonbandmitschnitt, der vorgelegt werden kann).
Wenige Tage später erschien im Anschluss an die Äußerungen des Kirchenrats in der Nürnberger Abendzeitung ein groß aufgemachter Artikel mit der Überschrift "Massen-Selbstmord? Fränkische Sekte außer Kontrolle", in dem die Äußerungen des Kirchenvertreters gegenüber dem Magazin Stern noch einmal aufbereitet wurden.
Der Artikel zeigt, auf welch unglaubliche Diskriminierung der Glaubensgemeinschaft es der Beauftragte der Ev.-Luth. Kirche anlegt. Dabei handelt er wider besseres Wissen, da er weiß, dass seine Spekulationen und Verdächtigungen jeglicher Grundlage entbehren. In der Öffentlichkeit führen sie dennoch zu einer Dämonisierung der Betroffenen. Das allgemeine Publikum erschaudert, wenn es solche Äußerungen aus dem Mund eines Pfarrers zur Kenntnis nehmen muss. 3. Die Diffamierung der Privatschule Am 15.12.1994 suggeriert dieser Pfarrer seinen Zuhörern auf einer öffentlichen Veranstaltung,
Am 01.03.1995 veröffentlichte das Fränkische Volksblatt unter Bezugnahme auf eine Mitteilung der katholischen Nachrichtenagentur folgendes:
Der Beauftragte der Landeskirche diffamiert mit den zitierten Äußerungen sowohl die Schule als auch die Glaubensgemeinschaft insgesamt, indem er trotz der eingehenden Untersuchungen der Bayerischen Staatsregierung nachweisbar Unwahres öffentlich verbreitete.
Die Schließung der Schule verlangt er inzwischen gebets-mühlenartig bei jeder nur denkbaren Gelegenheit und mit immer wieder neuen Verunglimpfungen dieser Einrichtung und der gesamten Glaubensgemeinschaft. Mitte November 1997 nahm er eine Tagung in Rothenburg zum Anlass, das Bayerische Kultusministerium erneut aufzufordern, die Schule zu schließen. Dass Kontrollen der staatlichen Schulaufsicht bislang keine Beanstandungen ergeben hätten, beweise gar nichts; der perfekt aufrecht erhaltenen Fassade eines geordneten Schulbetriebs sei mit üblichen Prüfungsverfahren nicht beizukommen.
Kultusminister Zehetmair solle sich ein "Vorbild daran nehmen, mit welcher Entschlossenheit Innenminister Günther Beckstein gegen den Psychokonzern Scientology vorgehe".
4. Die Verdächtigung der Naturklinik Ein bevorzugtes Angriffsziel des Kirchenrats ist neben der Schule in Esselbach die von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft gegründete Naturklinik in Michelrieth. In seinen Verlautbarungen bezeichnete er sie als die Klinik einer "Psychoorganisation". Auf der bereits erwähnten Veranstaltung vom 15.12.1994 versuchte der Kirchenvertreter seinen Zuhörern u.a. den Eindruck zu vermitteln, in der Glaubensgemeinschaft ziehe man einer ärztlichen Behandlung die Anhörung von Cassetten vor. Bei anderer Gelegenheit unterschiebt er ihr wider besseres Wissen, schwere Krankheiten wie Epilepsie und Krebs dadurch heilen zu wollen, dass man sich "auf die geistige Programmierung im Sinne des UL sowie auf heilsame Odkräfte, Mondpartikelstrahlen und Schwingungen über Wasseradern und Ameisenbergen" verlässt.
Auch hier versucht er Gemeingefährlichkeit zu suggerieren, obwohl die Bayerische Staatsregierung in dem bereits erwähnten Bericht an den Bayerischen Landtag auch diese Art der Brunnenvergiftung des Kirchenvertreters widerlegte: Sie bescheinigte der Klinik, dass sie ordnungsgemäß geführt wird. Von der örtlichen Gesundheitsbehörde wurde sie längst auch als Akutkrankenhaus anerkannt. 5. Angstmache vor einem Schreckgespenst In dem Geleitwort zu einem 1996 erschienenen Buch des Hobby-Sektenjägers Jungen mit dem Titel "Universelles Leben: Die Prophetin und ihr Management", bezeichnet Dr.Behnk unter Hinzufügung seiner Berufsbezeichnung "Beauftragter für Sekten- und Weltanschauungsfragen der Ev.-Luth. Kirche in Bayern" das Universelle Leben als ein "unmenschliches, raffgieriges Unterdrückungssystem, das individuelle Persönlichkeiten zu Zahnrädern in einer universellen Herrschaftsmaschinerie umzufunktionieren versucht". Dieses Vorwort ist auch auf dem Klappentext des Buches abgedruckt, das an zahlreichen Stellen aufgrund gerichtlicher Verfügungen geschwärzt bzw. geändert werden musste, weil sein Inhalt erlogen war.
Das Buch, das sich nach Stil und Inhalt als aggressives Pamphlet erweist, wurde in einer Großveranstaltung auf der Würzburger Festung Marienberg vorgestellt, auf der der Beauftragte der Landeskirche als Hauptredner und Schirmherr des Autors und seiner Hetzschrift agierte. Dabei zog er alle demagogischen Register:
Zusammen mit Jungen gefiel sich der Kirchenvertreter auf der Veranstaltung in lockeren Sprüchen gegen den Staat und die von ihm anerkannte Religionsgemeinschaft: So verhöhnte er bspw. die Schulaufsicht der Regierung von Unterfranken mit der Bemerkung, sie dürfe sich nicht damit begnügen, zu "gucken, ob die Tafel frisch geputzt ist". Und der von ihm durch schriftliche Geleitworte und mündliche Belobigungen auf der genannten Veranstaltung gepriesene Jungen gefiel sich in der Bemerkung: "Unter dem Deckmantel der Religionsfreiheit laufen die großen Deals ab. Ich wundere mich nur, warum die Mafia noch keinen Religionsstatus beantragt hat."
Von dieser Veranstaltung und dem dort unter der geistigen Schirmherrschaft der Ev.-Luth. Kirche vorgestellten Buch ging auch ein Handzettel mit dem Titel "Wir haben Angst" aus. Es handelt sich hierbei um die Verbindung einer Werbung für das Pamphlet Jungens und einer hetzerischen Angstmache. Der Bevölkerung wird suggeriert, man müsse um seine Kinder Angst haben, man müsse Angst um seine Familie haben, Angst um seine Sicherheit, Angst um seine Arbeitsplätze, Angst um die "Sektenopfer"..., die sich aus Angst vor der Sekte verstecken und schließlich: Angst um die Demokratie, weshalb das Flugblatt in der Forderung gipfelt: "Lassen Sie die Organisation 'Universelles Leben' vom Bundesamt für Verfassungsschutz über-wachen! Die Sekte ist eine totalitäre Organisation, die von einer Frau mit eiskalter Brutalität geführt wird und einen Staat im Staat errichten will."
Das Flugblatt versucht den Eindruck zu vermitteln,
dass eine Art Terrororganisation Kinder, Familien, Sicherheit,
Arbeitsplätze und den Staat bedrohe und dass höchste Gefahr in Verzug sei.
Auf der Rückseite (oder Vorderseite?) des Flugblatts ist das Jungen-Buch
abgebildet und am Rand sind einige der hetzerischen Parolen des Beklagten
abgedruckt. Das Flugblatt zeichnet ein perfektes Feindbild mit geradezu
monströsen Zügen.
Im Anschluss hieran zog dann der Koreferent Jungen mit Unterstützung des Kirchenrats aus München vom Leder: Die Religiosität des Universellen Lebens sei "billiger Etikettenschwindel". Die Repräsentationsfiguren seien Juristen, Wirtschaftsfachleute, Ärzte und Psychologen, die ihren Anhängern nicht den Weg zu Gott, sondern in die Psychiatrie zeigten.
Diesen "miesen Geschäftemachern" müsse man "das Handwerk legen", es sei eine "Frechheit", sich auf das Urchristentum zu berufen.
Der Pfarrer billigte alle diese Injurien seines Koreferenten und unterstützte ihn in der Diskussion einschränkungslos. Bei dem Rundumschlag bezog man auch gleich den Bürgermeister von Marktheidenfeld ein, dem man "zwielichtiges Verhalten" vorwarf - weil er das Baurecht gegenüber Angehörigen des Universellen Lebens nicht beugte und sich dagegen wehrte, sich den Hetzreden des Vertreters der Ev.-Luth. Kirche anzuschließen.
6. Die Kampagne gegen die Firma Gut zum Leben In der Folgezeit fuhr der Kirchenvertreter fort, auch die Betriebe anzuschwärzen, die von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft gegründet wurden und in denen diese ihren Lebensunterhalt verdienen. Ein wiederkehrendes Beispiel hierfür sind die Marktstände der Firma Gut zum Leben, an denen Produkte aus kontrolliert ökologischem Anbau angeboten werden. Nachdem Dr.Behnk schon vor Jahren versucht hatte, den Münchner Marktstand der Firma vom Viktualienmarkt zu vertreiben, wurde er nunmehr erneut aktiv, als die Firma mit dem Bayerischen Rundfunk einen Werbevertrag abgeschlossen hatte. Kaum waren am 29.7.1996 die ersten Spots (im Hörfunk) ausgestrahlt worden, rief er bei dem Sender an, um die weitere Ausstrahlung von Werbespots mit der Behauptung zu unterbinden, bei der Firma handle es sich um eine "Sekte", die auf dem Münchner Viktualienmarkt einen Stand betreibe und neben dem Brotverkauf die Leute auffordere, zu ihren Veranstaltungen zu kommen.
Der Rundfunk stornierte daraufhin eine Woche lang die Ausstrahlung des Werbespots, bis er davon überzeugt wurde, dass die Angaben des kirchlichen Anrufers unwahr waren: Weder der Stand am Münchner Viktualienmarkt noch andere in vielen süddeutschen Städten genehmigten Marktstände der Firma Gut zum Leben werben in irgendeiner Form für religiöse Veranstaltungen der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben.
Der Pfarrer kannte den wahren Sachverhalt, da er über die Stadtratsanfrage informiert war bzw. sie vermutlich sogar initiiert hatte und auch ihren Ausgang kannte. Er hat bewusst die Unwahrheit gesagt, um die Firma Gut zum Leben zu schädigen und auszugrenzen. Als der Bayerische Rundfunk die Werbung wieder aufnahm, wurde er beim Intendanten schriftlich mit neuen falschen Anschuldigungen vorstellig, so dass die Werbung erneut storniert wurde. Der Brief stellt ein besonders bemerkenswertes Dokument des verleumderischen Vorgehens des kirchlichen Beauftragten dar: Er spiegelte durch die Wiedergabe eines reduzierten Zitats aus einem Brief von Herrn Ralf Speis dem Intendanten vor, dass er von diesem "hochrangigen UL-Funktionär Ralf-Norbert Speis" schwer beschimpft worden sei, während Speis ihm in Wirklichkeit nur die Frage gestellt hatte, was er sagen würde, wenn man über ihn so reden würde, wie er es seit Jahren bezüglich der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben tut.
Nur mit Hilfe der Gerichte war es schließlich möglich, die Lügenkampagne des Beauftragten der Landeskirche im Münchner Funkhaus zu überwinden und die Rundfunkanstalt dazu zu zwingen, den abgeschlossenen Vertrag einzuhalten.
Aber auch jetzt konnte sich der Sender nicht aus den Fängen der Kirche befreien. Als er die Werbung erneut ausstrahlen musste, wurde sie in mehreren Nachrichtensendungen von Bayern 5 mit einer Stellungnahme Dr. Behnks konterkariert, indem folgende Meldung immer wieder ausgestrahlt wurde:
Es war ein neuerliches Gerichtsurteil erforderlich, um diese geschäftsschädigende Vorgehensweise, zu der sich der Bayerische Rundfunk aufgrund der Hetzreden des Kirchenvertreters veranlasst sah, zu unterbinden.
7. Die Vernichtung der Firma EDV für Sie Vielfach agiert der Pfarrer Dr.Behnk auch in der Weise, dass er Veröffentlichungen, die auf von ihm ausgestreute Verdächtigungen und Lügen Bezug nehmen, seinerseits Bezug nimmt und sie in großem Stil verbreitet, um eine Pressekampagne anzuheizen. So geschah es mit einer Veröffentlichung der Zeitschrift Medical Tribune über die Firma EDV für Sie. Der von Anhängern der Glaubensgemeinschaft gegründete Kleinbetrieb vertrieb und betreute seit zehn Jahren bei der Ärzteschaft die Computer-Software des Hannoveraner Unternehmens Medi-Star. Zur Kundschaft des Betriebes gehörten über 400 Arztpraxen in Unterfranken, bei denen die EDV-Fachleute aus Marktheidenfeld als kompetent und zuverlässig galten. Weil die meisten Mitarbeiter der Firma sich dem Universellen Leben verbunden fühlen, wurde die Firma bereits in dem bereits oben vorgelegten Stern-Artikel vom 10.04.1997 erwähnt, in dem der Pfarrer sein angsterregendes Bild von der Glaubensgemeinschaft (Selbstmordgefahr) zeichnete. Es wurde dort berichtet, dass die EDV-Firma allein in Unterfranken in 400 Arztpraxen die Patientendaten erfasse. Dies nahm die Wochenzeitung Medical Tribune in ihrer Ausgabe vom 16.05.1997 zum Anlass, unter der Überschrift "Können Psychosekten in der Praxis-EDV spionieren?" einen Beitrag zu bringen, der die EDV-Firma des Datenmissbrauchs verdächtigte, weil ihre Mitarbeiter einer "Sekte" angehören, die "Experten für ebenso gefährlich wie die berüchtigte Scientology halten". Weite Teile des Artikels trugen den Stempel Dr. Behnks, der auch ausdrücklich zitiert war, wobei eine seiner "Meinungsäußerungen" zu einer "Erkenntnis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs" hochstilisiert war.
Obwohl er es war, der diese üble Verdächtigung ursprünglich in die Welt gesetzt hatte,
griff er nunmehr die Verdächtigung der EDV-Firma durch die Zeitschrift Medical Tribune als scheinbare Nachricht von dritter Seite auf und gab am 18.05.1997 unter dem Briefkopf der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche folgende Pressemitteilung heraus: "Sicherheitslücke in ärztlicher
Praxis-EDV In der Pressemitteilung wiederholt er zunächst Teile des Artikels in Medical-Tribune. Sodann schreibt er:
Im Anschluss hieran verbreitet er sich in der Mitteilung über angebliche Heilkunde-Konzepte der Glaubensgemeinschaft bzw. der von Anhängern der Gemeinschaft gegründeten und betriebenen Klinik, um seine "Pressemitteilung" wie folgt abzuschließen:
Auf der Grundlage dieser Pressemitteilung verbreitete die dpa am 19.05.1997 folgende Meldung:
In einem Rundfunkinterview mit Antenne Bayern vom 20.05.1997 nimmt Dr.Behnk auf den Artikel in Medical Tribune erneut Bezug. Im einzelnen geschieht dies wie folgt:
Des weiteren äußert sich der Pfarrer in dem Interview wie folgt:
Und schließlich bemerkt er:
Die Äußerungen des Kirchenvertreters, der immer wieder auf den Artikel von Medical Tribune Bezug nahm, führten zu einer Reihe von Presseberichten, in denen die Seriosität der EDV-Firma ins Zwielicht geriet. Der Öffentlichkeit wurde der Eindruck vermittelt, dass die Gefahr schwerwiegender Datenmissbräuche drohe, weshalb Geschäftsverbindungen zu der EDV-Firma riskant seien.
Zwar hatte die Firma EDV für Sie im Laufe ihrer zehnjährigen Arbeit bewiesen, dass nicht der geringste Anlass für solche Verdächtigungen bestand; gleichwohl führte die von der Ev.-Luth. Kirche ausgelöste Pressekampagne dazu, dass der Hauptgeschäftspartner der EDV-Leute, die Firma Medi-Star, sich derart unter Druck gesetzt fühlte, dass sie den Vertriebspartnervertrag mit der Firma EDV für Sie kündigte. Damit fiel das bisherige Hauptgeschäft der Firma in sich zusammen. Zehn Mitarbeiter wurden arbeitslos und die Firma musste zum Jahresende ihren größten Geschäftszweig einstellen.
Die Geschädigten verklagten sowohl die Zeitschrift Medical Tribune als auch die Kirche auf Schadensersatz. Das Landgericht Hamburg entschied durch Urteil vom 21.11.1997 zugunsten der Firma EDV, indem es feststellte, dass es sich bei den Äußerungen, die von Medical Tribune und vor allem von dem Beklagten verbreitet wurden, um schadensersatzpflichtige Geschäftsschädigungen handelt, da keinerlei Anhaltspunkte für den geäußerten Verdacht gegeben waren. Das Urteil wurde durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben, weil es sich wieder einmal um eine "zulässige Meinungsäußerung" gehandelt haben soll. Ebenso entschied das Landgericht München I in dem Rechtsstreit der EDV-Firma gegen die Beklagte: Es sei allgemein bekannt, dass es bei Arztpraxis-EDV-Systemen Sicherheitslücken gebe und dies in einem "heute besonders sensiblen Bereich des persönlichen Datenschutzes". "Besonders problematisch" werde dies, wenn die sich aus dieser Sicherheitslücke ergebenden Zugriffsmöglichkeiten etwa im Rahmen von Wartungstätigkeiten sich Personen öffnen, die ihrerseits bestimmten religiösen Gruppierungen angehörten oder "sonst ideologisch nachhaltig gebunden" seien. Offenbar ist bei solchen Zeitgenossen nach Meinung des Gerichts die Bereitschaft, strafbare Handlungen zu begehen, besonders groß, auch wenn sie sich nie etwas hatten zuschulden kommen lassen. Jedenfalls sei die Kirche, so das Landgericht, "durchaus berechtigt, auf diese sich ergebende besondere Gefahrenproblematik aufgrund der Tä-igkeit anderer Religonsgemeinschaften hinzuweisen und entsprechend zu warnen". Im übrigen habe ja der "Sektenbeauftragte"... "bei seinen Äußerungen ausdrücklich darauf verwiesen, dass lediglich die Möglichkeit eines solchen Missbrauchs, eine denkbare Gefahr" bestehe, dass er ihrer Firma aber nicht unterstellt habe, sie habe tatsächlich missbräuchlich von dem ihr möglichen Zugriff auf Patientendaten Gebrauch gemacht. Man gewinnt fast den Eindruck, das Gericht wolle sagen, dass der Pfarrer doch nett zu den Leuten war, die er in den Ruin trieb. Das Oberlandesgericht München bestätigte dieses Urteil, das eher aus einer Kirchenkanzlei als aus einem Gerichtssaal zu stammen scheint: Dem Interesse der Ev.-Luth. Kirche sei aus den vom Landgericht genannten Gründen der Vorrang gegenüber dem Interesse der EDV-Firma einzuräumen. Das sich aus der kirchlichen Pressemitteilung ergebende Motiv für die Äußerungen der Beklagten sei deren Sorge um den Schutz sensibler Patientendaten "vor der denkbaren Gefahr des Missbrauchs" durch eine von ihr "für gefährlich gehaltene Sekte". Im Anschluss hieran ist noch von der Aufgabe eines "Sektenbeauftragten" die Rede, "der ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen" habe. Zwar fehlte auch nach Meinung des Oberlandesgerichts ein konkreter Anlass für die negativen Äußerungen des Kirchenvertreters. Aber aus der Sicht der Kirche habe eben eine "denkbare Gefahr der Verletzung des Datenschutzes von Patienten durch ideologisch an das 'UL' gebundene Personen bestanden", so das Oberlandesgericht. Die Absicht der Kirche, die Ärzteschaft zu sensibilisieren und für geeignete "Schutzmaßnahmen" zu sorgen, sei trotz der Beeinträchtigung der EDV-Firma als erforderlich und zulässig anzusehen. Es werde nicht verkannt, "dass die Folgen der öffentlichen Äußerungen für die Klägerin wirtschaftlich äußerst negativ gewesen sind". Angesichts ihrer engen Verbindung zur Glaubensgemeinschaft Universelles Leben habe der kirchliche Beauftragte diese Firma jedoch in seine Kritik der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben einbeziehen, anders ausgedrückt: ruinieren dürfen. Das Ergebnis dieser Rechtsauffassung ist besorgniserregend: Wer von den Kirchen wegen seines Glaubens als gefährlich bezeichnet wird, sollte beruflich nicht mehr in "hochsensiblen Bereichen" tätig werden, da ihn die Kirchen von dort ohne weiteres vertreiben dürfen. Bei Gerichtsurteilen dieser Art wird man den Rechtsuchenden nicht verdenken können, wenn sie die Frage aufwerfen, ob nicht auch Gerichte in einem "besonders sensiblen Bereich" arbeiten und die Gefahr der Rechtsverbiegung offenbar steigt, wenn die Richter bestimmten religiösen Gruppierungen angehören oder "sonst ideologisch nachhaltig gebunden" sind, wie es die Münchner Richter formulierten - die bei der Beklagten stets von "Religion" und beim Universellen Leben stets von "Ideologie" sprachen.
Die EDV-Firma geht nunmehr in Karlsruhe auf die Suche nach unabhängigen Richtern. 8. Vervollständigung des Feindbildes Neben seinem Vernichtungskampf gegen einzelne Betriebe von Anhängern des Universellen Lebens, denen er entweder mit Hilfe öffentlicher Verdächtigungen die Kunden abspenstig macht oder deren staatliche Schließung er verlangt, komplettierte der Pfarrer das von ihm gezeichnete Feindbild durch eine umfangreiche Vortragstätigkeit, bei der er jeweils mit neuen Unterstellungen, Verdächtigungen und handfesten Lügen aufwartet, um die Öffentlichkeit aufzuwiegeln. Als die Bayerische Staatsregierung Anfang 1995 in ihrem Bericht an den Bayerischen Landtag die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben als eine gesetzestreue Religionsgemeinschaft bewertet hat, verstärkt der Kirchenvertreter sein Trommelfeuer und geht nun dazu über, die Glaubensgemeinschaft als Verfassungsfeind in Misskredit zu bringen und den Staat aufzufordern, endlich einzuschreiten. Da diese Aufforderungen im Namen der Ev.-Luth. Kirche in Bayern verbreitet werden, ist das Presseecho beträchtlich, wie sich aus nachfolgenden Beispielen ergibt:
Daneben schürt der Kirchenvertreter immer wieder den Verdacht, bei den Anhängern des Universellen Lebens handle es sich um Psychopathen. So verbreitet der Evangelische Pressedienst - epd - im Februar 1998, dass der kirchliche Beauftragte vor der Zunahme von selbstzerstörerischen Aktionen in Sekten und Psychogruppen gewarnt habe. Die Süddeutsche Zeitung zitiert die epd-Meldung wie folgt:
Durch diese Bemerkung versucht der Kirchenrat erneut den Verdacht zu streuen, dass bei Gemeinschaften wie dem Universellen Leben die Gefahr eines Massenselbstmordes bestehe, aufgrund von "Todessehnsüchten" und "Selbster-lösungstendenzen", wie es in der Meldung weiter heißt. Im Mai 1998 schürt er weiteren Hass bei einem Vortrag in Tegernsee. Die Lokalpresse berichtet darüber u.a. wie folgt:
Wie die Zeitung weiter berichtet, rundet er seine Schmährede mit einer faustdicken Lüge ab: "Das Menschenbild dieser Vereinigung stehe im Widerspruch zur Wertordnung des Grundgesetzes, was in mehr als 100 Prozessen seit 1993 oberste deutsche Gerichte bestätigt hätten." Wie skrupellos der Kirchenbeauftragte immer wieder lügt, bewies er jüngst bei einem Vortrag in Gerolfingen, bei dem er eine seiner neuesten Verunglimpfungen zum besten gab: Die im Universellen Leben praktizierte Glaubensfernheilung sei "Scharlatanerie". Dass es sich hierbei lediglich darum handelt, dass Menschen für andere Menschen beten und auf dem Angebot solcher Veranstaltungen ausdrücklich steht, dass kein Heilversprechen gegeben werde, verschweigt er. Doch das ist noch nicht genug: Nachdem ihm ein Gericht auch diese Verleumdung ausdrücklich als "reines Werturteil" durchgehen ließ, behauptet er nun: "Die Richter haben gesagt, das ist Scharlatanerie".
VI. Die Fernwirkungen der kirchlichen Diskriminierung des Universellen Lebens Die jahrelange Hetze der Kirche wurde nunmehr zum Selbstläufer: Staatliche Behörden, Gemeinden und Privatunternehmen übernahmen die Parolen des Kirchenrats Dr. Behnk zum Teil wörtlich, um die von ihm initiierte gesellschaftliche und wirtschaftliche Ausgrenzung der Anhänger der Glaubensgemeinschaft fortzusetzen. 1. Landwirte als Verfassungsfeinde Besonders markant geschah dies, als 1996 und 1998 ein landwirtschaftlicher Betrieb aus Greußenheim/Lkrs. Würzburg und ein landwirtschaftlicher Betrieb aus Arnstein/ Lkrs. Main-Spessart Förderungen nach dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm beantragten. Im März 1998 wurden sämtliche Anträge durch Bescheide der Landwirtschaftsämter Aschaffenburg/Karlstadt und Würzburg mit einer aufsehenerregenden Begründung abgelehnt: Die Betriebe seien dem Universellen Leben zuzuordnen. Die Ablehnung der Fördermittel verstoße nicht gegen das Differenzierungsverbot des Art.3 GG. Dieses müsse aus dem Kontext der Verfassung heraus verstanden werden. "Daraus wird vom Bundesverfassungsgericht gemäß dem Grundsatz der wehrhaften Demokratie abgeleitet, Art.3 Abs.3 gebiete es nicht, 'den Staat seinen Feinden auszuliefern'". Sodann wird vor allem auf den oben erwähnten VGH-Beschluss vom 28.3.1994 Bezug genommen, durch den dem Pfarrer mit Rücksicht auf dessen Meinungsfreiheit nicht untersagt wurde, sich über die angebliche psychische, materielle und geistige Abhängigkeit der Angehörigen des Universellen Lebens zu äußern. Mit Rücksicht auf diese Entscheidung sei die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass durch die Aktivitäten des Universellen Lebens die Grundrechte gemäß Art.1, Art.2 Abs.1 und Art.14 Abs.1 GG gefährdet würden.
Am 7.5.1998 meldete sich der Redakteur Tilman Toepfer der Main Post/Lokalteil Marktheidenfeld beim Anwalt der Landwirte, um mit ihm über diese Bescheide zu sprechen. Woher die Main Post Kenntnis vom Inhalt dieser Bescheide erlangt hat, ist bis heute unbekannt. Am 8.5.1998 erschien zunächst in der Main Post, Teil Franken und Bayern, ein Bericht über die Angelegenheit:
Ähnliche Berichte erfolgten am 9.5.1998 in der Zeitung Fränkischer Tag, am 10.5.1998 im Main Echo, am 11.5.1998 in den Nürnberger Nachrichten und in der 26. Woche im Magazin Focus. Dort war zu lesen:
Wenig später griff diese Diskussion auch auf Baden-Württemberg über. Dort forderte die Landtagsabgeordnete Carla Bregenzer die Landesregierung auf, "umgehend alle staatlichen Landwirtschaftsprogramme zugunsten der Organisation Universelles Leben einzustellen. Es sei ein 'Skandal', wenn eine Organisation, deren Verfassungsmäßigkeit in mehreren Gerichtsurteilen... deutlich in Frage gestellt wird, auch noch vom Land Baden-Württemberg subventionier |